European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E128917
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners wird nicht, dem Revisionsrekurs des Kindes wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Begründung:
Der Minderjährige („Antragsteller“) ist am * in der Ukraine geboren. Seine Mutter ist ukrainische Staatsangehörige, der Antragsgegner polnischer Staatsangehöriger.
Der Antragsgegner ist nicht der leibliche Vater des Antragstellers; er lernte die Mutter des Antragstellers erst im Jahr 2011 kennen. Am 6. 3. 2014 schlossen sie vor dem Standesamt I* in der Ukraine die Ehe und unterfertigten ein Dokument, mit dem der Antragsgegner die Vaterschaft zum Antragsteller anerkannte. Weder bei der Eheschließung noch bei der Unterfertigung des Vaterschaftsanerkenntnisses war ein Dolmetscher anwesend, weil der Antragsgegner mitgeteilt hatte, keinen zu benötigen. Obwohl der Antragsgegner, der Polnisch spricht, die ukrainische Sprache nur zu etwa 70 Prozent versteht, verstand er, dass er die Ehe schloss und die Vaterschaft zum Antragsteller anerkannte. Im Anschluss daran wurde für den Antragsteller eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, die den Antragsgegner als Vater auswies. Im März 2014 übersiedelte der Antragsgegner mit dem Antragsteller und dessen Mutter nach Wien, wo sie seither leben. Im November 2015 trennten sich der Antragsgegner und die Mutter des Antragstellers; der Antragsteller lebt im Haushalt der Mutter.
Der Antragsgegner brachte zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt beim Bezirksgericht I* eine Klage gegen das Standesamt I* ein, die auf die Löschung der Erklärungen hinsichtlich der Änderungen in der Akteneintragung der Geburt des Antragstellers gerichtet war. Er stützte sich darauf, wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht erkannt zu haben, dass er ein Vaterschaftsanerkenntnis abgab. Am 14. 12. 2016 fasste das Bezirksgericht I* einen „Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens in einer verwaltungsrechtlichen Sache“. Mit Entscheidung vom 21. 3. 2017 (AZ *) gab es der Klage des Antragsgegners statt, erklärte die Handlungen des Standesamts als unrechtmäßig und verpflichtete es, die am 6. 3. 2014 vorgenommenen Änderungen der Akteneintragung der Geburt des Antragstellers zu entfernen. Über Berufung des Standesamts I* bestätigte das Verwaltungsberufungsgericht V* (AZ *) am [richtig:] 21. 11. 2017 die angefochtene Entscheidung. In diesen Verfahren (künftig: die ukrainischen Verfahren) wurde die Kindesmutter als „dritte Partei“ geführt.
Darüber hinaus wurde vor dem Bezirksgericht I* ein Scheidungsverfahren geführt, in dem am 22. 4. 2016 ein Scheidungsbeschluss erging.
Zustellungen bzw Zustellversuche an die Mutter erfolgten in sämtlichen in der Ukraine geführten Verfahren an die dortige Adresse ihrer Eltern, an der sie nach wie vor gemeldet war, aber seit der Übersiedlung nach Wien nicht mehr wohnte. Einmal, am 25. 2. 2016, übernahm ihr Vater ein Zustellstück unbekannten Inhalts und leitete es der Mutter des Antragstellers nach Wien weiter. Danach teilte er am Gemeindeamt mit, dass diese nicht mehr an der ukrainischen Adresse wohnhaft sei, worauf an sie gerichtete Schriftstücke mit dem Vermerk „verzogen“ an den Absender retourniert wurden.
Am 19. 5. 2016 brachte die Mutter des Antragstellers, die nichts von dem in der Ukraine geführten Scheidungsverfahren wusste, vor dem Bezirksgericht * eine Scheidungsklage ein (AZ *). In der in diesem Verfahren am 26. 9. 2016 durchgeführten Tagsatzung teilte der Antragsgegner mit, er habe in der Ukraine ein Verfahren angestrengt, um das Vaterschaftsanerkenntnis rückgängig zu machen.
