Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger, ein Landwirt, schloss mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bankgenossenschaft am 25. 2. 1992 einen Abstattungskreditvertrag über ATS 1,500.000,-- (= EUR 109.011,63), zu einem Zinssatz von 11 % p.a. kontokorrentmäßig, ab. Die Abstattung sollte in 240 Raten zu je ATS 15.552,-- (= EUR 1.130,24), die Höhe der letzten Rate laut Kontoabschluss, erfolgen. Diese Pauschalraten sollten Kapitaltilgung und Zinsen beinhalten.
Der Vertrag enthält folgende Zinsklausel:
„Der Kreditgeber ist berechtigt, die vereinbarten Konditionen entsprechend den Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern. Eine solche Änderung kann eintreten zum Beispiel durch Erhöhungen der Einlagenzinssätze oder der Bankrate oder der Kapitalmarktrendite oder durch kredit- und währungspolitische Maßnahmen hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, des Kreditvolumens oder der Mindestreserven oder durch Änderung der Bestimmungen über die Verzinsung von geförderten Krediten."
Der Kredit ist noch nicht zur Gänze getilgt; der Kläger leistet noch Ratenzahlungen.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei (zuletzt) die Zahlung von EUR 20.631,17 s.A. (Punkt a des Urteilsbegehrens) und die Feststellung, dass die Pauschalraten zur Tilgung des restlichen Saldos aus dem Kreditverhältnis Konto Nr 57323 zum 15. 10. 2002 auf der Basis eines Ausgangszinssatzes zum 15. 10. 2002 in Höhe von 5,5 % und auf Basis einer Zinsanpassung nach der derzeit gültigen Klausel der R*****bank ***** bei kaufmännischer Rechnung (in eventu eines anderen, vom Gericht als richtig erachteten Maßstabes, wie zB nach SMR + VIBOR (Euribor)/2) zu berechnen und vorzuschreiben seien (Punkt b des Urteilsbegehrens), sowie hilfsweise zum Zahlungsbegehren die Feststellung, dass die klagende Partei der beklagten Partei zum Stichtag 15. 10. 2002 nicht jenen Betrag schulde, der in den (unrichtigen) Saldomitteilungen der beklagten Partei zum 15. 10. 2002 aufscheine, sondern lediglich jenen Betrag, der sich bei Anpassung des Zinssatzes nach der derzeit gültigen Klausel der R*****bank ***** bei kaufmännischer Rundung ergebe (ATS 609.737,61 = EUR 44.311,36; in eventu einen - hier nicht angeführten - Betrag, der sich aus der Anwendung eines anderen vom Gericht als richtig erachteten Maßstabes wie zB nach SMR + VIBOR (Euribor)/2 ergebe; Punkt aa des Urteilsbegehrens).
Hilfsweise zum Eventualbegehren laut Punkt aa begehrte der Kläger die beklagte Partei zu verpflichten, ihm eine berichtigte Kontomitteilung zum Stichtag 15. 10. 2002 auszustellen, aus der hervorgehe, dass er der beklagten Partei zum 15. 10. 2002 aus dem Kreditverhältnis Konto Nr 57323 nicht jenen Betrag schulde, der in den (unrichtigen) Saldomitteilungen der beklagten Partei aufscheine, sondern lediglich jenen (geringeren) Betrag, der sich bei Anpassung der Zinssätze nach der derzeit gültigen Klausel der R*****bank ***** bei kaufmännischer Rechnung ergebe (ATS 609.737,61 = EUR 44.311,36; in eventu einen - hier nicht angeführten - Betrag, der sich aus der Anwendung eines anderen vom Gericht als richtig erachteten Maßstabes wie zB nach SMR + VIBOR (Euribor)/2 ergebe; Punkt ab des Urteilsbegehrens).
Hilfsweise zum (Haupt-)Feststellungsbegehren laut Punkt b begehrte der Kläger die Feststellung, dass die beklagte Partei für die Rückzahlung all jener Beträge hafte, die sie ihm im Rahmen des Kreditverhältnisses Konto Nr 57323 in einem höheren Ausmaß vorschreibe als auf der Basis eines Ausgangszinssatzes zum 15. 10. 2002 in Höhe von 5,5 % und auf der Basis einer Zinsanpassung nach der derzeit gültigen Klausel der R*****bank ***** bei kaufmännischer Rundung (in eventu eines anderen, vom Gericht als richtig erachteten Maßstabes wie zB nach SMR + VIBOR (Euribor)/2; Punkt ba des Urteilsbegehrens).
