OGH 7Ob600/86; 9Ob34/10f; 6Ob138/13g; 2Ob170/18s; 2Ob207/20k; 5Ob42/22w (RS0076998)

OGH7Ob600/86; 9Ob34/10f; 6Ob138/13g; 2Ob170/18s; 2Ob207/20k; 5Ob42/22w1.12.2022

Rechtssatz

Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes läßt sich im einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dazu.

Stellvertreterehe

 

Normen

Haager Minderjährigenschutzabk Art16
IPRG §6

7 Ob 600/86OGH10.07.1986

Veröff: SZ 59/128 = JBl 1987,115 = RdW 1986,341 = ÖBA 1986,486 (Koziol) = IPRax 1988,33 (Moschner,40)

9 Ob 34/10fOGH28.02.2011

nur: Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dazu. (T1)

6 Ob 138/13gOGH28.08.2013

nur: Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Neben den verfassungsrechtlich geschützten Grundwerten zählt insbesondere auch das Kindeswohl im Kindschaftsrecht dazu. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Droht eine eklatante Gefährdung des Kindeswohls, liegt die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art 16 MSA nahe. (T3)

2 Ob 170/18sOGH29.01.2019

Vgl auch; Beisatz: Zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts gehört die Gleichbehandlung der Geschlechter. (T4)<br/>Veröff: SZ 2019/10

2 Ob 207/20kOGH25.11.2021

nur T1; nur T2; Beisatz wie T4<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/101

5 Ob 42/22wOGH01.12.2022

Beisatz: Hier: Kein ordre public-Verstoß bei Ferntrauung nach iranischem Recht ohne Zweifel an der freien Willensentscheidung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00600_8600000_004

Stichworte