Nachdem der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 13. 2. 2017 den Beschluss des Bezirksgerichts I* vom 14. 12. 2016 über die Verfahrenseinleitung vorgelegt hatte, richtete die Mutter des Antragstellers ein Schreiben an das Bezirksgericht I*, in dem sie mitteilte, wegen ihres Aufenthalts in Österreich nicht in der Lage zu sein, ihre Rechte und die Rechte ihres Kindes ordnungsgemäß zu verteidigen.
Die Ehe des Antragsgegners und der Kindesmutter wurde in der Folge mit Urteil des Bezirksgerichts * am 15. 2. 2017 geschieden.
Der Antragsteller beantragte, den Antragsgegner ab Dezember 2015 und für die Zukunft zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten.
Der Antragsgegner bestreitet seine Unterhaltspflicht mit der Begründung, nicht der Vater des Antragstellers zu sein.
Der Antragsteller hält dem entgegen, die ukrainischen Verfahren zur Beseitigung des Vaterschaftsanerkenntnisses seien unbeachtlich, weil er und seine Mutter kein rechtliches Gehör gehabt hätten, in der Ukraine kein Gerichtsstand bestanden habe und die Aberkennung der Vaterschaft wegen des damit verbundenen Verlusts seiner Unionsbürgerschaft dem Kindeswohl widerspreche.
Das Erstgericht stellte mit Beschluss vom 23. 4. 2019 fest, der Antragsgegner sei als Vater dem Antragsteller gegenüber unterhaltspflichtig, und behielt die Entscheidung über die Höhe vor.
Über den eingangs festgestellten Sachverhalt hinaus stellte es fest, dem Antragsteller sei in den ukrainischen Verfahren keine Parteistellung zugekommen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge und hob den Beschluss des Erstgerichts zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Es ließ den Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, ob im vorliegenden Verfahren für den Antragsgegner ein Kollisionskurator zu bestellen gewesen wäre, keine gesicherte Rechtsprechung vorliege; weiters wegen des Fehlens oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob durch die Zustellung eines gerichtlichen Einleitungsbeschlusses ohne Bekanntgabe der Klagegründe das rechtliche Gehör der Gegenpartei im Sinn des § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG ausreichend gewahrt sei, wenn die Gegenpartei zu erkennen gebe, sich am Verfahren aus nicht gerechtfertigten Gründen nicht zu beteiligen.
Rechtlich erwog es, es sei nicht die Richtigkeit der ausländischen Entscheidungen zu prüfen, sondern lediglich, ob das Vaterschaftsanerkenntnis und die ukrainische Entscheidung über dessen Löschung aus dem Geburtenregister rechtskräftig bzw rechtswirksam seien und die Voraussetzungen ihrer Anerkennung gemäß § 91a AußStrG vorlägen.
Hinsichtlich des Vaterschaftsanerkenntnisses sei das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Sinn des § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG ausreichend gewahrt worden, weil diesem die Abgabe des Anerkenntnisses bewusst gewesen sei. Soweit zu klären sei, ob die Mutter im jeweiligen Zusammenhang als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers fungiert habe, ergebe sich das eindeutig aus ihrem Schreiben an das Bezirksgericht I* vom 20. 2. 2017, wonach sie keine Möglichkeit habe, ihre Rechte und die ihres Kindes ordnungsgemäß zu verteidigen.
Es sei aber zu prüfen, ob die Mutter befugt sei, ihren Sohn im Zusammenhang mit der Feststellung bzw Anfechtung der Vaterschaft zu vertreten oder ob wegen einer Kollision zwischen ihren Interessen und jenen des Antragstellers die Bestellung eines Kurators erforderlich gewesen wäre. Die mögliche Interessenkollision ergebe sich daraus, dass die Mutter durch die Feststellung der Vaterschaft zu ihrem Kind in der Regel von ihrer eigenen Unterhaltspflicht entlastet werde und das Kind im Abstammungsverfahren die Kosten seiner eigenen Vertretung zu tragen habe. Es liege daher an ihr, dem Gericht dazulegen, dass im konkreten Fall eine Interessenkollision auszuschließen sei.
