OGH 6Ob528/84

OGH6Ob528/843.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Jensik, Dr. Schobel sowie Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei AVA - Bank Gesellschaft mbH, Wien 1., Hanuschgasse 1, vertreten durch Dr. Werner Masser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopold B***, Versicherungsangestellter, Herzogenburg, Franz Jonasstraße 2/46, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen restlicher 86.762,10 S samt Nebenforderungen, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Oktober 1983, GZ 14 R 195/83-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 17. Juni 1983, GZ 3 Cg 169/82-12, in Ansehung eines Teilbegehrens auf Zahlung von 86.762,10 S samt Nebenforderungen unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Text

Begründung

Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, der Beklagte Versicherungsangestellter. Als solche schlossen sie einen Leasingvertrag. Die hierüber errichtete Vertragsurkunde ist mit 3. Januar 1980 datiert. Vertragsgegenstand war ein - von einem Händler dem Beklagten auszuliefernder - (fabriksneuer) Personenkraftwagen. Als Vertragsdauer wurde eine Zeitspanne von 60 Monaten vereinbart. Die vertraglich festgelegte monatliche Zahlungspflicht des Beklagten setzte sich einerseits aus dem Anteil am Leasingentgelt ("Leistungsentgelt" samt Umsatzsteuer) von 4.501,70 S und andererseits aus Versicherungsprämien ("Kostenersatz") von zusammen 980 S zusammen. Die Vertragsurkunde wurde unter Verwendung eines Vordruckes der Klägerin errichtet. Sie besteht aus einem Bogen im DIN-A-4-Format. Die erste Seite ist mit einem grünen Streifen umrahmt, in dem in fortlaufender Wiederholung das Wort "leasing" eingedruckt ist. Dem Vertragstext ist die Überschrift "Bestandvertrag S***...-L***" vorangestellt. Auf der ersten Seite folgen dann im Abschnitt A die "Vertragsdaten". In einem in 14 Punkte gefaßten Vordruck sind die konkreten Vertragselemente maschinschriftlich eingesetzt, nur die Bezeichnung der Klägerin ist bereits vorgedruckt. Auf den folgenden drei Seiten sind im Abschnitt B die (allgemeinen) Vertragsbestimmungen abgedruckt. Der Text ist auf jeder Seite in zwei Spalten aufgeteilt, die Schriftgröße erlaubt auf jeder Seite den Abdruck von rund 90 Zeilen. Die Drucktechnik ist einwandfrei, der Text gut lesbar. Die Vertragsbestimmungen im Abschnitt B sind in XXI Abschnitte mit fettgedruckten Überschriften gegliedert.

Nach Punkt I über "Vertragsbeginn und -dauer" ist das Vertragsverhältnis für den Leasingnehmer für die vereinbarte Vertragsdauer unkündbar. Nach Punkt II über "Entgelt, Art der Entrichtung, Verzugsgebühren" ist die Monatszahlung auf das Leasingentgelt in den auf den Vertragsbeginn folgenden (Kalender-)Monaten "so zeitgerecht zu entrichten, daß längstens per

5. eines jeden Monates im voraus die Gutschrift über die geleistete Zahlung bei der ..." (Klägerin) "vorliegt".

Punkt VII über die "Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen"

lautet auszugsweise:

"Für den Fall, als der Bestandnehmer

a) mit der Bezahlung des Bestandentgeltes sowie des Kostenersatzes auch nur für einen Monat in Verzug gerät,

b) irgendeine andere der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen oder

c) ... verletzt ....

so hat die ..." (Klägerin) "das Recht, ohne Rücksicht auf den Standort des Bestandobjektes oder auf irgendwelche Schäden, die dem Bestandnehmer entstehen könnten, eine oder mehrere oder alle der nachstehend genannten Maßnahmen zugleich oder in beliebiger Aufeinanderfolge zu ergreifen:

A) Auflösung des Bestandvertrages mit sofortiger Wirkung durch

einseitige Erklärung;

B) Fälligstellung des Bestandobjektes für die restliche

vereinbarte Vertragsdauer;

C) Einziehung des Bestandobjektes durch dessen Abtransport und Verwahrung oder Plombierung an Ort und Stelle oder andere geeignete Maßnahmen, die den weiteren Gebrauch des Bestandobjektes durch den Bestandnehmer verhindern, all dies auch ohne gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Verfügung oder InterventiON"

Der Beklagte zahlte im Jahre 1980 11 Monatsbeträge und Anfang Februar 1981 einen weiteren Monatsbetrag in der vertraglich ausgewiesenen Höhe von 5.481,70 S.

