Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Ansicht des Klägers, die mit ihm als sogenannten Anzeigenkontakter getroffene dienstvertragliche Vereinbarung, es bestehe kein Kundenschutz und der Auftrag zur Bearbeitung von Kunden werde von der Anzeigenleitung ausnahmslos schriftlich und auf Widerruf erteilt, sei jedenfalls und ohne konkreten Bezug sittenwidrig, kann nicht beigepflichtet werden. Die Unterwerfung des Vertragspartners unter die Fremdbestimmung (Leistungsbestimmung) durch den anderen Vertragspartner ist an sich weder gesetz- noch sittenwidrig. Derartige Gestaltungsrechte sind jedoch unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf unbillige Weise mißbraucht (vgl. Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 95 mwH; DRdA 1988/11 [Mayer-Maly]; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 11 Erl. 2 ff; Arb. 9.557 ua). Der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 9 Ob A 94/91 lag kein Provisionsanspruch für jeweils erteilte Inseratenaufträge zugrunde, sondern ein (sittenwidriger) Vorausverzicht auf bereits erworbene Ansprüche auf Folgeprovisionen, so daß daraus keine andere Beurteilung gewonnen werden kann. Ob der durch die Beklagte erfolgte Widerruf der zukünftigen Betreuung einiger Anzeigenkunden offenbar unbillig war, betrifft den konkreten Einzelfall und keine erhebliche Rechtsfrage.
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