Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die am 24. 6. 1996 verstorbene Erblasserin hinterließ vier Kinder, nämlich die drei nunmehrigen Revisionsrekurswerber und Ing. Gert G*****. Mit Kodizill vom 22. 12. 1986 vermachte sie ihre Beteiligungen an zwei Gesellschaften ihrem letztgenannten Sohn. In einer letztwilligen Verfügung vom 21. 9. 1990, in der sie erklärte, damit über ihr gesamtes Vermögen zu verfügen, hielt sie diese Anordnung ausdrücklich aufrecht und vermachte zudem ein Geschäftslokal in Innsbruck ihrem Sohn Michael Jörg und ein anderes Geschäftslokal im selben Haus je zur Hälfte ihrer Tochter Inge und ihrem Sohn Günther.
Der Gerichtskommissär äußerte vorerst Bedenken, dass die Erblasserin damit eine rechtsgültige Erbeinsetzung vorgenommen habe. Daraufhin stellten die Erben außer Streit, dass die Beteiligungen ihrer Mutter an den beiden Gesellschaften den maßgeblichen Wert der Verlassenschaft darstellte. Über Aufforderung des Gerichtskommissärs zur Abgabe von Erbserklärungen stellten die Gesetzeserben sodann übereinstimmend fest, "dass die Rolle der Übernahme der Verlassenschaft dem erblasserischen Sohn Ing. Gert G***** zukomme", weshalb Michael Jörg und Günther G***** sowie Inge O' ***** in dieser Tagsatzung ausdrücklich erklärten, "die ihnen zugedachten Vermächtnisse zwar anzunehmen, zum Nachlass jedoch keine Erbserklärung abzugeben". Hingegen gab Ing. Gert G***** zum gesamten Nachlass die bedingte Erbserklärung aus dem Titel des Testaments ab, welche vom Erstgericht am 18. 12. 1996 angenommen wurde. In der Folge genehmigte das Erstgericht mit Beschlüssen vom 15. 7. 1997 das Inventar mit einer (einheitswertbedingten) Nachlassüberschuldung von S 3,678.799,53, antwortete den Nachlass zur Gänze dem Sohn Ing. Gert Gerzabek ein und erklärte die Verlassenschaftssache für beendet. Später gelangte dem Abhandlungsgericht aber zur Kenntnis, dass über das Vermögen des erbserklärten Erben Ing. Gert G***** am 13. 12. 1996 (am Tag seiner Erbserklärung) das Konkursverfahren eröffnet worden war. Es zog daraus den Schluss, dass die Einantwortungsurkunde ungeachtet der damit verbundenen Rechtskraftwirkung als "Nichtakt" zu werten und das Verlassenschaftsverfahren unverändert anhängig sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Masseverwalter gab dieser mit Schriftsatz vom 25. 6. 1999 anstelle des Gemeinschuldners (§ 4 KO) eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass aus dem Titel des Testaments "mit der Maßgabe" ab, "dass er die Vermächtnisse der Geschwister nicht zu erfüllen habe, weil diese von Gläubigerseite in Anspruch genommen würden (§ 58 KO)". Weiters beantragte der Masseverwalter die Amtsbestätigung vom 15. 7. 1997 für nichtig zu erklären bzw zu annullieren.
Mit Beschluss vom 27. 8. 1999 nahm das Erstgericht die vom Masseverwalter abgegebene Erbserklärung zu Gericht an und hob (unzulässigerweise, jetzt aber nicht mehr aufgreifbar) die Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbestätigung der Amtsbestätigung vom 15. 7. 1997 auf. Weiters wurde der Nachlass nunmehr zur Gänze der "Konkursmasse des erblasserischen Sohnes Ing. Gert G***** als Alleininhaber einer Einzelfirma, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Gerhard Z*****" eingeantwortet. Die Anträge des Masseverwalters auf Annullierung der Amtsbestätigung und Erbserklärung mit dem wiedergegebenen "Nachtrag" wurden abgewiesen.
