OGH 9ObA94/91

OGH9ObA94/9110.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.‑Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.‑Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* W*, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei K* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Jänner 1991, GZ 8 Ra 111/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. August 1990, GZ 33 Cga 76/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00094.91.0619.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, daß dem Kläger der Provisionsanspruch aus den im Rahmen des Dienstverhältnisses zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietverträgen im vollen Umfang auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus zusteht.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 30.123,80 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (darin 6.200 S Barauslagen und 3.987,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger die mit 10.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 5.000 S Barauslagen und 849 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der beklagten Partei bis 31. Mai 1989 als Angestellter im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 galt für die Provision folgende Vereinbarung (Beilage B zum Dienstvertrag):

"....

1. Kaufgeschäfte

Für alle in Ihrem Vertretungsgebiet hereingebrachten Kaufgeschäfte erhalten Sie eine Gesamtprovision (Grund- und Zusatzprovision) laut Beilage D.

1.1. Grundprovision für Kaufgeschäfte

Die Bemessungsgrundlage für die Grundprovision ist die Hälfte der Nettoauftragssumme laut Auftragseingang.

1.2. Gesamtprovision für Kaufgeschäfte

Die Bemessungsgrundlage für die Gesamtprovision ist der Nettofakturenbetrag des betreffenden Kaufgeschäftes.

1.3. Ermittlung der Zusatzprovision für Kaufgeschäfte

Die Gesamtprovision abzüglich der Grundprovision ergibt die Zusatzprovision für Kaufgeschäfte.

2. Mietgeschäfte

Für alle in Ihrem Vertretungsgebiet hereingebrachten Mietgeschäfte erhalten Sie eine Provision laut Beilage D.

2.1. Ermittlung der Provision für Mietgeschäfte

Die Bemessungsgrundlage der Provision für Mietgeschäfte ist der jeweilige Nettofakturenbetrag der betreffenden Mietvorschreibung.

.....

6. Anspruch

Der Provisionsanspruch entsteht nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages zu dem Zeitpunkt, in dem ein provisionspflichtiges Geschäft hereingebracht, der zuständigen Niederlassungs- und Verkaufsleitung vorgelegt, von uns angenommen und/oder firmenmäßig schriftlich bestätigt wurde.

..... Es steht uns jederzeit frei, von abgeschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten, ohne daß ein Provisionsanspruch für Sie entsteht. Ein eventuell entstandener Provisionsanspruch erlischt in diesem Falle, ohne Recht auf einen Ausfallbetrag und sonstige Entschädigung (§ 11 Abs 3 des Ang.Ges.).

Sofern Kauf- oder Mietgeschäfte nicht ausschließlich aufgrund Ihrer Akquisitionstätigkeit zustande gekommen sind, wird die Provision entsprechend dem Umfang der von uns oder von Dritten gewährten Verkaufsunterstützung gekürzt.

.....

7. Fälligkeit

Die Gesamtprovision ist fällig zu dem Zeitpunkt, in dem mindestens 90 % des Betrages eingegangen sind, der dem Kunden im einzelnen Geschäftsfall zur Zahlung angelastet wurde.

8. Abrechnung

Ohne Präjudiz und Bindung auf die hinsichtlich des Provisionsanspruches und der Fälligkeit getroffenen Vereinbarungen wird zur Vereinfachung der Provisionsabrechnung folgendes festgelegt:

8.1. Grundprovision für Kaufgeschäfte

Die Ihnen nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen des Vertrages zustehende Grundprovision für Kaufgeschäfte wird von der maßgeblichen Bemessungsgrundlage errechnet und mit Ende des Folgemonats nach Auftragseingang, spätestens am Beginn des vierten Monates nach Auftragseingang gutgeschrieben bzw ausbezahlt.

8.2. Gesamtprovision für Kaufgeschäfte sowie Provision für

Mietgeschäfte

Die Ihnen nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen des Vertrages zustehende Provision wird von den in dem jeweiligen Monat gelegten Fakturen errechnet und mit Ende des Folgemonats nach Fakturierung, spätestens am Beginn des vierten Monates nach Fakturierung gutgeschrieben bzw. ausbezahlt.