Ab dem 13. Vertragsmonat erhöhte sich infolge Steigerung des Umsatzsteuersatzes das monatlich vorgeschriebene Leasingentgelt auf 5.939,50 S.

Der Beklagte leistete im Jahre 1981 weitere 10 Monatszahlungen im erhöhten Betrag von 5.939,50 S und Ende Februar 1982 eine weitere Zahlung in dieser Höhe.

Bereits im Mai 1980 hatte die Klägerin dem Beklagten ein sogenanntes "Ergänzungsentgelt" von 12.975 S zuzüglich eines Umsatzsteuerbetrages von 2.335,50 S, insgesamt also von 15.310,50 S zur sofortigen Einzahlung vorgeschrieben. Diese Forderung hatte die Klägerin mit einer Anhebung des Diskontsatzes (im Januar und März) von insgesamt 3 % und mit dem dadurch bedingten Anstieg der Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt begründet. Der Beklagte zahlte diesen als "Ergänzungsentgelt" geforderten Betrag nicht. Am 8. April 1982 brachte die Klägerin ihre Klage ein, deren Gleichschrift dem Beklagten am 27. April 1982 zugestellt wurde. In dieser Klage behauptete die Klägerin einen nicht näher ausgeführten Verzug des Beklagten. Dazu berief sie sich auf ihr vertragliches Recht zur Fälligstellung des Restentgeltes für die gesamte Vertragsdauer. Sie bezifferte dieses Restentgelt mit 197.787,10 S. (Dabei legte sie das vertraglich ausgewiesene Gesamtentgelt von 60 x 5.481,70 S = 328.902 S zugrunde und berücksichtigte sowohl die bezahlten ersten 12 Monatsbeträge zu je 5.481,70 S, aber auch die bezahlten 11 erhöhten Beträge zu je 5.939,50 S voll.) In einer weiteren Klagspost von 43.723,90 S waren durch Nachrechnung ermittelbar die Erhöhungsteilbeträge wegen Umsatzsteuererhöhung (48 x 457,80 S =) 21.974,40 S und nach der Vorkorrespondenz für den Beklagten erkennbar das sogenannte Ergänzungsentgelt von 15.310,50 S enthalten. Der Restbetrag von 6.439 S blieb für die in der Klage nicht näher aufgeschlüsselten Positionen an "Verzugsgebühr" und "Korrespondenzspesen". (Die Zusammensetzung dieses letztgenannten Teilbetrages nach der im Laufe des Rechtsstreites vorgelegten Urkunde Beilage III aus Anwaltspesen in Höhe von 200 S, Korrespondenzspesen in der Höhe von 829,13 S und Verzugsgebühren einschließlich 30 % Umsatzsteuer in der Höhe von 5.409,87 S war nach dem Inhalt der Klage und der aktenkundigen Vorkorrespondenz für den Beklagten nicht erkennbar.)

In der am 6. Juni 1982 abgehaltenen ersten Tagsatzung anerkannte der Beklagte einen Teilbetrag von 29.697,50 S. Dazu führte er in seiner Klagebeantwortung aus, daß dieser Betrag den offenen fünf Raten zu 5.939,50 S entspräche. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. Juni 1982 fällte das Prozeßgericht über den genannten Betrag ein Teilanerkenntnisurteil, ohne daß der Beklagte vorher die Zahlung des anerkannten Teilbetrages behauptet hätte.