Im österreichischen Recht seien die Rechte der Mutter und des Kindes im Zusammenhang mit einem Vaterschaftsanerkenntnis nur durch die Widerspruchsmöglichkeit gemäß § 154 Abs 2 Z 2 ABGB gewahrt. Einem Vaterschaftsanerkenntnis sei die Anerkennung zu versagen, wenn Mutter und Kind nicht im Sinn des § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG offenkundig damit einverstanden seien, wobei das Einverständnis des Kindes im Fall einer Interessenkollision nicht von der Mutter erklärt werden könne. Die Frage der wirksamen Vertretung des Antragstellers durch seine Mutter stelle sich daher auch hinsichtlich der Anerkennung der ukrainischen Gerichtsentscheidung.
Sofern die Vertretungsbefugnis der Mutter des Antragstellers in den ukrainischen Verfahren gegeben gewesen sei, sei nach § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG maßgeblich, ob es ihr insgesamt angemessen möglich gewesen sei, ihre Interessen sowie jene des Antragstellers im Verfahren geltend zu machen. Sie habe am 26. 9. 2016 vom in der Ukraine geführten Verfahren über die Rückgängigmachung des Vaterschaftsanerkenntnisses erfahren. Aus dem Akt ergebe sich aber nicht, ob ihr die Klagegründe bekannt gewesen seien, sodass nicht beurteilt werden könne, ob sie ihre eigene Rechtsposition sowie jene des Antragstellers effektiv habe wahrnehmen können. Sie habe allerdings mit Schreiben vom 20. 2. 2017 gegenüber dem Bezirksgericht I* die Teilnahme am Verfahren grundsätzlich abgelehnt, obwohl nach der österreichischen Jurisdiktionsformel (§ 108 Abs 3 JN) die Zuständigkeit der ukrainischen Behörden zur Berichtigung der ukrainischen Standesregister vorgelegen sei.
Daher sei der Beschluss des Erstgerichts aufzuheben und der Mutter Gelegenheit zu geben, darzulegen, ob eine Kollision ihrer Interessen und jener des Antragstellers auszuschließen sei. Gegebenenfalls sei für den Antragsteller ein Kollisionskurator zu bestellen. Sollte dieser die Verfahrensführung genehmigen oder sollte eine Kuratorbestellung nicht erforderlich sein, seien der Inhalt des vom Großvater am 25. 2. 2016 übernommenen Schriftstücks und der Zeitpunkt der Weiterleitung an die Mutter des Antragstellers zu erheben.
Gegen diese Entscheidung richten sich die jeweils beantworteten Revisionsrekurse des Antragstellers und des Antragsgegners. Der Antragsteller begehrt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im antragsstattgebenden Sinn, der Antragsgegner die Abänderung im Sinn einer Abweisung des Unterhaltsantrags. Beide beantragen jeweils die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des gegnerischen Revisionsrekurses.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionsrekurse sind zulässig, weil sie die – höchstgerichtlich noch nicht ausdrücklich beantwortete – Frage der Vertretung des Kindes durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin in einem Unterhaltsverfahren, in dem vorfrageweise die Anerkennung einer ausländischen Abstammungsentscheidung zu beurteilen ist, aufgreifen. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist berechtigt, jener des Antragsgegners ist nicht berechtigt.
