OGH 4Ob10/75 (RS0022884)

OGH4Ob10/7522.4.1975

Rechtssatz

Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben, weshalb es insbesonders auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde.

Normen

ABGB §879 BI

4 Ob 10/75OGH22.04.1975

Veröff: EvBl 1976/9 S 18 = DRdA 1975,214 (hiezu zustimmend Schwarz) = SozM IA/e,1111 = Arb 9385

8 Ob 236/75OGH26.11.1975
5 Ob 604/76OGH22.06.1976
7 Ob 637/77OGH22.09.1977
4 Ob 387/77OGH27.09.1977
5 Ob 711/79OGH12.02.1980
5 Ob 610/80OGH21.10.1980

Beisatz: Dies insbesonders dann, wenn sie eine krass einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthalten und ihm etwa Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme nehmen. (T1)

5 Ob 741/81OGH22.12.1981

Beisatz: Die Beurteilung hat von den Umständen bei Vertragsabschluss auszugehen. (T2)

3 Ob 600/82OGH10.11.1982

Beisatz: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. (T3)

4 Ob 189/82OGH10.01.1984

Veröff: RdW 1984,215 = Arb 10309

4 Ob 152/83OGH15.01.1985

Veröff: JBl 1986,539

4 Ob 304/84OGH02.04.1985
7 Ob 595/85OGH04.07.1985

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/119

4 Ob 76/84OGH15.10.1985
2 Ob 594/86OGH17.06.1986

Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg XXXVIII/22

2 Ob 728/86OGH29.09.1987

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

8 Ob 639/87OGH18.12.1987

Vgl; Beisatz: Sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB ist, was offenbar widerrechtlich erscheint, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen. (T4)

2 Ob 611/87OGH12.04.1988

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: ÖBA 1988,1027

3 Ob 572/92OGH16.12.1992

Veröff: ÖBA 1993,665 = ecolex 1993,236

10 Ob 501/94OGH14.04.1994
1 Ob 544/95OGH27.03.1995

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/64

6 Ob 200/99aOGH21.10.1999

Vgl; Beisatz: Die Anwendung des § 879 ABGB erfordert eine - auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder die sie doch hätte kennen müssen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unterfertigung eines Bürgschaftsvertrages. (T6)

6 Ob 1/00sOGH17.05.2000

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Lehre und Rechtsprechung anerkennen aber den durch § 879 Abs 1 ABGB begrenzten Grundsatz der Privatautonomie, wonach es jedem Verkehrsteilnehmer unbenommen bleiben müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Eigentums, erbracht werden können. (T7)

6 Ob 38/02kOGH18.04.2002

Vgl; Beis wie T7

1 Ob 136/02kOGH25.06.2002

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ist im Zeitpunkt der Haftungsübernahme erforderlich. (T8)<br/>Beisatz: Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht. (T9)

10 Ob 315/02zOGH26.11.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 17/02xOGH12.12.2002

Vgl; Beis wie T7

9 Ob 58/03zOGH10.09.2003

nur: Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben. (T10)

1 Ob 208/07fOGH26.02.2008

Auch

7 Ob 28/08fOGH12.03.2008

nur T10

3 Ob 111/08gOGH03.09.2008

Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags/Girovertrags verneint. (T11)<br/>Veröff: SZ 2008/125

1 Ob 145/08tOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Sittenwidrigkeit eines vereinbarten Rechts auf Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers in einer als Lizenzvertrag übertitelten Vereinbarung über die Überlassung von Computersoftware gegen einmaliges Entgelt. (T12)

9 ObA 91/08kOGH30.09.2009

Beisatz: Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer zwischen einem Finanzdienstleister und dessen Vertriebspartner geschlossenen Provisionsvereinbarung. (T14)

3 Ob 99/12yOGH11.07.2012

Auch

3 Ob 195/12sOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Soweit aber eine weitreichende Einschränkung der Dispositionsmöglichkeiten des Schuldners die Konsequenz einer wirtschaftlich gerechtfertigten Bedeckung ist, fehlt es an der Sittenwidrigkeit (6 Ob 17/02x). (T15)

4 Ob 189/13tOGH17.12.2013

Auch

5 Ob 161/15kOGH22.03.2016
2 Ob 71/16dOGH28.03.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/38

10 Ob 15/18fOGH14.03.2018

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Keine Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, wonach pro Zufahrt zu einer Taxizone ein „Infrastrukturbeitrag“ zu entrichten ist. (T16)

10 Ob 4/21tOGH30.03.2021

Vgl; Beis wie T13

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0040OB00010_7500000_001