OGH 7Ob28/08f

OGH7Ob28/08f12.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 27.993,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. November 2007, GZ 2 R 239/07z-35, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute (nunmehr: Unternehmer) sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrig nicht entgegen. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (RIS-Justiz RS0119324). Sittenwidrigkeit kann im Sinn des § 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und durch sie geförderten Interessen ergibt (RIS-Justiz RS0045886). Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung ergeben (RIS-Justiz RS0022884).

Die Frage, ob die Vereinbarung, dass die Beklagte ohne Angabe von Gründen ein Währungskonvertierungsersuchen der Klägerin hinsichtlich ihrer bei der Beklagten aushaftenden Kredite jederzeit ablehnen kann, wegen der der Beklagten eingeräumten Willkür sittenwidrig ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Der Vertrag ist im Zusammenhalt mit den Gesprächen zwischen den Parteien im Sinn des § 914 ABGB, wonach jeder Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (SZ 42/77, 7 Ob 40/05s), so auszulegen, dass der Beklagten nur das Recht eingeräumt wurde, im Hinblick auf die Bonität der Klägerin nicht jedenfalls jedem Konvertierungsantrag nachkommen zu müssen, sondern das Risiko der Obligoausweitung selbst beurteilen zu dürfen. Es wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, aus wirtschaftlich determinierten Überlegungen Währungskonvertierungsanträge der Klägerin abzulehnen. Die Frage, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist - was schon die Revisionswerberin erkennt - immer nach den Umständen des Einzelfalls zu klären (RIS-Justiz RS0110900). Von einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen wird, als das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen (RIS-Justiz RS0026271). Die Schädigungsabsicht ist auch dann zu bejahen, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die konkrete Ablehnung der von der Klägerin beantragten Währungskonvertierung nicht rechtsmissbräuchlich war, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und ist im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen bestand rund ein halbes Jahr vor Beendigung der bereits gekündigten Geschäftsbeziehung für die Beklagte hinsichtlich der gewünschten Währung ein rund dreifach erhöhtes Risiko und es gab Anzeichen für eine nachteilige Trendumkehr. Wenn die Beklagte in dieser Situation die Währungskonvertierung aus Sorge um Erhöhung des aushaftenden Saldos ablehnte, so ist darin kein Rechtsmissbrauch des Ablehnungsrechtes zu sehen, sondern entsprach ihr Vorgehen der Vereinbarung zwischen den Parteien. Das Berufungsgericht berücksichtigte bei seinen Erwägungen den Umstand, dass zur Sicherung der Kredite auch eine Höchstbetragshypothek und die persönliche Haftung eines Gesellschafters vereinbart waren. Auch eine Besicherung über den Betrag hinaus, der nach Ansicht der Klägerin im Fall von Verlusten auf Grund der Währungskonvertierung als Saldo auf ihren Kreditkonten zu erwarten wäre, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass nicht nur der - ohnehin nicht genau abschätzbare - aushaftende Saldo besichert wird, sondern auch die Zinsen und Kosten für den Fall, dass der Kredit notleidend wird und ein Exekutionsverfahren geführt werden muss.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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