OGH 1Ob144/04i (RS0119324)

OGH1Ob144/04i30.6.2021

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein.

Normen

ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3

1 Ob 144/04iOGH12.08.2004

Veröff: SZ 2004/123

6 Ob 173/04sOGH25.11.2004
10 Ob 125/05pOGH13.06.2006

Veröff: SZ 2006/87

10 Ob 145/05dOGH13.06.2006

Beisatz: Hier: Zur Frage der Unzulässigkeit der Zinsanpassungsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB. (T1)<br/>Beisatz: Zu beachten bleibt allerdings, dass der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers daher als noch gravierender empfindet als die des dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten. (T2)

3 Ob 122/05wOGH13.09.2006

Auch

7 Ob 28/08fOGH12.03.2008

nur: Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein. (T3)

8 Ob 164/08pOGH23.04.2009

Beisatz: Hier: Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T4)<br/>Bem: Siehe auch RS0124672. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/53

10 Ob 93/11sOGH14.02.2012

Auch

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

nur: Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung als gröblich benachteiligend nicht entgegen. Allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T6); Veröff: SZ 2012/132

6 Ob 206/12fOGH27.02.2013
7 Ob 154/13tOGH16.10.2013

Veröff: SZ 2013/93

7 Ob 143/13zOGH13.11.2013

Auch

7 Ob 171/19aOGH24.04.2020
7 Ob 219/20mOGH30.06.2021

nur T6

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00144_04I0000_004

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