OGH 7Ob224/99p (RS0112821)

OGH7Ob224/99p23.11.1999

Rechtssatz

Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann.

Eine solche könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes zur Gewährung solcher Pflegegelder (wie beispielsweise in Niederösterreich und Tirol) bestünde, worauf die Gesetzesmaterialien (zum UVG: arg "nach der geltenden Rechtslage") hinweisen; (bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage".

Kann-Bestimmung

 

Normen

UVG §2 Abs2 Z2
WrJWG §27 Abs6

7 Ob 224/99pOGH23.11.1999

Veröff: SZ 72/190

7 Ob 315/99wOGH14.12.1999

Auch; Beisatz: Der Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG liegt dann nicht vor, wenn von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch Pflegegeld wie hier gewährt wird. (T1)

7 Ob 289/99xOGH22.12.1999

nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. (T2) Beisatz: Dass die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß § 27 Abs 6 WrJWG keinen Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG darstellt, entspricht also einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung. (T3)

7 Ob 291/99sOGH22.12.1999

Beisatz: So auch 7 Ob 315/99w und 7 Ob 316/99t (und 1 Ob 243/99p; 1 Ob 270/99h; 1 Ob 319/99i; 2 Ob 273/99g; 2 Ob 274/99d; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99z; 6 Ob 237/99t; 6 Ob 243/99z ua). (T4)

2 Ob 274/99dOGH25.11.1999
1 Ob 347/99gOGH21.12.1999

nur T2

1 Ob 319/99iOGH23.11.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Die Gewährung von Pflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG kann daher kein Grund für die Einstellung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz des Bundes sein, weil es insofern an einer Verwirklichung des Tatbestands nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG mangelt. (T5)

1 Ob 290/99zOGH23.11.1999

Auch

1 Ob 270/99hOGH23.11.1999
1 Ob 258/99vOGH21.12.1999

nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. (T6)

4 Ob 289/99zOGH23.11.1999

nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. Eine solche könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes zur Gewährung solcher Pflegegelder (wie beispielsweise in Niederösterreich und Tirol) bestünde. (T7)

1 Ob 243/99pOGH23.11.1999

Auch

1 Ob 323/99bOGH23.11.1999
1 Ob 327/99sOGH21.12.1999

nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. (Bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". (T8) Beisatz: Dass dies - je nach dem anzuwendenden Landesrecht - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, ist eine von den jeweiligen Landesgesetzgebern rechtspolitisch gewollte normative Ausgestaltung, deren Änderung der Gesetzgebung und nicht den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Rspr obliegt. (T9)

3 Ob 292/99hOGH24.11.1999

Auch; Beis wie T5

10 Ob 307/99sOGH11.01.2000

nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde (bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". (T10) Beis wie T3 nur: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß § 27 Abs 6 WrJWG stellt keinen Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T11)

3 Ob 7/00aOGH12.01.2000

Auch; Beis wie T5

9 Ob 27/00mOGH02.03.2000

Beis wie T1; Beis wie T3

6 Ob 335/99dOGH09.03.2000

Auch; nur T10; Beis wie T3

6 Ob 68/00vOGH29.03.2000

Vgl auch

8 Ob 308/99yOGH13.04.2000

Auch

8 Ob 340/99dOGH25.05.2000

nur T6; Beis wie T5

6 Ob 27/00iOGH05.10.2000

Auch; Beisatz: Auf die Gewährung eines Erholungsurlaubes im Rahmen der sozialen Dienste besteht kein Rechtsanspruch. (Bloß) gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen aber den Sozialhilfeträger (Jugendwohlfahrtsträger) nur wirtschaftlich, nicht aber "nach der Rechtslage". Eine Einstellung könnte nur erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des Landes zur Gewährung des kostenlosen oder teilweise kostenlosen Erholungsurlaubes bestünde. (T12)

7 Ob 58/04mOGH21.04.2004

Vgl auch

10 Ob 54/12gOGH29.01.2013

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0070OB00224_99P0000_003

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