Während des Rechtsstreites bewirkte der Beklagte folgende Zahlungen: Am 8. Juli 1982 29.697,50 S, am 25. August 1982 11.879 S, am 5. November 1982 29.697,50 S, am 6. Dezember 1982 sowie am 4. Januar, 2. Februar, 28. Februar und 5. April 1983 je 5.939,50 S. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2. September 1982 schränkte die Klägerin ihr Begehren um den am 25. August 1982 bezahlten Betrag ein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. April 1983, in der das Erstgericht dann auch sein Verfahren schloß, erklärte die Klägerin weitere Klagseinschränkungen, und zwar um weitere 8 Teilbeträge zu 5.939,50 S, um einen Teilbetrag von 29.437 S an "Anwaltspesen" und von 5.315 S an "Entscheidungsgebühren". Eine sich rechnerisch darüber hinausgehende Einschränkung um 10.403,33 S begründete die Klägerin nicht. Im Zuge ihrer Klagseinschränkung bezifferte die Klägerin aber ihr aufrechterhaltenes Begehren ausdrücklich mit dem Betrag von 107.263,17 S samt gestaffelten Zinsen ab 8. April 1982. Das Erstgericht gab dem restlichen Begehren nur in einem Teilbetrag von 4.161,44 S samt 5,2 % Zinsen (einschließlich Umsatzsteuer) seit 8. April 1982 an "Verzugsgebühren" (ohne Umsatzsteuer) statt und wies das Mehrbegehren von 103.101,73 S samt stufenweise geforderten Zinsen ab.

Der Klagszuspruch erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Die Klägerin erhob gegen den klagsabweisenden Teil des erstrichterlichen Endurteiles Berufung.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klagsabweisung in Ansehung eines Teilbegehrens "von 16.339,63 S s.A." als Teilurteil. In diesem Ausspruch erwuchs die Berufungsentscheidung in Rechtskraft. In Ansehung des Teilbegehrens auf Zahlung "von 86.762,10 S s.A."

faßte das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluß, dem es einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte. Dieser vom Aufhebungsbeschluß betroffene Teil des Klagebegehrens ist Rechtsmittelgegenstand.

In rechtlicher Beurteilung hatte das Erstgericht gefolgert:

Die Klägerin gründe ihr Begehren auf sofortige Zahlung des für die restliche Vertragsdauer vereinbarten Leasingentgeltes auf eine Bestimmung in ihrem Vertragsformblatt, die nach der vorformulierten Fassung insoweit unverständlich und sinnlos sei, als von der Fälligstellung des Bestandobjektes für die restliche vereinbarte Vertragsdauer die Rede sei. Es sei nicht hervorgekommen, daß die Klägerin bei Vertragsabschluß den Beklagten über den tatsächlich beabsichtigten Sinn dieser Bestimmung aufgeklärt hätte; gemäß § 915 ABGB müsse die Klägerin die Unverständlichkeit der von ihr formulierten Bestimmung gegen sich gelten lassen, das von ihr beanspruchte Recht zur Fälligstellung im Sinne des Punktes VII B der Allgemeinen Vertragsbestimmungen könne nicht als vereinbart gelten. Das Berufungsgericht wertete dagegen das Wort "Bestandgegenstand" im Wortlaut des Vertragsformblattes zu Abschnitt B Punkt VII B als einen Druckfehler, der nach dem Textzusammenhang nicht nur als solcher für jedermann erkennbar, sondern darüber hinaus auch im Sinne des Begriffes "Bestandentgelt" zu verstehen gewesen sei. Ein derartiger Druckfehler schade ebensowenig wie eine falsa demonstratio. Habe der Beklagte die Vertragsurkunde ungelesen unterfertigt - was zwar der Parteienaussage des Beklagten entspräche, aber keiner protokollierten Außerstreitstellung in der Berufungsverhandlung, wie sie das Berufungsgericht seinen Ausführungen zugrunde legte -, müsse er den Inhalt der Urkunde in dem Sinne gegen sich gelten lassen, wie er von einem durchschnittlichen Leser ungeachtet des unterlaufenen Druckfehlers zu verstehen gewesen wäre. Die Vertragsbestimmung sei mit der gebotenen Richtigstellung beiderseits Erklärungsinhalt gewesen. Eine Prüfung nach § 864 a ABGB ergäbe die Gültigkeit der strittigen Rechtsgeschäftserklärungen. Inhaltlich verstoße die Regelung gegen keine Bestimmung des § 6 KSchG und halte einer Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB stand. Die Erfordernisse nach § 13 KSchG seien durch die Klage ersetzt worden.

