§. 112.
(1) Welche Gerichte zur Bestellung eines Curators für einzelne Streitsachen oder Geschäfte berufen sind, ist nach den für einzelne Fälle von Curatelen erlassenen besonderen Vorschriften, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und endlich nach den für das gerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beurtheilen.
(2) In Ermanglung einer anderweitigen Vorschrift ist für die Bestellung eines Curators das Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um die Bestellung eines Curators ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Schlagworte
Kurator, Kuratel
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020904
alte Dokumentnummer
N2189526129S
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