OGH 9ObA320/98v; 5Ob208/01a; 6Ob3/02p; 10Ob145/05d; 4Ob20/09h; 9ObA107/20f (RS0111502)

OGH9ObA320/98v; 5Ob208/01a; 6Ob3/02p; 10Ob145/05d; 4Ob20/09h; 9ObA107/20f27.1.2021

Rechtssatz

Mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein dessen Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird; das Rechtsmittel kann auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist.

Normen

ZPO §519 Abs1 Z2 H

9 ObA 320/98vOGH24.02.1999

Veröff: SZ 72/36

5 Ob 208/01aOGH09.10.2001

Auch; nur: Mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein dessen Begründung angefochten werden. (T1)

6 Ob 3/02pOGH18.04.2002

Auch

10 Ob 145/05dOGH13.06.2006
4 Ob 20/09hOGH24.03.2009
9 ObA 107/20fOGH27.01.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/7

Dokumentnummer

JJR_19990224_OGH0002_009OBA00320_98V0000_001