Es sind daher nachträglich eintretende Ausfälle und sonstige Erlösminderungen bei der jeweils darauffolgenden Abrechnung in Abzug zu bringen. Demnach ist eine auch bereits ausbezahlte Provision rückzuvergüten, wenn der Zahlungseingang aus den einzelnen Geschäften, wie oben erwähnt, nicht mindestens 90 % erreicht.

....

9. Auslaufbestimmungen

Für Geschäftsfälle, die von Ihnen bearbeitet wurden und die bis zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses zu keiner Auftragserteilung durch den Kunden geführt haben, steht Ihnen kein Provisionsanspruch zu.

Für Kaufgeschäfte, die von Ihnen bearbeitet wurden und die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer Auftragserteilung durch den Kunden geführt haben, steht Ihnen die Grundprovision nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen des Vertrages zu.

Für Geschäftsfälle, die von Ihnen bearbeitet wurden und die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnises noch nicht vollständig abgewickelt sind, steht Ihnen kein weiterer Provisionsanspruch zu.

Unter "noch nicht vollständig abgewickelt" sind solche Geschäftsfälle zu verstehen, bei denen

1) der Auftrag erteilt; von uns angenommen und/oder firmenmäßig schriftlich bestätigt und die Lieferung jedoch noch nicht durchgeführt wurde.

2) die Lieferung ausgeführt, die Zahlungen von mindestens 90 % jedoch noch nicht eingegangen sind, d.h. also, der Provisionsanspruch an sich wohl entstanden, die Fälligkeit jedoch noch nicht eingetreten ist.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zufolge Erreichung der Altersgrenze werden erst in Zukunft fällig werdende Provisionsansprüche für bereits abgeschlossene Mietgeschäfte in Form einer einmaligen Provisionszahlung auf Basis der halben Restlaufzeit des Mietvertrages abgegolten."

In Beilage D zum Dienstvertrag heißt es unter anderem:

"1. Provision für Kauf- und Mietgeschäfte

Die Grund- und Zusatzprovision für Kaufgeschäfte sowie die Provision für Mietgeschäfte beträgt 2,5 %...."

Vor dieser Regelung stand dem Kläger nach den Auslaufbestimmungen für die bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht vollständig abgewickelten Kauf-, Miet- und Wartungsgeschäfte die Hälfte der Provision zu.

Die Vertragsänderung (zum 1. Jänner 1985) wurde von der beklagten Partei dem Kläger und den übrigen im Vertrieb beschäftigten Mitarbeitern gegen Ende des Jahres 1984 bei Verkaufsmeetings kurz dargestellt bzw interpretiert und danach mit dem Ersuchen um Unterfertigung zum Zeichen der Zustimmung übersendet. Der Kläger hat die ihm von der beklagten Partei übersandten Urkunden unterfertigt.

Mit Wirkung ab 1. Jänner 1988 wurden - unter gleichzeitiger Erhöhung der Prämie für die Erreichung der Umsatzvorgabe - die Provisionen für Kauf- und Mietgeschäfte auf 2 % herabgesetzt.

