OGH 2Ob65/99v

OGH2Ob65/99v11.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr.Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 12. September 1998 verstorbenen Erika Katharina W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Mag. Ronald W*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 22 R 467/98b, 468/98z-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mag. Ronald W***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflußnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen sind (SZ 46/117; SZ 47/65; 1 Ob 798/82; 1 Ob 97/97i; 1 Ob 202/98f u. v. a.). Einer der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Ausnahmefälle, etwa des Bestehens von Streit über die Frage, ob überhaupt eine Abhandlung einzuleiten ist (EvBl 1974/164; SZ 56/195 u. a.) oder daß das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einen Verfahrensfehler zurückzuführen ist (RZ 1976/54; u. a.), liegt nicht vor. In der Entscheidung SZ 44/72 wird ausdrücklich verwiesen, daß einem Erben, der trotz Aufforderung iSd § 120 Abs 1 AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt. Ihm sind daher Beschlüsse nicht mehr zuzustellen; eine eigene Rechtsmittelfrist steht ihm nicht zu. Eine verspätete Erbserklärung ist allerdings dann vom Gericht anzunehmen, wenn sie vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses abgegeben wurde. Zutreffend hat aber das Rekursgericht darauf verwiesen, daß sowohl der Mantelbeschluß als auch der Einantwortungsbeschluß mit dem Tag der Zustellung an den erbserklärten Erben (13. 11. 1998) in Rechtskraft erwuchsen, weil diesem ein Rechtsmittel mangels Beschwer nicht mehr zustand (vgl 6 Ob 645/86 mwN). Auf die erst am 27. 11. 1998 abgegebene Erbserklärung war daher nicht Bedacht zu nehmen (vgl SZ 44/72), zumal die nachträgliche Abgabe einer Erbserklärung nicht rückwirkend die Legitimation für einen vorher erhobenen Rekurs eines angeblich Erbberechtigten verschaffen kann (JBl 1959; 39; RZ 1976/54).

Daß die Zustellung von Beschlüssen keine Parteistellung begründen kann (EvBl 1969/187; SZ 44/72; u. a.), bedarf ebensowenig weiterer Erörterung.

Verwiesen wird darauf, daß dem Revisionsrekurswerber die Erhebung einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB offensteht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte