OGH 3Ob690/82 (RS0020079)

OGH3Ob690/8223.2.1983

Rechtssatz

Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist. (Hier: Leistungsbestimmungsrecht eines Kreditinstitutes hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen).

Normen

ABGB §1056

3 Ob 690/82OGH23.02.1983

Veröff: SZ 56/32

1 Ob 568/87OGH10.06.1987

Auch; Veröff: RdW 1987,325 = ÖBA 1987,834

1 Ob 544/88OGH18.05.1988

nur: Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist. (T1)

1 Ob 30/91OGH10.07.1991

nur T1; Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35

9 ObA 1026/92OGH30.09.1992

Vgl auch

5 Ob 348/97fOGH10.02.1998

nur T1

8 Ob 232/99xOGH09.03.2000

Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann ungeachtet fehlender gesetzlicher Bestimmung die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jeden Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB einem Dritten übertragen werden. (T2)

10 Ob 125/05pOGH13.06.2006

Vgl auch

10 Ob 145/05dOGH13.06.2006

Auch; Beisatz: Behält sich der Darlehensgeber vor, bei der Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen Zinssätzen anzupassen, unterliegen auch diese Anpassungen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/87

7 Ob 201/05tOGH11.12.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel, die einem Elektrounternehmen ein einseitiges, willkürliches, nachträgliches (nämlich nach Vertragsabschluss) Preisänderungsrecht gibt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig. (T4)

9 ObA 35/09aOGH03.03.2010

Auch

8 Ob 31/12kOGH28.03.2012

Auch; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2012/41

4 Ob 134/12bOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: § 1056 ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen. (T5)

10 Ob 18/14sOGH23.04.2014

Vgl auch

9 ObA 70/14fOGH22.07.2014
9 ObA 157/13yOGH29.10.2014
10 Ob 80/15kOGH13.09.2016

Auch

7 Ob 8/17bOGH05.07.2017

Ähnlich

8 Ob 86/16dOGH30.05.2017

Auch; Beisatz: Im Unternehmergeschäft ist es als Ausfluss der Privatautonomie im Sinn des § 1056 ABGB zulässig, auch einer Vertragspartei ein Gestaltungsrecht auf eine (auch nachträgliche) Leistungs- bzw Preisbestimmung einzuräumen. (T6)<br/>Beisatz: § 1056 ABGB enthält nach seinem Wortlaut keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung. Das Gestaltungsrecht darf aber nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Es wird daher unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf grob unbillige Weise missbraucht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0030OB00690_8200000_001

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