1. Zur Vertretung des Kindes im vorliegenden Verfahren
1.1. Nach § 277 Abs 2 ABGB (idF 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59) ist ein Kurator unter anderem dann zu bestellen, wenn die Interessen einer minderjährigen Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters widerstreiten (Kollision). Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn Interessen des Vertretenen ausreichend vom Gericht wahrgenommen werden können. Das steht im Unterschied zu § 271 Abs 2 ABGB aF (vor dem 2. ErwSchG) zwar nicht mehr ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber daraus, dass ein Kurator nur zu bestellen ist, wenn die Kollision die Interessen des Minderjährigen oder sonst Schutzbefohlenen gefährdet (Stefula in KBB6 § 277 ABGB Rz 7; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 § 277 ABGB Rz 16; ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 48).
1.2. Im Verfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 231 ABGB ist in der Regel von einer ausreichenden Interessenwahrnehmung durch das Gericht auszugehen, auch wenn das Kind vom betreuenden Elternteil vertreten wird (1 Ob 24/14g; RS0107600 [T3]).
1.3. Hingegen bejahte die Rechtsprechung eine Interessenkollision zwischen dem Kind und seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin im Ehelichkeitsbestreitungsprozess (Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter, § 151 ABGB) und im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses (RS0048187 [T1, T3]; RS0048115; vgl 4 Ob 72/18v). Im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft wird eine mögliche Kollision der Interessen des Kindes und der Mutter allgemeinen schon darin gesehen, dass die Mutter durch die Feststellung eines Vaters für ihr Kind in der Regel – durch Hinzuziehung eines weiteren Unterhaltsschuldners – von ihrer eigenen Unterhaltspflicht entlastet wird (4 Ob 72/18v = RS0132348). Aus dieser Rechtsprechung leitet das Rekursgericht im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Vertretung des Antragstellers durch seine Mutter ab.
1.4. Hier ist aber nicht die Vertretung des Kindes in einem Abstammungsverfahren zu beurteilen, dessen Entscheidung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet (vgl § 140 ABGB). Im vorliegenden Verfahren erfolgt die Beurteilung der Abstammung lediglich als Vorfrage durch die Anerkennung bzw Ablehnung der Anerkennung des vor der ukrainischen Personenstandsbehörde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses und der ukrainischen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Die Beurteilung entfaltet daher nur für das vorliegende Unterhaltsverfahren und zwischen den Verfahrensparteien Wirksamkeit (vgl 7 Ob 60/15x ErwGr 2.7.); eine darüber hinaus gehende Bindung könnten die Parteien nur in einem Verfahren nach §§ 91b oder 91c AußStrG erreichen (vgl Spitzer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² §§ 91b, 91c Rz 1, 10).
1.5. Im Zusammenhang mit dem gegen den Antragsgegner geltend gemachten Unterhaltsanspruch ist aber ein Widerspruch zwischen den Interessen des Kindes und denen der als gesetzliche Vertreterin einschreitenden Mutter nicht ersichtlich. Das vom Kind in diesem Verfahren verfolgte Interesse ist nämlich ausschließlich darauf gerichtet, von jenem Mann, der als rechtlicher Vater in Anspruch genommen wird, Unterhalt zu erlangen. Mögliche widersprechende Interessen der Mutter sind nicht ersichtlich.
