OGH 7Ob223/03z

OGH7Ob223/03z15.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria M*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Rudolf F*****, vertreten durch Dr. Oskar Welzl, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 3.633,63 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 5.813,82), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. April 2003, GZ 15 R 103/03b-79, womit das Endurteil des Bezirksgerichtes Mauthausen vom 23. Dezember 2002, GZ 1 C 692/98k-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Beklagte hat die Klägerin, die Kauprobleme hatte, weil ihr alter Zahnersatz abgenützt war, in den Jahren 1994 und 1996 zahnärztlich behandelt: Er fertigte der Klägerin im Herbst 1994 eine Oberkieferbrücke sowie eine Unterkieferprothese (Zahnkronen aus Porzellan) an und führte an einem Zahn eine Wurzelbehandlung durch. Im April/Mai 1996 wurde die Oberkieferbrücke vom Beklagten auf seine Kosten erneuert.

Im vorliegenden Prozess, der sich bereits im dritten Rechtsgang befindet, begehrte die Klägerin vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes neben "Fehlerbehebungskosten" (welcher Anspruch bereits rechtskräftig abgewiesen ist) Schmerzengeld von zuletzt S 50.000,-- (= EUR 3.633,63) und die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden mit der wesentlichen Begründung, nach wie vor Zahnprobleme und auch Kiefergelenksbeschwerden zu haben. Der Beklagte habe die Eingriffe nicht lege artis vorgenommen und sie hinsichtlich der Wurzelbehandlung nicht entsprechend aufgeklärt. Später machte die Klägerin auch noch geltend, der Beklagte sei seiner Aufklärungspflicht (auch hinsichtlich der übrigen Behandlungen) weder 1994 noch 1996 nachgekommen. Er wäre verpflichtet gewesen, sie über sämtliche zweckmäßigen und notwendigen Behandlungsformen und Alternativmethoden aufzuklären. Er habe aber weder über allfällige (zu erwartende) Schmerzen aufgeklärt, noch über die Möglichkeit einer eingehenden Kiefergelenksdiagnostik. Eine solche und eine Magnetresonanz hätte er vor Beginn der Behandlungen durchführen müssen. Der Beklagte habe ihr auch keine Alternativen (zu den gewählten Behandlungsmethoden) genannt. Welche Schmerzperioden und zusätzlichen Kosten durch diese Nichtaufklärung entstanden seien, habe der (vom Gericht bestellte) Sachverständige bekannt zu geben. Der Beklagte erwiderte, alle Arbeiten lege artis durchgeführt zu haben. Die Neuherstellung der Oberkieferbrücke 1996 sei aus Kulanzgründen erfolgt und keineswegs medizinisch indiziert gewesen. Im Zeitraum der von ihm durchgeführten Behandlungen sei weder ein Verdacht auf Kiefergelenksbeschwerden der Klägerin gegeben gewesen, noch seien solche tatsächlich vorgelegen. Er habe die Klägerin über die Diagnose - und Behandlungsmöglichkeiten, über Alternativen, Risken und Folgen einer derartigen Behandlung ausreichend aufgeklärt und insbesondere Kostenvoranschläge und Therapievorschläge vorgelegt bzw mündlich durchbesprochen.

Im ersten und zweiten Rechtsgang wurde durch das Berufungsgericht abschließend entschieden, dass