Abgesehen von umfangreichen standardisierten und nur zum Teil auf die konkrete Sache bezogenen Rechtsausführungen brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die mit der beklagten Partei getroffene Vereinbarung habe eine unbestimmte und nicht den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (in der anzuwendenden Fassung) entsprechende, unzulässige und unwirksame Zinsanpassungsklausel enthalten. Die beklagte Partei sei ihm an wirtschaftlicher Macht, Wissen und Erfahrung aus einer Vielzahl von Geschäften klar überlegen, weshalb § 6 Abs 1 Z 5 KSchG - auch im Fall seiner Unternehmereigenschaft - zur Konkretisierung der Generalklausel des § 879 Abs 1 und 3 ABGB heranzuziehen sei. Die in der Zinsanpassungsklausel enthaltenen Parameter („Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnisse") ließen offen, welcher konkrete Geldmarkt bzw Kapitalmarkt gemeint sei. Die Auswirkungen der Änderungen der „Bankrate" auf den Zinskredit und Zinssatz seien völlig offen. Der Parameter "Einlagenzinssätze" sei zu unbestimmt, da es ein objektiv feststellbares Zinsniveau nicht gebe. Während der Laufzeit des streitgegenständlichen Kreditverhältnisses habe es keine kredit- und währungspolitischen Maßnahmen gegeben. Bei dem klagsgegenständlichen Kredit handle es sich nicht um einen geförderten Kredit.
An die Stelle der unwirksamen Zinsanpassungsklausel habe eine Zinsanpassung nach objektiven und nachvollziehbaren Parametern zu treten; diese habe sich an der derzeit gültigen Zinsgleitklausel der R*****bank ***** AG zu orientieren. Diese laute: "Der Kreditgeber (Darlehensgeber) ist berechtigt, die Konditionen entsprechend zu den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern. Bei Verbrauchern wird jeweils zum 1. eines jeden Quartals der Zinssatz um jene Prozentpunkte angepasst, um die sich die Refinanzierungskosten des Kreditgebers (Darlehensgebers) ändern. Das Ergebnis der Anpassung ist auf volle Achtel-Prozentpunkte aufzurunden; Änderungen unter 0,25 Prozentpunkte werden nicht durchgeführt. Als Index für die Refinanzierungskosten des Kreditgebers (Darlehensgebers) wird das ungewichtete Mittel der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt (Tabelle 5.4. des Statistischen Monatsheftes der OeNB) und des VIBOR für Drei-Monats-Gelder (Tabelle 5.2. des Statistischen Monatsheftes der OeNB) festgelegt, wobei als Basis die jeweiligen Durchschnittswerte des mittleren Monats des vorletzten Quartals dienen. Sollte die Sekundärmarktrendite oder der VIBOR von der OeNB nicht mehr veröffentlicht oder ihre Berechnung nach Art und Umfang geändert werden, sind als Anpassungskriterien solche Parameter heranzuziehen, die den ursprünglichen am ehesten entsprechen."
Gemessen an einer derartig korrekten Zinsanpassung habe die beklagte Partei überhöhte Zinsen im Ausmaß des Klagsbetrages verrechnet, und zwar einerseits dadurch, dass sie Erhöhungen der maßgeblichen Parameter rasch und in vollem Umfang, zum Teil auch in höherem als zulässigen Umfang, in Form von Anhebungen des verrechneten Kreditzinssatzes an den Kläger weitergegeben habe, während sie bei Senkung der maßgeblichen Parameter entweder gar keine Senkung des Kreditzinssatzes oder zu spät oder in einem zu geringen Ausmaß vorgenommen habe.
Selbst bei angenommener Wirksamkeit der im Kreditvertrag enthaltenen Zinsanpassungsklausel habe die beklagte Partei ein ihr zustehendes Ermessen überschritten und infolge einer unkorrekten Zinsanpassung überhöhte Zinsen im Ausmaß des Zahlungsbegehrens verrechnet. Erst weniger als drei Jahre vor der Klagseinbringung (= 17. 3. 2004) habe der Kläger erfahren, dass die beklagte Partei die Kreditzinsen unkorrekt angepasst habe; durch diese Vorgangsweise seien Überzahlungen in Höhe des Klagsbetrages geleistet worden. Der Kläger habe darauf vertraut, dass die beklagte Partei die Zinsen korrekt anpasse; in diesem Vertrauen habe ihn die beklagte Partei getäuscht, weshalb sie auch arglistig gehandelt habe und die Berufung auf eine dreijährige Verjährungsfrist sittenwidrig wäre. Sämtliche Zahlungen überhöhter Zinsen bzw die Unterlassung von Beanstandungen seien daher von seiner Seite in einem wesentlichen, von der beklagten Partei veranlassten Irrtum erfolgt; alle diese irrtümlichen (Rechts-)Handlungen würden angefochten.
Die Klage werde insbesondere auf ungerechtfertigte Bereicherung und auf Schadenersatz, hilfsweise auf jeden sonstigen sachlich in Betracht kommenden Rechtsgrund gestützt. Das Verschulden der beklagten Partei liege in der Verwendung und Ausnutzung einer unzulässigen Zinsanpassungsklausel. Der Schadenersatzanspruch sei auch wegen kartellwidriger Absprachen berechtigt.
Die beklagte Partei wandte ein, der Kläger habe den Abstattungskreditvertrag im Rahmen seiner Landwirtschaft abgeschlossen. Da er als Unternehmer iSd KSchG anzusehen sei, komme das nur Verbrauchergeschäfte betreffende Klauselverbot des KSchG nicht zur Anwendung. Da die Vereinbarung über den Zinssatz eine Hauptleistungspflicht betreffe, sei auch § 879 Abs 3 ABGB unanwendbar.
