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§ 112 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)
  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)

§. 112.

(1) Welche Gerichte zur Bestellung eines Curators für einzelne Streitsachen oder Geschäfte berufen sind, ist nach den für einzelne Fälle von Curatelen erlassenen besonderen Vorschriften, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und endlich nach den für das gerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beurtheilen.

(2) In Ermanglung einer anderweitigen Vorschrift ist für die Bestellung eines Curators das Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um die Bestellung eines Curators ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Schlagworte

Kurator, Kuratel

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020904

alte Dokumentnummer

N2189526129S

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