OGH 2Ob102/97g (RS0107600)

OGH2Ob102/97g23.2.2022

Rechtssatz

Die Bestellung eines Kurators setzt nicht voraus, dass der Interessenwiderspruch schon zu einer Schädigung des Minderjährigen geführt hat, vielmehr soll durch die Bestellung des Kurators eine derartige Schädigung hintangehalten werden. Ein Kurator ist also schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruches eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist.

Normen

ABGB §271
ABGB idF KindRÄG 2001 §271
ABGB idF 2.ErwSchG §277 Abs2

2 Ob 102/97gOGH26.05.1997
4 Ob 71/08gOGH10.06.2008

Auch; nur: Ein Kurator ist schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruches eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. (T1)<br/>Beisatz: Denn schon aus Gründen der Rechtssicherheit kann die Wirksamkeit der Vertretung durch die Mutter und damit die mögliche Nichtigkeit des Verfahrens nicht davon abhängen, ob die Mutter - ex post betrachtet - die Interessen des Kindes gewahrt hat oder nicht. (T2)

5 Ob 122/09sOGH07.07.2009

Vgl aber; Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3)

2 Ob 153/11fOGH22.12.2011

nur T1

8 Ob 99/12kOGH24.10.2012

nur T1; Veröff: SZ 2012/111

2 Nc 11/13kOGH14.11.2013

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen Betroffenen und Sachwalter; schon die Gefahr einer solchen genügt. Bestellung eines Kollisionskurators auf Ersuchen des Prozessgerichtes nach § 6 Abs 2 ZPO durch das Sachwalterschaftsgericht gemäß §§ 109 Abs 1, 112 Abs 1 JN. (T4)

1 Ob 24/14gOGH27.02.2014

Auch

10 Ob 90/15fOGH15.12.2015

Auch

2 Ob 94/19sOGH24.06.2019

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen Vorsorgevollmachtgeberin und Vorsorgebevollmächtigtem nach Eintritt des Vorsorgefalls. (T5)

2 Ob 115/19dOGH28.11.2019

Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertretung im Verlassenschaftsverfahren. (T6)

3 Ob 204/21bOGH23.02.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00102_97G0000_002