Nach Vertragsabschluss sei es zu Zinssenkungen, teilweise in Anwendung der Anpassungsklausel, teilweise aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung gekommen, denen nur zwei Zinssatzanhebungen gegenüber stünden. Die beklagte Partei habe bei der Berechnung der Zinsen den ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum, den Zinssatz bei Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- oder Kapitalmarkt nach billigem Ermessen anzupassen, nicht zum Nachteil des Klägers ausgeübt. Selbst bei Nichtigkeit des vertragsgegenständlichen Zinsanpassungsklausel komme der vom Kläger zur Berechnung herangezogene Vergleichszinssatz in Form der derzeit gültigen Zinsanpassungsklausel der R*****bank ***** AG auf das Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.
Die klagende Partei habe keine kartellrechtswidrigen Absprachen getroffen; an Preisabsprachen anderer Banken treffe sie kein Verschulden.
Weiters wandte die beklagte Partei Verjährung der Klagsforderung gemäß § 1480 ABGB ein, weil der Kläger zumindest seit Februar 2001, also mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung, Kenntnis vom entsprechenden Sachverhalt gehabt habe; aus diesem Grund wäre es ihm zumutbar gewesen, eine Nachrechnung des Kredites schon zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es kam aufgrund des Vorbringens des Klägers zu dem rechtlichen Schluss, dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht anzuwenden sei, weil der Kläger den Kreditvertrag im Rahmen seiner Landwirtschaft abgeschlossen habe. Zwar könne der Klauselkatalog des § 6 KSchG als Konkretisierungsmaßstab für die Generalklausel der gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB herangezogen werden, doch beziehe sich diese Bestimmung nur auf gröbliche Benachteiligungen, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen betreffe. Zinsen aus einem Kreditvertrag seien jedoch Hauptleistungen, weshalb § 879 Abs 3 ABGB unanwendbar sei. Darüber hinaus seien Rückforderungansprüche für vom Kläger vor mehr als drei Jahren vor Klagseinbringung geleistete Zahlungen verjährt, ebenso (teilweise) die auf Schadenersatz gestützten Rückforderungansprüche.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung des Begehrens, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger EUR 20.613,17 s.A. zu bezahlen, als Teilurteil, hob im Übrigen das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteige und dass der „Revisionsrekurs" zulässig sei.
Das Berufungsgericht verneinte eine Nichtigkeit des Ersturteils und ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass das Zahlungsbegehren unberechtigt sei. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (15. 4. 2004) sei die Rückzahlung der Pauschalraten an Verzinsung und Kapitaltilgung noch nicht abgeschlossen gewesen. Eine vorgenommene Änderung des Zinssatzes habe nur Auswirkungen auf die Laufzeit des Kredits. Eine Bereicherung der Bank trete erst dann ein, wenn der Kunde der Bank Leistungen erbringe, obwohl seine Verbindlichkeit bei korrekter Verrechnung bereits getilgt wäre, also erst gegen Ende der Laufzeit in der - hier noch nicht erreichten - „Überzahlungsphase". Auch dem auf Schadenersatz gestützten Zahlungsbegehren komme (noch) keine Berechtigung zu, weil auch ein Schaden wegen rechtswidriger Erhöhung des Zinssatzes erst mit der Überzahlung zum Tilgungszeitpunkt eintrete. Damit könne die Frage der Verjährung von Bereicherungs- bzw Schadenersatzansprüchen wegen zu viel bezahlter Darlehenszinsen unerörtert bleiben.
Das rechtliche Interesse des Klägers an einer umfassenden Klärung der Zulässigkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel bzw deren richtiger Auslegung sei zu bejahen. Auch ein Begehren auf Bekanntgabe eines richtigen aktuellen Kontostandes sei als Leistungsbegehren zulässig. In Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei bei ihren Zinsänderungen das ihr eingeräumte Ermessen in unbilligem Ausmaß überschritten habe, sei zu bedenken, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit als Landwirt grundsätzlich den Unternehmerbegriff des § 1 Abs 1 KSchG erfülle, soweit das konkrete Geschäft - wie hier - zum Betrieb seines Unternehmens gehöre Er könne daher den Schutz des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht unmittelbar in Anspruch nehmen. Es sei aber auch nicht möglich, ein Geschäft mit der Behauptung eines erheblichen Ungleichgewichts zwischen den Parteien in analoger Anwendung des § 1 KSchG schlechthin dem I. Abschnitt des KSchG zu unterstellen. Richtig sei, dass teilweise die Ansicht vertreten werde, der Katalog des § 6 Abs 1 KSchG diene als Orientierungsmaßstab für die Sittenwidrigkeit auch bei Unternehmergeschäften. Eine undifferenzierte Übernahme aller Regeln über das Verbrauchergeschäft sei allerdings abzulehnen, weil eine völlige Gleichschaltung dem System des KSchG widerspreche und die Unterlegenheit des Verbrauchers als besonders schutzwürdiger Vertragspartner noch gravierender empfunden werde als die eines Unternehmers, der sich den AGB seines Vertragspartners unterwerfe.