Die Nachbetreuung der Mietkunden der beklagten Partei durch die Außendienstmitarbeiter dient ausschließlich der Akquisition weiterer Geschäfte (Verkauf von Zusatzgeräten zu den vermieteten Anlagen oder Abschluß weiterer Verträge, etwa für Geräte neuerer Bauart). Die Nachbetreuung der Mietkunden des Klägers nach seinem Ausscheiden obliegt den bei der beklagten Partei verbliebenen Mitarbeitern, die hiefür auch Provision erhalten.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm der Provisionsanspruch aus den im Rahmen des Dienstverhältnisses abgeschlossenen Mietgeschäften im vollen Umfang, in eventu im Ausmaß von 50 %, auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus zustehe. Die Provisionen hätten einen Großteil seines Einkommens gebildet, wobei er vor allem Mietgeschäfte akquiriert habe. Die Mietverträge würden auf zehn Jahre abgeschlossen und die Provision werde von den jeweils eingegangenen Monatsmieten berechnet. Aus den monatlichen Mieteingängen des vom Kläger akquirierten Kundenstockes seien mit Stichtag 31. Jänner 1989 in den nächsten zehn Jahren Provisionseingänge für den Kläger von 1,078.450 S zu erwarten gewesen. Die beklagte Partei vertrete die Auffassung, sie habe infolge der von ihr ausgesprochenen Kündigung diesen Betrag nicht mehr zu zahlen. Die unklaren, von der beklagten Partei stammenden Auslaufbestimmungen, wonach dem Arbeitnehmer für die bei seinem Ausscheiden noch nicht vollständig abgewickelten Geschäftsfälle kein weiterer Provisionsanspruch zustehe, seien nur auf Kaufgeschäfte, nicht aber auf die für den Kläger wesentlichen Mietgeschäfte zu beziehen. Hinsichtlich der Mietgeschäfte sei keine Vereinbarung über den Entfall des Provisionsanspruches bei Beendigung des Dienstverhältnisses getroffen, sondern nur vereinbart worden, daß bei Erreichen der Altersgrenze die in Zukunft fällig werdenden Provisionsansprüche für bereits abgeschlossene Mietgeschäfte in Form einer einmaligen Provisionszahlung auf Basis der halben Restlaufzeit des Mietvertrages abgegolten werden sollten. Nach der vorangehenden Regelung sei bezüglich aller Geschäfte vereinbart gewesen, daß für bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht vollständig abgewickelte Geschäfte die halbe Provision zustehe. Bei Abschluß der neuen Vereinbarung sei der beklagten Partei entweder ein Redaktionsversehen unterlaufen oder sei der Kläger von der beklagten Partei "hineingelegt" worden. Schließlich sei die Vereinbarung, wonach die beklagte Partei den Kläger durch Kündigung um die Früchte seiner Arbeit bringen könne, sittenwidrig.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und verwies auf die getroffenen Vereinbarungen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem klaren Wortlaut der zwischen den Streitteilen für den Zeitraum ab 1. Jänner 1985 getroffenen Vereinbarung der Kläger keinen Anspruch auf Provision für die erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses eingegangenen Mietzahlungen habe, weil unter noch nicht vollständig abgewickelten Geschäftsfällen auch jene Geschäfte zu verstehen seien, bei denen die Lieferung bereits ausgeführt, die Zahlungen von mindestens 90 % aber noch nicht eingegangen seien. Da die Bestimmungen der §§ 10 ff AngG über den Provisionsanspruch nicht zwingend seien, sei es zulässig, den Anspruch auf Folgeprovisionen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Abs 3 der ab 1. Jänner 1985 gültigen Auslaufbestimmungen, in dem im Gegensatz zum vorangehenden Absatz ganz allgemein von "Geschäftsfällen" die Rede sei, betreffe auch Mietgeschäfte. Die Einschränkung von Folgeprovisionen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sei zulässig; durch den Entfall der Folgeprovision sei der Kläger nicht gröblich benachteiligt im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil auch die Betreuungsverpflichtung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses weggefallen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Soweit sich der Revisionswerber gegen die Auslegung der getroffenen Provisionsvereinbarung wendet, ist er auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteils zu verweisen (§ 48 ASGG).