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend auf die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze über Erforderlichkeit und Umfang der ärztlichen Aufklärung hingewiesen: Nach stRsp umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten (4 Ob 509/95, RdM 1995/15 mwN; 1 Ob 532/94, SZ 67/9; 10 Ob 2350/96b, SZ 69/199; 1 Ob 254/99f, SZ 72/183; RIS-Justiz RS0038176 mwN). Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung - wie im vorliegenden Fall - kein Kunstfehler unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0026783, zuletzt etwa 7 Ob 233/02), es sei denn er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (8 Ob 33/01p ua). Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zur Behandlung bzw zum Eingriff zu überschauen (JBl 1982, 491; RIS-Justiz RS0026413, zuletzt etwa 4 Ob 249/02z). Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung abgeben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (SZ 55/114 = VersR 1983, 744 = JBl 1983, 373; RIS-Justiz RS0026499, zuletzt etwa 3 Ob 130/01s). Nach ständiger Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (SZ 62/18; 6 Ob 558/91, JBl 1992, 520 = VersR 1992, 1498; RIS-Justiz RS0026313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 10 Ob 209/02m). Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Patient auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vor- und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffes, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und die verschiedenen Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (4 Ob 335/98b, JBl 1999, 531; 6 Ob 258/00k; 10 Ob 8/01a). In zahlreichen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof auch bereits betont, dass die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0026763, zuletzt etwa 7 Ob 233/02v und 6 Ob 47/03k), die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten (RIS-Justiz RS0026529 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 125/03f) und daher im Allgemeinen nicht revisibel ist (6 Ob 156/01m; 6 Ob 125/03f). Dass, um diese Frage entsprechend verlässlich beantworten zu können, die entscheidungswesentlichen Umstände im Einzelfall daher feststehen, also vom Gericht festgestellt werden müssen, ist selbstverständlich. Dass das Gericht dabei - insbesondere wenn es um die Frage der Darstellung der einzelnen Behandlungskriterien und alternativer Behandlungsmethoden geht - auf fachmännische Unterstützung in aller Regel angewiesen sein wird, liegt ebenso klar auf der Hand; darin kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden. Die vom Erstgericht getroffene "Feststellung", die Aufklärung durch den Beklagten sei "aus medizinischer Sicht jedenfalls als ausreichend anzusehen", stützt sich auf die betreffende gutachtliche Ausführung des vom Gericht beigezogenen zahnärztlichen Sachverständigen. Dieser hat insbesondere keine Alternativ-Behandlung genannt, auf die vom Beklagten nicht hingewiesen worden wäre. Eine solche - auch nicht näher erörterte - Möglichkeit einer Alternativbehandlung hat das Berufungsgericht bei seinem Zulässigkeitsausspruch offenbar im Auge. Eine Alternativ-Behandlung, über die sie der Beklagte aufzuklären gehabt hätte, wurde von der Klägerin, die Stellungnahmen von zwei zahnärztlichen Privatgutachtern eingeholt und dem Gericht vorgelegt hat, auch gar nicht behauptet. Sekundäre Feststellungsmängel werden von ihr nur unter Hinweis auf die Ausführungen der beiden Privatgutachter geltend gemacht. Die Privatgutachter haben allerdings, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sich vor allem zur Frage der Kiefergelenksdiagnostik geäußert und keinerlei Hinweis auf ein Aufklärungsdefizit hinsichtlich der Oberkieferbrücke bzw der Unterkieferprothese gegeben. Mit ihren Ausführungen wurde der vom Gericht beigezogene Sachverständige im Übrigen ohnehin konfrontiert. Ein vom Berufungsgericht offenbar für möglich erachteter (sekundärer) Feststellungsmangel betreffend alternativer Behandlungsmethoden, über die der Beklagte die Klägerin aufzuklären unterlassen hätte, ist daher nicht zu erkennen und damit kein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision gegeben, zumal auch die Klägerin in ihrem Rechtsmittel eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen vermag:

In der Mängelrüge, mit der sie das Unterlassen der Einholung eines weiteren zahnärztlichen Sachverständigen-Gutachtens rügt, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der bereits in den Berufungen - zum Teil sogar wort-, jedenfalls aber inhaltsgleich - erhoben und vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach stRsp können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RIS-Justiz RS0042963 [T28, T52]; RS0043086 [T7 und T8]; 7 Ob 305/02g uva). Beides ist hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und sie mit einer ausführlichen, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (s S 9 bis 11 des Berufungsurteiles). Demnach vermag die Revisionswerberin keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen, der ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofes erforderlich machte. Die Ausführungen der Rechtsrüge der Klägerin erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, nach den Ausführungen der Privatgutachten wären "Aufklärungen und Warnungen" notwendig gewesen, "bevor mit der Behandlung begonnen wurde". Behauptete sekundäre Feststellungsmängel in Richtung dieser Ausführungen können aber - wie bereits dargelegt wurde - keineswegs erkannt werden, zumal, wie ebenfalls bereits betont, die betreffenden Ausführungen sich auf die Kiefergelenksschmerzproblematik bezogen haben und von den Vorinstanzen - dem zahnärztlichen Sachverständigen folgend - als nicht relevant erkannt wurden. Die Revisionswerberin, die auch in diesem Zusammenhang die Befassung eines anderen zahnärztlichen Sachverständigen erreichen will, strebt damit ganz offensichtlich einen sogenannten Erkundungs- bzw Ausforschungsbeweis an, der nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0039973 uva) und in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung fällt (RIS-Justiz RS0043320).

Sohin werden in der Revision keine Fragen aufgeworfen die iSd § 502 Abs 1 ZPO einer grundsätzlichen Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes bedürften. Mangels Vorliegens eines tauglichen Zulassungsgrundes war das Rechtsmittel der Klägerin daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf das Fehlen der Voraussetzungen nch § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen. Ihm gebührt daher der Ersatz der Kosten seiner Beteiligung am Revisionsverfahren.

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