Gemäß § 879 Abs 3 ABGB sei eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlege, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteilige. Die Abgrenzung der Haupt- von den Neben-(Leistungs-)pflichten sei so zu ziehen, dass die in § 879 Abs 3 angeführte Ausnahme möglichst eng verstanden werde: Damit solle nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen erfasst werden, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnungen in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben. So sei die Vereinbarung eines bestimmten Zinssatzes als Entgelt für die Darlehensgewährung als Hauptleistungspflicht zu verstehen, hingegen eine Klausel, die es dem Darlehensgeber ermögliche, den Zinssatz unter bestimmten Umständen zu ändern, als - nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegende - Nebenabrede zu qualifizieren. In diesem Sinne unterliege die beanstandete Zinsanpassungsklausel der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ZPO.
Die Judikatur halte es bei Unternehmerkrediten für eine zulässige, ausreichend bestimmte Wertsicherungsklausel, wenn sich der Kreditgeber eine Erhöhung des Zinssatzes bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse vorbehalte. Eine solche Vereinbarung sei so zu verstehen, dass der Kreditgeber berechtigt sein solle, den zu verrechnenden Zinssatz entsprechend der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für derartige Kredite in Österreich veranlagten üblichen Sätze anzupassen. Diese iSd § 1056 ABGB der Bank zustehende Anpassung unterliege aber der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahingehend, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten habe oder das Ergebnis offenbar unbillig sei. Die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Konsumentenkrediten entwickelten Kriterien seien nicht auf den Unternehmerkredit übertragbar. In diesem Sinn sei zu prüfen, ob die beklagte Partei bei ihren Zinsänderungen das ihr eingeräumte Ermessen in unbilligem Ausmaß überschritten habe, indem sie den verrechneten Zinssatz nicht den jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Sätzen angepasst habe. Es seien Feststellungen zu dem sich nach diesen Kriterien ergebenden Saldo aus dem Kreditverhältnis zu dem vom Kläger begehrten Stichtag erforderlich.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes sei „durch die Höhe der begehrten Saldoermittlung indiziert"; unabhängig von der Bewertung durch die klagende Partei sei von einem EUR 20.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen.
Der „Revisionsrekurs" gemäß § 519 Abs 1 Z 2, Abs 2 ZPO sei zulässig, weil der Frage des Umfanges der Inhaltskontrolle einer Zinsanpassungsklausel in einem Unternehmerkredit eine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen den Aufhebungsbeschluss (das vom Berufungsgericht gefällte Teilurteil blieb unangefochten) richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss „hinsichtlich seiner Begründung zu Punkt II. dahingehend abzuändern, dass dem Erstgericht im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die Prüfung aufgetragen wird, ob und in welchem Umfang die beklagte Partei bei ihren Zinssatzänderungen das bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien bestehende Äquivalenzverhältnis aus dem streitgegenständlichen Kreditvertrag zu ihren Gunsten verändert hat, wobei diese Überprüfung sich an der Entwicklung des ungewichteten Mittels aus Sekundärmarktrendite Emittenten gesamt und des VIBOR (ab 1. 1. 1999: EURIBOR) (in eventu: eines noch festzustellenden Parameters, der die Entwicklung sowohl des Geld- als auch des Kredit-, als auch des Kapitalmarkts in geeigneter Weise abbildet) zu orientieren haben wird".
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, der Oberste Gerichtshof „möge dem Rekurs keine Folge geben und das Teilurteil des Landesgerichtes Korneuburg vollinhaltlich bestätigen".
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig. Mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein dessen Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird; das Rechtsmittel kann auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist (9 ObA 320/98v = SZ 72/36; RIS-Justiz RS0111502). Der Rekurs ist jedoch im Ergebnis - es bleibt bei der Aufhebung und Zurückverweisung - nicht berechtigt.
Der Rekurs des Klägers richtet sich gegen zwei Begründungselemente des Berufungsgerichtes, nämlich (a) die Unanwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf die Zinsanpassungsklausel und (b) die Heranziehung der „jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Sätze" als Überprüfungsmaßstab. Im Einzelnen vertritt der Kläger zu (a) die Ansicht, dass die vom Obersten Gerichtshof zu Zinsanpassungsfällen in Verbrauchersachen entwickelten Grundsätze und Grundwertungen auch im Unternehmergeschäft anzuwenden seien, weil diese keinen spezifisch konsumentenschutzrechtlichen, sondern einen allgemein zivilrechtlichen Hintergrund aufweisen würden. Er habe nie den Standpunkt vertreten, eine allfällige Nichtigkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel folge (unmittelbar) aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Zu (b) geht der Kläger davon aus, dass eine Überprüfung von Zinssatzanpassungen durch eine Bank anhand der "üblichen Sätze" gegen den Grundsatz verstoße, dass Zinsanpassungsklauseln - unabhängig von der Eigenschaft des Vertragsverhältnisses als Verbraucher- oder Unternehmerkredit - „nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation zu ergänzen" seien, sodass eine allgemeine Aussage nicht möglich sei; maßgeblich sei der konkrete Vertrag. Aus diesem ergebe sich gerade nicht, dass der verrechnete Zinssatz entsprechend der allgemeinen Geldmarktsituation an die jeweils für derartige Kredite in Österreich „üblichen Sätze" anzupassen sei, sondern es seien nach der konkreten Klausel eine Reihe von Parametern maßgeblich, für deren Konkretisierung sich die Hälfte der Summe aus SMR und VIBOR (EURIBOR) anbiete. Jedenfalls gebiete eine Auslegung am hypothetischen Willen redlicher Vertragsparteien eine Vertragssymmetrie, wonach die Bank zur Senkung der Zinsen in derselben Relation und mit denselben "Reizschwellen" verpflichtet sei wie sie umgekehrt Erhöhungen vornehmen dürfe.