2. Zum Unterhaltsanspruch
2.1. Voraussetzung des zu beurteilenden Unterhaltsanspruchs ist die Abstammung des Antragstellers vom Antragsgegner.
2.2. In der im vorliegenden Verfahren im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 6 Ob 142/18b wurde bereits dargetan, dass zur Beurteilung der Abstammung gemäß § 91a Abs 1 Satz 2 AußStrG die Anerkennung des vor der ukrainischen Personenstandsbehörde erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses und der ukrainischen Entscheidungen in analoger Anwendung des § 91a Abs 1 Satz 2 AußStrG als Vorfrage zu beurteilen ist. Dazu wurde ausgeführt:
3.5. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer ausländischen „Entscheidung“. Der Gesetzgeber der §§ 91a ff AußStrG geht von einer weiten Auslegung des Begriffs der „Entscheidung“ aus und versteht darunter nicht nur konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde. Umfasst ist vielmehr jedes gerichtliche oder behördliche Verhalten, das die Annahme an Kindes statt (hier: die Abstammung) betrifft, wenn es eine amtliche Mitwirkung gegeben hat. Dafür genügt auch eine bloße Protokollierung oder Beglaubigung, selbst wenn dabei keine gerichtliche Kontrolle stattgefunden hat (2 Ob 238/13h; IA 673/A 24. GP 29; Deixler‑Hübner in Rechberger, AußStrG² § 91a Rz 2; Spitzer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 91a Rz 2). Daher kann auch die behördliche Mitwirkung an der Erklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses zu einer anerkennungsfähigen ausländischen „Entscheidung“ über die Abstammung führen (2 Ob 238/13h).
3.6. Die ausländische Entscheidung muss „rechtskräftig“ sein. Dies erfordert die Unanfechtbarkeit der Entscheidung (vgl 296 BlgNR 21. GP 108 zum mit dem KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, eingeführten § 228b AußStrG [nunmehr § 98 AußStrG] zum Verfahren zur Anerkennung ausländischer eheauflösender Entscheidungen). Allein der Umstand, dass – wie die vom Antragsgegner vorgelegten Urkunden nahelegen – die Möglichkeit der Beseitigung eines Vaterschaftsanerkenntnisses in einem gesonderten Verfahren besteht, schließt die Annahme einer „rechtskräftigen“ ausländischen Entscheidung iSd § 91a AußStrG nicht notwendig aus.
3.7. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung iSd § 91a AußStrG vor, ist zu prüfen, ob der Anerkennung einer der Versagungsgründe des § 91a Abs 2 und 3 AußStrG entgegen steht.
Nach § 91a Abs 2 AußStrG ist die Anerkennung der Entscheidung zu verweigern, wenn 1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; 2. das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; 3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist; 4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
Gemäß § 91a Abs 3 AußStrG ist die Anerkennung weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
Im Hinblick auf die vom Minderjährigen behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs in den ukrainischen Gerichtsverfahren ist bereits jetzt klarzustellen, dass in einem Abstammungsverfahren jedenfalls auch das Kind Partei ist (§ 82 Abs 2 AußStrG; vgl Hopf in KBB 5 § 154 ABGB Rz 3; 2 Ob 238/13h), wobei im Fall einer Beteiligung der Mutter am Verfahren Klarheit darüber herzustellen ist, ob sie als gesetzliche Vertreterin des Kindes fungierte (2 Ob 238/13h).
2.3. Zunächst ist die Anerkennung des vom Antragsgegner am 6. 3. 2014 abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses zu behandeln.
2.3.1. Art 126 Abs 1 des Familiengesetzbuchs vom 10. 1. 2002 der Ukraine lautet (zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [2018]): „Die Abstammung des Kindes vom Vater wird auf Erklärung der Frau und des Mannes festgelegt, die nicht miteinander verheiratet sind. Eine solche Erklärung kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes beim staatlichen Organ für die Registrierung von Personenstandsakten eingereicht werden.“
2.3.2. Das vom Antragsgegner vor dem Standesamt I* in einer gemeinsamen Erklärung mit der Mutter abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis, das zur Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde des Antragstellers führte, in der der Antragsgegner als Vater aufschien, ist aufgrund der Mitwirkung der Personenstandsbehörde vom weiten Verständnis des Begriffs „Entscheidung“ gemäß § 91a AußStrG erfasst.
2.3.4. Ein Grund für die Versagung der Anerkennung dieser statusbegründenden Entscheidung gemäß § 91a AußStrG liegt nicht vor und wird auch vom Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs nicht mehr behauptet.
2.3.5. Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 91a Abs 2 Z 1 AußStrG) ist zu verneinen.
