OGH 6Ob335/99d

OGH6Ob335/99d9.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Stefanie D*****, geboren am 8. August 1991, und Patrick D*****, geboren am 12. Juni 1992, beide vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, wegen Einstellung der Unterhaltsvorschüsse infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 1999, GZ 45 R 545/99a-62, mit dem der Beschluss des Bezirkgerichtes Floridsdorf vom 28. Mai 1999, GZ 1 P 158/96d-46, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7. Dezember 1998 wurde jeweils mit Zustimmung der obsorgeberechtigten Mutter a) die Obsorge für die mj. Stefanie auf die mütterliche Großmutter übertragen und b) für den mj. Patrick dessen Tante (Schwester der Mutter) zum Vormund iSd § 187 ABGB bestellt, ohne dass dies aufgrund einer Anordnung der vollen Erziehung oder einer sonstigen Maßnahme der Sozialhilfe erfolgt wäre. Die rechtliche Vertretung kommt dem Magistrat der Stadt Wien zu. Die beiden Kinder befinden sich weiterhin bei diesen Verwandten. Das Erstgericht bewilligte beiden Kindern zuletzt mit Beschlüssen vom 22. April 1999 - an die mütterliche Großmutter bzw die Tante auszuzahlende - Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001. Die mütterliche Großmutter und die Tante beziehen seit Dezember 1998 "Verwandtenpflegegeld" nach § 27 Abs 6 Wiener JugendwohlfahrtsG 1990 (Wr JWG).

Das Erstgericht stellte deshalb von Amts wegen unter Hinweis auf § 2 Abs 2 Z 2 UVG die den Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Monats Jänner 1999 (in Ansehung der mj. Stefanie) und des Monats Dezember 1998 (in Ansehung des mj. Patrick) ein.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf, erachtete jedoch wegen seines Abgehens von den in der Entscheidung AZ 7 Ob 5/99g (= ÖA 1999, 171) angestellten Erwägungen den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Bundes ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Nach der Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1999, AZ 7 Ob 224/99p (die sich auf den Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung auf die Tante des Kindes nach § 187 ABGB bezog), der zahlreiche weiteren Entscheidungen, auch des erkennenden Senats, folgten (siehe dazu RIS-Justiz RS0112821), stellt die Gewährung eines sogenannten Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 Wr JWG an die obsorgeberechtigte Großmutter oder die zum Vormund bestellte Tante des Kindes keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. Denn der Verbleib eines Kindes im Wohnungsverband seiner Großmutter oder seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung von der Mutter auf sie sei gerade keine "Maßnahme der vollen Erziehung", solle doch eine solche durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinn) geradezu vermieden werden. Dies könne § 2 Abs 2 Z 2 UVG (Unterbringung des Kindes auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung) nicht subsumiert werden. Im übrigen bestehe beim Bezug von "Verwandtenpflegegeld" nach § 27 Abs 6 Wr JWG auch keine bescheidmässige und damit der Rechtskraft fähige, einen Rechtsanspruch des Leistungsempfängers - dies sei im übrigen nach § 2 Abs 1 UVG das Kind, nach § 27 Wr JWG die Pflegeperson - erledigende Pflegegeldzuerkennung vor. Die gegenteilige Auffassung der Entscheidung 7 Ob 5/99g konnte nach dieser Änderung der Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden.

Nach dieser rechtlichen Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof besteht für eine weitere Klarstellung in einem gleichgelagerten Fall wie hier kein Anlass.

Demnach ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte