IPRG § 6, JN § 28, EO § 387
Die Bestimmung der Zuständigkeit eines inländischen Gerichts zum Erlaß einstweiliger Verfügungen richtet sich ausschließlich nach § 387 Abs 2 EO. Weitergehende Anknüpfungspunkte, wie etwa die in den §§ 93, 99 JN, kommen nicht zur Anwendung. Einem ausländischen Begünstigten kann daher nicht durch einstweilige Verfügung verboten werden, die von einer ausländischen Bank erstellte Garantie abzurufen.