Als systemwidrige Ausnahme erfordert die ordre‑public‑Klausel sparsamsten Gebrauch (RS0077010, RS0110743). Sie kommt nur zur Anwendung, wenn das fremde Recht im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führt (8 Ob 28/15y; vgl RS0110743), zu denen unter anderem der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht zählt (RS0076998; 6 Ob 138/13g).
Derartiges ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt auch das österreichische Recht die Möglichkeit, die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde – unabhängig etwa von der biologischen Abstammung – anzuerkennen (§ 145 ABGB).
2.3.6. Der verfahrensrechtliche ordre public gemäß § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG soll sicherstellen, dass die Parteien die Möglichkeit hatten, sich am Verfahren effektiv zu beteiligen. Er soll eine Partei davor schützen, dass die ausländische Entscheidung ohne ihre Beteiligung erlassen wurde (8 Ob 28/15y mwN; vgl RS0110743 [T20]).
2.3.7. Der vom Antragsgegner ursprünglich geltend gemachte Gehörsmangel, er sei sich aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht dessen bewusst gewesen, ein Vaterschaftsanerkenntnis abzugeben, hat sich auf Tatsachenebene nicht erwiesen und wird vom Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs nicht mehr aufrecht erhalten.
2.3.8. Die – vom Rekursgericht angesprochene – Gewährung rechtlichen Gehörs an den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsanerkenntnis ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich; das rechtliche Gehör des Kindes wird in Art 126 Abs 1 des ukrainischen Familiengesetzbuchs nicht angesprochen. Dies steht der Anerkennung gemäß § 91a AußStrG im vorliegenden Fall aber nicht entgegen. Denn selbst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers könnte im vorliegenden Verfahren keinen Versagungsgrund bilden, weil hier die in § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG normierte Einschränkung – offenkundiges Einverständnis mit der anzuerkennenden Entscheidung – zum Tragen kommt (vgl zu einem insofern gleich gelagerten Sachverhalt 2 Ob 238/13h ErwGr 2.9.1.). Der Antragsteller stützt sich im vorliegenden Verfahren nämlich selbst auf die durch das Anerkenntnis begründete Abstammung vom Antragsgegner.
2.3.9. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Bedenken gegen die Vertretung des Kindes durch die Mutter im vorliegenden Unterhaltsverfahren. Aus den Verfahrenshandlungen des Kindes kann daher – für die hier in Rede stehende Inzidentanerkennung – auch dessen offenkundiges Einverständnis abgeleitet werden.
2.3.10. Eine andere Entscheidung über die Vaterschaft des Antragsgegners, mit der die Anerkennung der ukrainischen Entscheidung nicht vereinbar wäre (§ 91a Abs 2 Z 3 AußStrG) ist nicht hervorgekommen.
2.3.11. Nach § 91a Abs 2 Z 4 AußStrG ist die Anerkennung zu verweigern, wenn die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre. In Anwendung dieser Bestimmung ist der Ursprungsstaat aus Sicht des Anerkennungsstaats entscheidungsbefugt, wenn dies durch die spiegelbildliche Anwendung des eigenen internationalen Zuständigkeitsrechts der Fall wäre (österreichische Jurisdiktionsformel; RS0002369 [T1]). Nach österreichischem Recht ergibt sich die internationale Zuständigkeit für Abstammungsverfahren aus § 108 Abs 3 JN. Sie ist ua gegeben, wenn das Kind, der Mann, um dessen Vaterschaft es geht, oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist. Bei „spiegelbildlicher“ Anwendung dieser Bestimmung war die internationale Zuständigkeit der ukrainischen Personenstandsbehörde gegeben, weil die Mutter des Antragstellers ukrainische Staatsangehörige ist.
2.3.12. § 91a Abs 3 AußStrG enthält eine Auffangklausel für nach ausländischem Recht zustimmungsberechtigte Personen, die dennoch nicht Parteien sind (Spitzer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 91a Rz 5). Dieser Bestimmung kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.