Mit am 29. 9. 1999 beim Erstgericht (Abhandlungsgericht) eingelangtem Schriftsatz gaben die Gesetzeserben und nunmehrigen Revisionsrekurswerber ihrerseits bedingte Erbserklärungen aus dem Titel des Testaments (hilfsweise aus dem Titel des Gesetzes) ab. Gleichzeitig erhoben sie gegen die Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes vom 27. 8. 1999 Rekurs. Darin führten sie unter anderem aus, dass Ing. Gert G***** bzw der Masseverwalter den von ihnen am 13. 12. 1996 erklärten Verzicht auf die Abgabe einer eigenen Erbserklärung "erschlichen" bzw durch Falsch- und Fehlinformationen veranlasst habe. Das Abhandlungsverfahren leide an einer Nichtigkeit, weil sie vom weiteren Fortgang des Verfahrens durch das Verlassenschaftsgericht nicht von Amts wegen verständigt worden seien. Die angefochtenen Beschlüsse seien daher ersatzlos zu beheben und dem Abhandlungsgericht die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens unter ihrer Beiziehung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht wies den Rekurs der drei Gesetzeserben im Wesentlichen mit folgender Begründung als unzulässig zurück:
Der Rekurs sei zwar im Zweifel als rechtzeitig anzusehen. Auch könne jemand, der im Verlassenschaftsverfahren erklärt habe, keine Erbserklärung abzugeben ebenso wie jemand, der eine ihm dazu gestellte Frist versäumt oder die Erbschaft zuvor ausgeschlagen habe, bis zur rechtskräftigen Einantwortung dennoch eine Erbserklärung abgeben. Die Gesetzeserben seien im vorliegenden Fall am 13. 12. 1996 vom Gerichtskommissär aktenkundig "über die Rechtsfolgen und Wirkungen der bedingten und unbedingten Erbserklärung" belehrt worden, woraufhin sie ausdrücklich erklärt hätten, zum Nachlass des Verstorbenen keine Erbserklärung abzugeben. Damit hätten sie ihre Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren verloren. Deshalb habe für das Abhandlungsgericht selbst unter Bedachtnahme auf die "Besonderheit" der Einbeziehung des Masseverwalters als erklärungslegitimierten Beteiligten anstelle des Gemeinschuldners kein Anlass bestanden, die Gesetzeserben von Amts wegen von dieser weiteren Entwicklung zu informieren, zumal eine solche Vorgangsweise mit § 120 Abs 1 AußStrG im Widerspruch stünde. Die Rekurswerber seien daher in ihrem rechtlichen Gehör nicht verletzt worden. Der Beschluss über die Einantwortung der Verlassenschaft sei dem einzig verfahrensbeteiligten Masseverwalter (Erklärungslegitimation anstelle des Gemeinschuldners; § 4 KO) am 8. 9. 1999 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) sei damit für ihn am 22. 9. 1999 abgelaufen. Hingegen sei für die Rekurswerber zufolge des mit ihrer Erklärung vom 13. 12. 1996 verbundenen Verlustes ihrer Parteistellung keine eigene Rechtsmittelfrist gelaufen, da eine Zustellung von Beschlüssen im Verlassenschaftsverfahren an sie überhaupt nicht mehr erfolgen habe müssen. Um sich am Verfahren nochmals beteiligen zu können, hätten sie daher bis spätestens 22. 9. 1999 ihre Erbserklärung abzugeben gehabt. Diese Frist sei von ihnen aber nicht eingehalten worden, weil ihre Erbserklärung erst am 29. 9. 1999 beim zuständigen Abhandlungsgericht eingelangt sei. Dass der Rekurs möglicherweise bereits vor dem 22. 9. 1999 zur Post gegeben wurde, ändere nichts, da der Postenlauf in diesem Fall einzurechnen sei. Am 29. 9. 1999 hätten die Gesetzeserben daher wegen rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens keine Erbserklärung mehr abgeben können. Mangels Parteistellung seien sie auch zur Erhebung des Rekurses nicht berechtigt gewesen, weshalb ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Zur Begründung seines Ausspruches, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, führte das Rekursgericht aus, zu den maßgeblichen Rechtsfragen bestehe eine gesicherte Judikatur des Höchstgerichtes, an der es sich orientiert habe; darüber hinaus gehe die Entscheidung in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus.
