OGH 1Ob626/85 (RS0065629)

OGH1Ob626/8516.9.1985

Rechtssatz

Die Regelung des § 13 KSchG ist nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff KSchG) beschränkt, sondern gilt für alle Verbraucherverträge, so auch für Verträge über wiederkehrende Leistungen.

Normen

KSchG §13

1 Ob 626/85OGH16.09.1985

Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75

7 Ob 701/87OGH29.10.1987

nur: Die Regelung des § 13 KSchG ist nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff KSchG) beschränkt, sondern gilt für alle Verbraucherverträge. (T1) Veröff: EvBl 1988/111 S 531 = WBl 1988,61

4 Ob 1541/93OGH08.06.1993

Beisatz: Und damit auch für das Finanzierungsleasing. (T2)

6 Ob 551/94OGH22.09.1994

Veröff: SZ 67/154

7 Ob 46/99mOGH09.03.1999

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 3/02wOGH30.01.2002

Beis wie T2

9 Ob 66/08hOGH01.04.2009

Auch

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Klausel „Gerät der Leasingnehmer trotz Mahnungen und Nachfristsetzung von zwei Wochen mit zwei fälligen Leasingraten oder mit anderen aus dem Leasingvertrag fälligen Zahlungen in Verzug, hat der Leasinggeber das Recht, den Leasingvertrag unter Wahrung seiner Ansprüche nach Punkt 11 dieses Vertrages vorzeitig aufzulösen." (Klausel 14) in AGB für Finanzierungsleasingverträge unwirksam. (T3)

8 Ob 99/09fOGH29.09.2009

Vgl; Beisatz: Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft er in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fällig gewordenen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er in der Folge nicht einhält, so fehlt es allerdings an den für eine Anwendung des § 13 KSchG erforderlichen Voraussetzungen, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht „überrascht" werden kann. (T4)

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

Auch; Beisatz: § 13 KSchG wurde durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz BGBl I 2010/28 aufgehoben und trat mit Ablauf des 10. 6. 2010 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Verträge anzuwenden, die vor dem 11. 6. 2010 abgeschlossen wurden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00626_8500000_003

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