Dazu hat der Senat erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich der Senat in der Entscheidung 10 Ob 125/05p ausführlich mit der Zulässigkeit einer wortwörtlich gleichen Klausel in einem Unternehmenskreditverhältnis auseinandergesetzt hat.
1. Zur Anpassungssymmetrie („Zweiseitigkeit" der Zinsanpassungsklausel):
Bereits vor der durch die KSchG-Novelle 1997, BGBl I 1997/6, erfolgten Neufassung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wurde für Kreditverträge allgemein - ohne Beschränkung auf ein Verbrauchergeschäft - die Auffassung vertreten, dass eine Zinsanpassungsklausel „zweiseitig" ausgestaltet sein müsse, das heißt dass die Bank nicht nur zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigt, sondern auch zu dessen Herabsetzung verpflichtet ist, wenn zB das Zinsniveau sinkt oder sich die Refinanzierungsmöglichkeiten verbessern (Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 72 und 86; Apathy in Schwimann, ABGB³ V § 6 KSchG Rz 24; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/129 ua; 1 Ob 568/87 = RdW 1987, 325). Diese Ansicht wird damit begründet, dass es sich hiebei um eine gebotene (ergänzende) Auslegung des Kreditvertrages nach dem hypothetischen Willen redlicher Vertragsparteien handle; diesen könne nämlich nicht unterstellt werden, dass sie zwar eine Erhöhung der Kreditzinsen bei steigendem Zinsniveau zulassen wollten, sein Sinken jedoch unbeachtlich sein sollte, sodass im Extremfall bei einer Rückkehr der Marktzinsen auf die Höhe bei Abschluss des Kreditvertrages oder gar bei einem Unterschreiten weiterhin ein wesentlich höherer Zinssatz als der ursprünglich vereinbarte gezahlt werden müsste. Es entspreche daher dem Gedanken der Vertragssymmetrie, dass die Bank zur Senkung der Zinsen in derselben Relation verpflichtet sei, wie sie umgekehrt Erhöhungen vornehmen dürfe (Iro, Einseitige Kreditzinsanpassung durch die Bank?, RdW 1985, 266). Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Klausel, die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumt, ohne ihn auch bei Veränderung der Umstände zu einer entsprechenden Senkung zu verpflichten, wäre daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam (Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 86; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/31; Leitner, Preis- und Zinsgleitklauseln, ecolex 2003, 660 [661]).
Im Hinblick auf das Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisänderungsklauseln auch im Unternehmergeschäft ist daher im Zweifel eine Zinsanpassungsklausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 914 ABGB) so zu verstehen, dass sie auch für den Fall des Sinkens der preisrelevanten Faktoren eine entsprechende Preissenkungspflicht besteht (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/31; Koitz-Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 [11]; Fenyves/Rubin, Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 [353]). Es ist somit unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze auch die hier strittige Vertragsklausel, wonach der Kreditgeber berechtigt ist, die vereinbarten Konditionen entsprechend der jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu „ändern", im Sinne einer - durch den Wortlaut dieser Vertragsklausel nicht ausgeschlossenen - Verpflichtung der beklagten Partei zu einer allfälligen Senkung des Zinssatzes auszulegen, wobei eine Symmetrie zu allfälligen Erhöhungen des Zinssatzes (sowohl in zeitlicher als auch prozentmäßiger Hinsicht) einzuhalten ist.
2. Zur Heranziehung von Wertungen aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG:
Dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf das Kreditverhältnis zwischen den Parteien nicht unmittelbar anzuwenden ist ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig (siehe auch 6 Ob 135/05d = ÖBA 2006/1325, 136 = RdW 2005, 689).
In der Rechtsprechung wurde zu Sachverhalten, auf die das KSchG (noch) nicht anzuwenden war, unter Bezugnahme auf das Preisbestimmungsrecht des § 1056 ABGB im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel den Kreditinstituten insoweit einen Gestaltungsspielraum eröffnet, als sie den Zinssatz bei Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt grundsätzlich einseitig anpassen dürfen (4 Ob 522/82 = SZ 55/44; 6 Ob 563/85 = SZ 58/76; 1 Ob 568/87 = RdW 1987, 325; RIS-Justiz RS0016594; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/129).