Es verbleibt daher zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Entfall der Provisionen für künftige Eingänge aus den vom Kläger während des aufrechten Arbeitsverhältnisses akquirierten Mietverträgen sittenwidrig ist. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 59/44 = Arb 10501 (im gleichen Sinne Arb 10.613) ausgesprochen hat, gebührt dem Angestellten im Zweifel Provision für alle Geschäfte, die durch seine Tätigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen der Kundschaft und dem Arbeitgeber zustande gekommen sind. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses läßt demnach den Konnex zwischen der vollbrachten Arbeitsleistung und dem Erwerb des Anspruches auf Provision unberührt. Wenngleich die Regelungen der §§ 10 Abs 1 bis 4 und 11 AngG über den Provisionsanspruch dispositiv sind (lediglich § 10 Abs 5 AngG ist in § 40 AngG genannt; darüber hinaus finden sich in den Regelungen selbst gegen zwingendes Recht sprechende Formulierungen wie "mangels Vereinbarung" oder "im Zweifel"), werden Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf die während des aufrechten Arbeitsverhältnisses bereits erworbenen, aber noch nicht fällig gewesenen Provisionen hat, als sittenwidrig erachtet (siehe Martinek-Schwarz AngG6 285 unter Berufung auf eine zweitinstanzliche Entscheidung). Das Problem der Folgeprovisionen stellte sich bisher vor allem im Bereich der Vermittlung von Versicherungsverträgen, für die in der Regel neben einer mit einem bestimmten Prozentsatz der Erstprämie bemessenen Abschlußprovision ein bestimmter Prozentsatz der Folgeprämien als Folgeprovision gebührt. Zu dieser Problematik hat - soweit überblickbar - in erster Linie Auer in seiner Abhandlung "Zur rechtlichen Situation der Versicherungsvertretung in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Ansprüche nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses" DRdA 1975, 21 ff Stellung genommen. Wurde die durch die Folgeprovision zu vergütende Leistung - die erfolgreiche Vertragsvermittlung - während des aufrechten Agenturverhältnisses erbracht, ist damit der Anspruch auf die gesamte Provision entstanden, hinsichtlich der Folgeprovisionen allerdings aufschiebend bedingt durch das Ausführungserfordernis der Prämienzahlung. Es spreche daher allen Forderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit Hohn, wenn ein Versicherer sich seiner Vermittlungsprovisionsschulden für vielleicht langfristige Verträge dadurch entledigen könne, daß er dem Versicherungsvertreter kündigt (siehe Auer aaO 31; Bruck-Möller, VersVG8 I vor §§ 43 bis 48 Rz 271).

Es ist daher noch zu prüfen, ob der Vorausverzicht auf den nach dispositivem Recht durch die erfolgreiche Vermittlung von Vertragsabschlüssen erworbenen Anspruch auf Folgeprovision gegen die guten Sitten verstößt. Fehlt ein gesetzliches Verbot, setzt die Sittenwidrigkeit offenbare Widerrechtlichkeit voraus. Die vorzunehmende Interessenabwägung muß eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder - bei einer Interessenkollision - ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergeben (Gschnitzer in Klang IV/1 183; Koziol-Welser 8 I 139; JBl 1972, 200). Zieht man in Betracht, daß die erfolgsorientierte Provisionsgewährung das Ziel verfolgt, den Arbeitnehmer zu einer höheren Leistung anzuspornen und seine Motivation zu einem besonderen Einsatz zu unterstützen und berücksichtigt man den das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatz des Schutzes des persönlich abhängigen Arbeitnehmers, dann bewirkt eine Vereinbarung, derzufolge der Arbeitgeber durch Ausspruch einer Kündigung den Anspruch des Arbeitnehmers auf bereits verdientes Entgelt vernichten kann, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers, so daß die Voraussetzungen für die Bejahung der Sittenwidrigkeit erfüllt sind (siehe ZAS 1991, 60 [Adamovic]; RdW 1990, 413 = ecolex 1990, 567; Auer aaO, 34).

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, wonach sich die Betreuung der Mietkunden in der Akquisition weiterer, wiederum mit Provisionsansprüchen verbundener Geschäfte erschöpfte, gebührten die Folgeprovisionen aus den vermittelten Mietverträgen ausschließlich für den einmaligen und einheitlichen Vermittlungserfolg. Der Vorausverzicht auf diese durch die Vermittlungstätigkeit des Klägers bereits erworbenen Entgeltansprüche auch für den Fall der Kündigung durch die beklagte Partei war daher wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 879 Abs 1 ABGB unwirksam. Abschließend sei bemerkt, daß die beklagte Partei nicht einmal behauptet hat, der Kläger habe bei Aufnahme seiner Außendiensttätigkeit einen gleichwertigen, nicht von ihm akquirierten Mietvertragsbestand übernommen und daraus Folgeprovision erhalten.

Der Revision war daher Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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