OGH 6Ob702/79 (RS0048187)

OGH6Ob702/7929.8.1979

Rechtssatz

Im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß kann die Mutter ihr Kind nicht vertreten; es muß ein Kollisionskurator für das Kind bestellt werden. Eine ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators zustandegekommenes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO behaftet.

Normen

ABGB §154 Abs1 G
ABGB §154a
ABGB §271
ZPO §477 Abs1 Z5 D5

6 Ob 702/79OGH29.08.1979

Veröff: EvBl 1980/43 S 156

3 Ob 639/80OGH26.11.1980

nur: Im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß kann die Mutter ihr Kind nicht vertreten; es muß ein Kollisionskurator für das Kind bestellt werden. (T1)

3 Ob 522/81OGH06.05.1981

Beisatz: Wird der Vertretungsmangel durch eines Kollisionskurators und nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung durch diesen geheilt, führt dies zum Wegfall des Nichtigkeitsgrundes. (T2)

6 Ob 511/90OGH22.02.1990

Beisatz: Hier: Prozeß auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses. (T3)

8 Ob 646/90OGH31.01.1991
10 ObS 5/95OGH31.01.1995

Auch; nur: Eine ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators zustandegekommenes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO behaftet. (T4) Veröff: SZ 68/111

10 ObS 2168/96pOGH30.07.1996

Auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Interessenkollision zwischen einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten und dessen Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren wegen Ausgleichszulage. (T5)

7 Ob 354/98dOGH09.02.1999

nur T4; Beisatz: Nichts zu ändern an der Ungültigkeit beziehungsweise Nichtigkeit vermag die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Geschäfts, weil diese die fehlende Gültigkeitsvoraussetzung nicht ersetzt. (T6)

1 Ob 31/02vOGH26.02.2002

nur T1

4 Ob 72/18vOGH23.10.2018

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vaterschaftsfeststellungsverfahren. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19790829_OGH0002_0060OB00702_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)