Das Berufungsgericht verneinte einen aufrechten Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Mahn- und Korrespondenzspesen sowie auf das sogenannte Ergänzungsentgelt und ordnete diesen Klagsposten die sich aus Beilage III ergebenden Beträge zu, nämlich 200 S, 829,13 S sowie 15.310,50 S. Diese Zuordnungen konkretisieren den mit dem bestätigenden Teilurteil des Berufungsgerichtes abgewiesenen Teil des Klagebegehrens.

Der Beklagte ficht den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag an.

Die Klägerin strebt die Bestätigung auch dieses Teiles der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß jeder verständige Durchschnittsleser in der für Vertragsverletzungen vereinbarten Rechtsfolge "Fälligstellung des Bestandobjektes für die restliche vereinbarte Vertragsdauer" nicht nur einen offenbaren Druckfehler zu erkennen vermochte, sondern auch die richtige Leseart "Fälligstellung des Bestandentgeltes für die restliche vereinbarte Vertragsdauer, trifft entgegen den Rekursausführungen schon nach der Betrachtung der Wortgruppe im Punkt VII B allein zu, wird aber bei Berücksichtigung der unter den Buchstaben A und C normierten Rechtsfolgen unangreifbar.

Zur gebotenen Geltungskontrolle nach § 864 a ABGB ist zu erwägen, daß die Rechtsfolgen für "Vertragsverletzungen" des Leasingnehmers diesem nach ihrem Inhalt zwar nachteilig sind, daß ein Durchschnittsleser aber vom Vorhandensein dieser Bestimmungen nach der eingangs dargestellten Abfassung, Gliederung und drucktechnischen Ausführung des Textes nicht überrascht sein konnte. Die Rechtsfolgenanordnung entspricht wörtlich dem Inhalt eines Vertragsformularblattes eines anderen geschäftsmäßigen Leasinggebers, wie sich aus dem zu 5 Ob 321/84 (auszugsweise veröffentlicht in RdW 1986, 76) geschilderten Sachverhalt ergibt. Zur Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB hat das Revisionsgericht bereits ausgesprochen, eine für den Zahlungsverzugsfall vorformulierte Rechtsfolge in Leasingverträgen, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer für die Dauer des Verzuges den Genuß des Vertragsgegenstandes entziehen könne, sei für sich allein im Regelfall ebensowenig nichtig wie die Vereinbarung des Terminsverlustes in der Form des Rechtes zur Fälligstellung des Entgeltes für die restliche vereinbarte Vertragsdauer (2 Ob 535,536/84). Als gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers erklärte das Revisionsgericht aber eine Berechtigung des Leasinggebers zur sofortigen Fälligstellung der noch aushaftenden Leasingentgelte und zu gleichzeitigem Entzug der Nutzung des Leasinggegenstandes, ohne den Leasinggeber auch nur zu verpflichten, wenigstens nach Nachzahlung der laufenden Raten den Vertagsgegenstand wieder zum Gebrauch ausfolgen zu müssen (RdW 1986, 75; RdW 1986, 76).

Nichtig ist nur die Vereinbarung einer den Leasingnehmer gröblich benachteiligenden Häufung der Rechtsfolgen. Frei von Nichtigkeit wäre jedenfalls die Vertragsformularbestimmung zu Abschnitt B Punkt VII B unter der Voraussetzung, daß der Leasinggeber zur Anwendung dieser Rechtsfolge wahlweise neben den zu A und C umschriebenen Maßnahmen berechtigt sein sollte. In diesem eingeschränkten Sinne besteht gegen die Gültigkeit der Terminsverlustvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB kein Bedenken. Der eingeschränkte Vertragsinhalt würde unter der Voraussetzung des eingetretenen Verzuges das Begehren der Klägerin auf sofortige Zahlung der restlichen Entgeltbeträge rechtfertigen.

Daß die Klägerin auch ein auf den Vertragspunkt VII C gestütztes Rückstellungsbegehren verfolge, ist eine unzulässige Neuerung. Sollte diese Einwendung im fortzusetzenden Verfahren erhoben werden, würde sie ebenso wie die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Oktober 1982 abgegebene Erklärung der sofortigen Vertragsauflösung unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse während der inzwischen abgelaufenen Vertragszeit zu beurteilen sein, weil die Geltendmachung des Terminsverlustes unter Aufrechterhaltung des Vertrages zwar bei Eintritt eines neuerlichen Verzuges die Vertragsauflösung nicht ausschlösse, aber zu entsprechenden Abzinsungen des Gesamtentgeltes einerseits und zur Rückstellung des Vertragsgegenstandes andererseits führen müßte, die offenbar beiderseits unterblieben.

