OGH 4Ob72/18v (RS0132348)

OGH4Ob72/18v23.10.2018

Rechtssatz

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist von einer materiellen Kollision der Interessen des Kindes und der Mutter auszugehen, sodass in der Regel ein Kollisionskurator zu bestellen ist. Die Darlegungslast für besondere Umstände, die im konkreten Fall eine Interessenkollision dennoch ausgeschlossen scheinen lassen, trifft die Mutter.

Normen

ABGB §148
ABGB §149
ABGB §277 Abs2

4 Ob 72/18vOGH23.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20181023_OGH0002_0040OB00072_18V0000_001