Der Gesetzgeber des KSchG war jedoch offenbar der Ansicht, dass Verbraucher durch die zu § 1056 ABGB entwickelten Kautelen nicht ausreichend geschützt sind, da diese Bestimmung keine strengen inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung der Änderungsbefugnis und keine Verpflichtung des Unternehmers enthält, Verbrauchern vorweg die nötigen Informationen zur Einschätzung des Änderungsrisikos zu geben. Nach der durch das KSchG für Verbraucherverträge neu geschaffenen Rechtslage wurde daher in weiterer Folge von der Rechtsprechung in Verbraucherverträgen eine Zinsanpassungsklausel, wonach die Bank berechtigt ist, „den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert, bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken", mangels ausreichender Bestimmtheit iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG als unwirksam beurteilt (4 Ob 73/03v = SZ 2003/73 = JBl 2004, 50 [Rummel]; 3 Ob 234/04i = JBl 2005, 382 [Rummel]; 10 Ob 23/04m = JBl 2005, 443 [Lukas] = ÖBA 2005, 546 [Apathy]; RIS-Justiz RS0117774). So hat der Oberste Gerichtshof in der ein Verbrauchergeschäft betreffenden Entscheidung 9 Ob 62/04i (= ÖBA 2005/1296, 642 [Graf]) eine mit der gegenständlichen Zinsanpassungsklausel idente Vertragsklausel mangels ausreichender Bestimmtheit der zur Abänderung des Zinssatzes berechtigenden maßgebenden Umstände iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG als unwirksam beurteilt hat, weil sie (bei einer Betrachtung ex ante) nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf, und so weder den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festlegt noch willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen vermag. Die (auch) hier zu beurteilende Vertragsklausel knüpft zwar die Berechtigung zur Abänderung des Zinssatzes - offensichtlich alternativ - an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, umschreibt diese aber nur allgemein, generalklauselartig und unter Verwendung unbestimmter Begriffe. Diese Vertragsbestimmung entspricht daher nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF (9 Ob 62/04i = ÖBA 2004/1296, 642 [Graf]).
Das Verbot einseitiger Preiserhöhung iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist nur ein Teilaspekt der allgemeinen Frage nach den Grenzen einseitiger Leistungsbestimmung durch den Vertragspartner oder Dritte. Das ABGB enthält keine nähere Regelung des Falles der Leistungsbestimmung durch eine der Vertragsparteien, sei es ursprünglich bei Abschluss des Vertrages oder nachträglich. Lediglich § 1056 ABGB ordnet in einem ganz speziellen Zusammenhang, nämlich beim Kaufvertrag an, dass die Vertragsparteien die Festsetzung des Preises auch einer dritten Person überlassen können. Da diese Möglichkeit das Ergebnis der Ausübung von Privatautonomie ist, besteht Einigkeit darüber, dass es auch zulässig ist, die Preisbestimmung einer Vertragspartei zu überlassen oder einer Vertragspartei die Möglichkeit der nachträglichen Preisänderung durch Vereinbarung einer Preisänderungsklausel einzuräumen. § 1056 ABGB enthält zwar nach seinem Wortlaut keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung; es ist jedoch einhellige Auffassung, dass das einer Vertragspartei eingeräumte Gestaltungsrecht auf Leistungsbestimmung nur im Rahmen der Billigkeit auszuüben ist. Während somit dem ABGB für die Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln ausschließlich inhaltliche Schranken zu entnehmen sind, die sich an der Äquivalenz der Leistungen orientieren, nicht jedoch auch Informationspflichten, und die inhaltlichen Schranken dem Bestimmungsberechtigten einen relativ grobmaschigen Ermessensspielraum lassen (siehe auch 4 Ob 522/82 = SZ 55/44; 6 Ob 563/85 = SZ 58/76), stellt die „aus einem ganz anderen Holz geschnitzte" Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel in Verbraucherverträgen insgesamt vier Voraussetzungen auf, nämlich die sachliche Rechtfertigung, die Unabhängigkeit des Eintrittes der Änderungsfaktoren vom Willen des Unternehmers, die Zweiseitigkeit und die Umschreibung der maßgebenden Umstände im Vertrag. Die inhaltlichen Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sind daher ungleich strenger gefasst als jene nach allgemeinen Zivilrecht. So verwirklicht § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht nur das „Inhaltsschranken-", sondern auch das „Informationsmodell", indem er fordert, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände „im Vertrag umschrieben" sind. Im Unterschied zur Rechtslage nach dem ABGB wird daher von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG für die Verbindlichkeit eines Preiserhöhungsrechtes verlangt, dass auf die für die Preiserhöhung maßgebenden Umstände bereits im Vertrag hingewiesen wird, während in den vom KSchG nicht erfassten Konstellationen der Bestimmungsberechtigte mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung bis zum Prozess zuwarten kann (Fenyves/Rubin aaO ÖBA 2004, 347 [350] mwN).
Während daher im Verbrauchergeschäft für die Zulässigkeit einer Zinsänderungsklausel § 6 Abs 1 Z 5 KSchG maßgeblich ist, entspricht es außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG weiterhin der herrschenden Auffassung, dass einseitige Gestaltungsrechte nach § 1056 ABGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfen (Griss in KBB § 984 Rz 3; 3 Ob 238/05d, RdW 2006, 65 = Zak 2006/90, 55 zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG mwN). Auch Fenyves, Auswirkungen der Judikatur zu Verbraucherverträgen auf Bankgeschäfte mit Unternehmern, ÖBA 2004, 737 [739], lehnt eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf Verträge und damit auch auf Bankgeschäfte zwischen Unternehmern mit dem Hinweis ab, dass es diesbezüglich im Hinblick auf die Bestimmung des § 1056 ABGB an einer Gesetzeslücke fehle. Schließlich rechtfertigt auch die bloße Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern - wie im vorliegenden Fall - nicht die analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Kreditverhältnis (3 Ob 141/03m = RdW 2003, 694).
