Normen
4 Ob 73/03v | OGH | 24.06.2003 |
Veröff: SZ 2003/73 |
3 Ob 234/04i | OGH | 26.01.2005 |
Beisatz: Gültigkeitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag klar umschrieben werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben wird; dazu kommt weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen ist. Die Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf (so schon 4 Ob 73/03v). (T1)<br/>Veröff: SZ 2005/10 |
10 Ob 23/04m | OGH | 22.03.2005 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Erfordernis einer klaren Umschreibung der zur Zinserhöhung berechtigenden Umstände war auch schon vor der KSchG Novelle 1997 angeordnet. Eine Klausel, die eine Erhöhung des Zinssatzes in das bloße „Ermessen" des Kreditgebers („in einem angemessenen Ausmaß") stellte, war - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - erkennbar gesetzwidrig, weil durch das Gesetz gerade eine solche (rein) subjektive Komponente ausgeschlossen werden sollte. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprachen, stellte daher unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Gesetzeslage, Rechtsprechung und Lehre ein objektiv sorgloses und schuldhaftes Verhalten dar. (T2)<br/> Veröff: SZ 2005/46 |
9 Ob 62/04i | OGH | 06.04.2005 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 190/04y | OGH | 20.04.2005 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 6 KSchG idF vor der KSchG-Novelle 1997. (T3) |
7 Ob 222/04d | OGH | 20.04.2005 |
Beisatz: Hier: § 6 KSchG idF vor der KSchG-Novelle 1997. (T4) |
2 Ob 98/03f | OGH | 11.08.2005 |
Auch; Beis wie T4 |
1 Ob 68/05i | OGH | 09.11.2005 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Kreditvertragsklausel: „Der vereinbarte Zinssatz gilt vorbehaltlich gleichbleibender Geld- und Kapitalmarktverhältnisse" verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF) und ist daher mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam. (T5) |
7 Ob 204/05h | OGH | 25.01.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in einer Zinsenklausel alternativ vorgesehenen Umständen „Erhöhungen des gewichteten durchschnittlichen Nominalzinssatzes, der während des letzten abgeschlossenen Kalendervierteljahres im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten auf Schilling lautenden Anleihen" und „ Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist" entsprechen nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit. (T6) |
6 Ob 172/05w | OGH | 16.02.2006 |
10 Ob 145/05d | OGH | 13.06.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Keine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf einen Unternehmerkredit. (T7) |
4 Ob 227/06w | OGH | 20.03.2007 |
Ähnlich; Beis ähnlich wie T1 nur: Der Gestaltungsspielraum des Unternehmers muss daher im Vertrag klar umschrieben sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich beschrieben wird; bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände muss deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festgelegt sein. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Entgeltanpassungsklausel in AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/38 |
1 Ob 83/07y | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zu Grunde zu legen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist. Eine mit dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien zu füllende Vertragslücke liegt daher nicht vor. Die allenfalls gesetzwidrige Klausel entfiele mangels Regelungsbedarfs zur Gänze. (T10) |
7 Ob 206/15t | OGH | 16.12.2015 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0040OB00073_03V0000_002
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