Nach der bisherigen Aktenlage ist der Leasingvertrag für den Beklagten ein Verbrauchergeschäft gewesen. Da der Fall eines Finanzierungsleasing vorliegt und die einzelne Monatszahlung nicht als Entgelt für die Nutzung des Vertragsgegenstandes gerade in der Zahlungsperiode gewertet werden kann, sondern als Teil eines für die gesamte Vertragsdauer berechneten Entgeltes, sind die vereinbarten Monatszahlungen Raten im Sinne des § 13 KSchG. Die Geltendmachung des Terminsverlustes hängt daher von der Erfüllung der Voraussetzungen nach der genannten Gesetzesstelle ab. Dabei kann die Zustellung der Klage den Zugang einer qualifizierten Mahnung ersetzen (die Klagseinbringung ist entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht in dieser Hinsicht unerheblich). Bei der Bestimmung des streitverfangen gebliebenen

Verfahrensgegenstandes ist zu berücksichtigen:

Unter Mitberücksichtigung der internen Berechnung der Klägerin

nach Beilage III setzte sich das Klagebegehren aus folgenden

Teilposten zusammen: aus

a) 37 Monatsbeträgen zu 5.939,50 S 219.761,50 S

b) der Ergänzungsgebühr von 15.310,50 S

c) den Anwaltskosten von 200,-- S

d) den Korrespondenzspesen von 829,13 S

e) der Verzugsgebühr von 4.161,44 S

  1. f) der Umsatzsteuer zur Verzugsgebühr 1.248,43 S

241.511,-- S

Aus der Streitverfangenheit schieden folgende Beträge aus:

Durch das Teilanerkenntnisurteil und die Einschränkungen zu a)

insgesamt

15 Monatsteilbeträge zu 5.939,50 S 89.092,50 S

durch unverständlich begründete

Einschränkung 34.752,-- S

durch unaufgeklärt gebliebene

Einschränkung 10.403,33 S

durch erstinstanzlichen Zuspruch

zu e) 4.161,44 S

durch zweitinstanzliches Teilurteil

zu b) und d) 16.339,13 S

154.748,40 S.

In Ansehung des restlichen Begehrens von 86.762,10 S (richtig 86.762,60 S) ist die Berechtigung des Klagebegehrens zu a) in Ansehung von 22 Monatsbeträgen sowie die Berechtigung des Begehrens zu f) zu prüfen, wobei zu a) die Zahlung von zwei weiteren Monatsbeträgen von je 5.939,50 S feststeht.

Die Prozeßerklärung der Klagseinschränkung ist auch insoweit wirksam, als für sie keine oder nur eine nach der Aktenlage unverständliche Begründung gegeben wurde. Würde im fortgesetzten Verfahren eine aufrechte Forderung der Klägerin zur Klagspost a) oder Klagspost f) in einem Betrag von 86.762,10 S als gerechtfertigt erkannt werden, wäre dem restlichen Klagebegehren stattzugeben, über den erwähnten Betrag hinaus wäre jeder Zuspruch eine unzulässige Überschreitung des Klagebegehrens. Entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht bedarf es zur Klärung der Klagseinschränkung keiner weiteren Erörterungen.

Soweit allerdings für die erste und für die folgenden Monatsfälligkeiten zur Beurteilung eines Verzugsfalles und des Zinsenlaufes der genaue Zeitpunkt des Vertragsbeginnes erheblich sein sollte, wären die nach dem Vertrag dazu maßgebenden Tatumstände (insbesondere die Übernahme des Vertragsgegenstandes) zu erörtern und gegebenenfalls festzustellen.

Der berufungsgerichtliche Verfahrensergänzungsauftrag erfolgte unter Berücksichtigung der dargelegten Einschränkungen und Erweiterungen zu Recht.

Dem Rekurs war ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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