3. Zur Frage der Unzulässigkeit der Zinsanpassungsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB:
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern (wie hier) enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Diese durch das KSchG eingeführte Bestimmung dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Verhinderung unfairer Vertragsbestimmungen und soll in der Regel schwächere Vertragspartner gegen einen Missbrauch der Privatautonomie durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner schützen. Nach den Gesetzesmaterialien treffen bei den in AGB und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrags häufig zwei Momente aufeinander: Einerseits die objektive Unbilligkeit solcher Bestimmungen infolge einseitiger Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit" bei diesem Vertragspartner, durch die dieser Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will. Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Nach ständiger Rechtsprechung können Abweichungen vom dispositiven Recht unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1 Ob 1/00d = SZ 73/158; 7 Ob 179/03d = SZ 2003/91). Selbst der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Bestimmung als sittenwidrig nicht grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (RIS-Justiz RS0119324).
Die im I. Hauptstück des KSchG enthaltenen Regeln über das Verbrauchergeschäft, insbesondere auch der Klauselkatalog des § 6 KSchG, können nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung als Konkretisierungsmaßstab für die gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dienen, weil diese Bestimmungen erkennen lassen, welche Regelungen der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (Apathy in Schwimann, ABGB³ V § 6 KSchG Rz 1; Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 2; RIS-Justiz RS0016850). Die Einzeltatbestände des § 6 KSchG können daher zur Auslegung der „gröblichen" Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB auch bei Verträgen herangezogen werden, die keine Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG sind, sofern eine vergleichbare Ungleichgewichtslage besteht. Zu beachten bleibt allerdings, dass der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers daher als noch gravierender empfindet als die des dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten (Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 244 mwN; 3 Ob 141/03m = RdW 2003, 694).
Die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB beschränkt sich auf Nebenbestimmungen. Nicht erfasst wird hingegen die Hauptleistungspflicht, für die in den §§ 879 Abs 2 Z 4 und 934 ABGB spezielle Regelungen enthalten sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Abgrenzung der Haupt- von den Neben-(Leistungs-)pflichten so zu ziehen, dass die Ausnahmen dieser Gesetzesbestimmung möglichst eng verstanden werden, dass also Hauptpunkte nur diejenigen Vertragsbestandteile sind, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen, während Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (zB in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt), nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB fallen (4 Ob 112/04f = SZ 2004/125 mwN). Die hier strittige Zinsanpassungsklausel unterliegt daher grundsätzlich der Inhaltskontrolle im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.
Ausgehend von diesen Grundsätzen erachtet der erkennende Senat die (zweiseitig zu lesende) Zinsanpassungsklausel nicht als iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Die sachliche Rechtfertigung einer Preis- bzw Zinsänderungsklausel zielt darauf ab, das ursprüngliche subjektive Äquivalenzverhältnis möglichst exakt beizubehalten. Preisänderungsklauseln dürfen daher Wertveränderungen der den ursprünglichen Preis bildenden Faktoren erfassen (Fenyves/Rubin aaO ÖBA 2004, 347 [352]). Es wurde bereits dargelegt, dass der Gesetzgeber sogar im Verbraucherrecht das vor allem bei längeren vertraglichen Beziehungen legitime Bedürfnis des Unternehmers, den Preis bei nachträglicher Änderung der hiefür maßgebenden objektiven Faktoren anzupassen, anerkennt und auch ein sachlich gerechtfertigtes Interesse der Bank an einem solchen einseitigen Leistungsbestimmungsrecht besteht, um auf diese Weise die Höhe des Entgelts ohne übermäßigen organisatorischen Aufwand an die wechselnden und bei Vertragsabschluss nicht sicher vorhersehbaren zukünftigen Entwicklungen anpassen zu können. Eine derart variable Festsetzung des Entgelts stellt keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar, da sie auch zum Vorteil des Kunden ausschlagen kann. Wie bereits dargelegt wurde, ist nämlich davon auszugehen, dass die Bank nicht nur zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigt, sondern auch zur Herabsetzung verpflichtet ist, wenn zB das Zinsniveau sinkt oder sich die Refinanzierungsmöglichkeit verbessert (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/129). Unwirksam gemäß § 879 Abs 3 ABGB wäre jedoch eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Klausel, die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumt, ohne ihn auch bei Veränderung der Umstände zu einer entsprechenden Senkung zu verpflichten (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/31). Für die im Massengeschäftsbereich tätigen Banken ist eine derartige Anpassungsmöglichkeit auch aus praktischen Gründen dringend erforderlich, weil sonst eine einheitliche Preisgestaltung nicht möglich wäre und eine von Kunde zu Kunde unterschiedliche Entgeltsberechnung hohe und letztlich auch die Kunden insgesamt belastende Kosten verursachen würde, ohne ihnen auf der anderen Seite gewichtige längerfristige Vorteile zu bringen. Auch eine Abwägung zwischen den gewichtigen Interessen der Bank und der Gesamtheit der Kunden einerseits, den relativ geringfügigen, kurzfristigen und ohnehin nur aus sachlichen Gründen zulässigen Erhöhungen der Belastungen für die einzelnen Betroffenen andererseits, lässt daher eine derartige Zinsanpassungsklausel nicht als „gröblich benachteiligend" iSd § 879 Abs 3 ABGB erscheinen (Koziol in der Entscheidungsanmerkung zu ÖBA 2001/977, 645 [652]). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Bereich des allgemeinen Zivilrechts die Unterwerfung und die Fremdbestimmung des Vertragspartners oder eines Dritten an sich weder gesetz- noch sittenwidrig ist (§ 1056 ABGB). Derartige Gestaltungsrechte sind jedoch unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf unbillige Weise missbraucht. Auch eine Vertragsbestimmung, die die Bank gemäß § 1056 ABGB zur Anpassung der Kreditzinsen an geänderte Geldmarktverhältnisse berechtigt, ist wirksam, doch unterliegt die Zinsanpassung der gerichtlichen Inhaltskontrolle (Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 88 mwN; RIS-Justiz RS0016594). Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgenommenen Kredit um einen Unternehmerkredit handelte, wobei einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er seine Interessen auch im Rahmen langfristiger vertraglicher Bedingungen richtig einschätzt und ausreichend wahrt, und eine im Unternehmergeschäft zu fordernde besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vorliegt. Es ist daher in der umstrittenen Vertragsklausel auch keine deren Nichtigkeit nach sich ziehende gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB zu erblicken.