In ihrem Revisionsrekurs machen die drei Gesetzeserben Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom "27. September 1999" sowie die Eineinantwortung vom selben Tag aufzuheben und anzuordnen, dass das Verlassenschaftsverfahren wieder aufgenommen werde. Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl die Rspr zu § 528 ZPO idF vor der WGN 1989: ÖBl 1984, 50; RZ 1988, 18 ua). Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum (RIS-Justiz RS0007169 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind (eingesetzte oder gesetzliche) Erben, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (SZ 46/117; SZ 47/65; 1 Ob 97/97i; 1 Ob 202/98f; 2 Ob 65/99v; 1 Ob 96/99w uva). Außer in Ausnahmefällen, etwa weil strittig ist, ob überhaupt eine Abhandlung einzuleiten ist (EvBl 1974/300; SZ 56/195 ua) oder weil das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einen Verfahrensfehler zurückzuführen ist (SZ 42/50; RZ 1976/54 ua), fehlt diesen Personen im Verlassenschaftsverfahren die Antrags- und Rechtsmittellegitimation (SZ 44/72; EFSlg 61.284 uva). Es entspricht ebenfalls stRsp, dass einem Erben, der trotz Aufforderung iSd § 120 Abs 1 AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt. Ihm sind daher Beschlüsse nicht mehr zuzustellen; eine eigene Rechtsmittelfrist steht ihm nicht zu (SZ 44/72 ua). Bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung mit Rechtskraft der Einantwortung kann der Erbe allerdings immer noch eine Erbserklärung abgeben (RIS-Justiz RS0007014). War er - wie im vorliegenden Fall - vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung allerdings noch vor Ablauf der den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens offen stehenden Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt - und nicht nur (mit einem Rekurs) zur Post gegeben - sein (RIS-Justiz RS0007926; vgl zuletzt etwa 1 Ob 96/99w). Da der Einantwortungsbeschluss im vorliegenden Fall - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - am 22. 9. 1999 in Rechtskraft erwachsen ist, die Erbserklärung (samt Rekurs) der nunmehrigen Revisionsrekurswerber aber erst am 29. 9. 1999 beim zuständigen Abhandlungsgericht einlangte, war darauf nicht mehr Bedacht zu nehmen. Die Zurückweisung des Rekurses der nunmehrigen Revisionsrekurswerber steht daher im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur.
Dass die Zustellung von Beschlüssen keine Parteistellung begründen kann (EvBl 1969/187; SZ 44/72 ua), bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch sonst vermögen die Rechtsmittelwerber keinen tauglichen Revisionsrekursgrund aufzuzeigen. Ihre Auffassung, der Umstand, dass die Vereinbarung mit ihrem Bruder zufolge der Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen nicht rechtswirksam zustandegekommen sei, könne am Mangel ihrer Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren etwas ändern, erweist sich im Lichte der zitierten Judikatur ebenso als rechtsirrig, wie ihre Ansicht, der Gerichtskommissär bzw das Verlassenschaftsgericht habe im Zusammenhang mit der Erbserklärung des Masseverwalters eine ihnen gegenüber bestehende Informationspflicht verletzt. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 ZPO) nicht vor. Die Revisionsrekurswerber missverstehen die Feststellung, ihnen sei die Tatsache der Konkurseröffnung hinlänglich bekannt gewesen, offenbar dahin, dass sie bereits am 13. 12. 1996 von der am selben Tag erfolgten Konkurseröffnung gewusst hätten. Das hat das Rekursgericht aber nicht angenommen.
Im Hinblick auf ihre Einwände eines listigen Vorgehens des Masseverwalters bzw eines Willensmangels bei ihrer Erklärung, keine Erbserklärung abzugeben, sei noch darauf hingewiesen, dass den Revisionsrekurswerbern die Erhebung einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB offen steht (vgl SZ 44/72; 2 Ob 65/99v).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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