2.4. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Anerkennung der ukrainischen Entscheidung über die Begründung der Vaterschaft als Vorfrage im vorliegenden Unterhaltsverfahren kein Versagungsgrund gemäß § 91a AußStrG entgegen steht. Daher ist als weitere Vorfrage die Anerkennung der Entscheidungen des Bezirksgerichts I* vom 21. 3. 2017 und des Verwaltungsberufungsgerichts V* vom 21. 11. 2017 zu beurteilen.
2.4.1. Der Antragsteller steht auf dem Standpunkt, die vom Antragsgegner gegen das Standesamt I* erhobene Klage ziele nicht auf die Beseitigung der Abstammung, sondern lediglich auf eine Registerberichtigung ab. Dieser Rechtsansicht scheint entgegen zu stehen, dass Art 136 des ukrainischen Familiengesetzbuchs unter der Überschrift „Anfechtung der Vaterschaft durch die als Vater des Kindes eingetragene Person“ die Anfechtung der Vaterschaft durch Klage auf Löschung der Eintragung aus der Personenstandseintragung vorsieht.
Ob es sich bei den hier zu beurteilenden ukrainischen Verfahren tatsächlich um eine auf diese Bestimmung gestützte Klage auf Anfechtung der Vaterschaft handelt, braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden, weil die Anerkennung der ukrainischen Entscheidungen jedenfalls am Versagungsgrund des § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG scheitert.
2.4.2. Wie ausgeführt, ist in einem Abstammungsverfahren jedenfalls auch das Kind Partei (6 Ob 142/18b mwN).
2.4.3. Nach den Feststellungen wurde im Verfahren des Antragsgegners gegen das Bezirksstandesamt I* die Mutter des Antragstellers „als dritte Partei“ beigezogen; ein Hinweis darauf, dass diese „Beiziehung“ (auch) in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers erfolgt wäre, liegt nicht vor.
2.4.4. Eine Parteistellung des Kindes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Mutter dem Bezirksgericht I* mit Schreiben vom 20. 2. 2017 mitteilte, mangels Wohnsitzes in der Ukraine ihre Interessen und die ihres Kindes im Verfahren nicht wahrnehmen zu können. Denn die Beurteilung, ob dem Antragsteller in diesem Verfahren überhaupt Verfahrensrechte zukamen, hängt nicht vom Schreiben seiner Mutter, sondern von der Ausgestaltung des Verfahrens ab. Dazu stellte das Erstgericht fest, dass dem Antragsteller keine Parteistellung zukam.
2.4.5. Der Antragsteller ist mit den Entscheidungen der ukrainischen Gerichte über die Beseitigung der rechtlichen Abstammung vom Antragsgegner (sofern dies durch diese Verfahren bewirkt wurde) auch nicht offenkundig einverstanden.
2.4.6. Damit steht das Anerkennungshindernis des § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG der Anerkennung der genannten ukrainischen Gerichtsentscheidungen entgegen, ohne dass auf die übrigen geltend gemachten Anerkennungshindernisse einzugehen wäre.
2.5. Im Ergebnis bedeutet das, dass für das vorliegende Unterhaltsverfahren die Anerkennung der statusbegründenden ukrainischen Entscheidung (des Vaterschaftsanerkenntnisses) als Vorfrage zu bejahen, die Anerkennung jener Entscheidungen, mit denen das Abstammungsverhältnis beseitigt wurde, hingegen als Vorfrage zu verneinen ist.
2.6. Damit ist für das vorliegende Unterhaltsverfahren von der Abstammung des Antragstellers vom Antragsgegner auszugehen, wodurch die Sache entscheidungsreif ist. Es ist daher dem Revisionsrekurs des Antragstellers Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen. Dem Revisionrekurs des Antragsgegners kommt hingegen keine Berechtigung zu.
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