4. Zur Ausübung des Zinsgestaltungsrechts iSd § 1056 ABGB:
Aus den bisherigen Ausführungen ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Kläger als Unternehmer im Hinblick auf das in der vereinbarten Zinsanpassungsklausel der beklagten Partei eingeräumte Entgeltbestimmungsrecht nur durch die Schranke offenbarer (grober) Unbilligkeit geschützt ist (Binder in Schwimann, ABGB3 IV § 1056 Rz 14 ff). Nach herrschender Auffassung schafft die Vereinbarung der Preisfestsetzung durch einen der Vertragspartner zwischen den Partnern grundsätzlich verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. Die letztgenannte Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben gröblich vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist. Eine unbillige Festsetzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung (4 Ob 538/79 = JBl 1980, 151 [F. Bydlinski] ua; RIS-Justiz RS0020079). Behält sich der Darlehensgeber vor, bei der Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen Zinssätzen anzupassen, unterliegen auch diese Anpassungen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. Dabei ist eine solche Vereinbarung über eine Zinsanpassungsklausel nach den bei Verträgen allgemein geltenden Auslegungsregeln, also nach der Absicht der Parteien, nach dem Geschäftszweck und nach der Übung des redlichen Verkehrs, zu verstehen (4 Ob 522/82 = SZ 55/44).
Zutreffend macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, dass die im vorliegenden Fall vereinbarte Zinsanpassungsklausel nicht auf die für vergleichbare Kredite „üblichen Sätze", sondern auf „Änderungen in den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen" abstellt. Vor diesem Hintergrund ist daher das Vorbringen des Klägers zu sehen, die beklagte Partei habe trotz allgemeinen Sinkens der Geldbeschaffungskosten den Kreditzinssatz nicht bzw nicht rechtzeitig gesenkt oder gar erhöht und es sei diese Vorgangsweise offenkundig (grob) unbillig. Ausgehend von einer anderen Rechtsansicht hat das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen.
Die Frage, ob die beklagte Partei durch die - wie vom Kläger behauptet - zu seinem Nachteil vorgenommene Änderung bzw Nichtänderung des im Kreditvertrag vereinbarten Ausgangszinssatzes von 11 % p.a. trotz günstigerer Refinanzierungsbedingungen die durch die vertragliche Vereinbarung selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist (nur wenn dies der Fall sein sollte, könnte das noch nicht erledigte Begehren des Klägers erfolgreich sein), kann aber erst dann abschließend beurteilt werden, wenn feststeht, was bei Vertragsabschluss mit den in der vereinbarten Zinsanpassungsklausel angeführten Umständen (Änderung der jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnisse) gemeint war, und ob es dafür (gemessen am Erfahrungshorziont des Jahres 1992) objektive Parameter gibt. Sofern der hypothetische Parteiwille nicht feststellbar sein sollte, ist hilfsweise auf die redliche Verkehrsübung sowie Treu und Glauben abzustellen (6 Ob 172/05w = ecolex 2006, 383 mwN). Ob die vom Kläger ins Treffen geführten Kriterien (zB Entwicklung des ungewichteten Mittels aus Sekundärmarktrendite Emittenten gesamt und des VIBOR) als geeignete Parameter herangezogen werden können, wird insbesondere an diesem Horizont zu messen sein. Weiters ist auch der Behauptung der beklagten Partei Beachtung zu schenken, dass es während der bisherigen Laufzeit des Kredits zu einvernehmlichen Änderungen des Zinssatzes gekommen ist.
Da im fortzusetzenden Verfahren die vom Obersten Gerichtshof als wesentlich erachteten rechtlichen Gesichtspunkte entsprechend zu erörtern und die zur Klärung dieser Fragen notwendigen Beweise aufzunehmen sind, bleibt es bei der Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung an das Erstgericht.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035).
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