Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dr. Helmut Rantner wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch im Verlassenschaftsverfahren gefaßten Beschlüssen kommt materielle Rechtskraft zu. Sie ist in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (SZ 44/72; NZ 1982, 77; u.a.). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 202/98g dargelegt hat, sind Personen, die trotz Verständigung vom Erbanfall keine Erbserklärung abgegeben haben, - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - von jeder Einflußnahme auf den Gang des Verfahrens ausgeschlossen. Sie können nicht verhindern, daß im Verfahren gefaßte Beschlüsse rechtskräftig werden, solange sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die Erbserklärung abgeben und Rekurs erheben. Eine eigene, von der Erbserklärung an zu berechnende Frist läuft für sie nicht (SZ 44/72).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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