Normen
ABGB §1330 Abs2 BII
6 Ob 30/95 | OGH | 22.08.1995 |
Veröff: SZ 68/136 |
6 Ob 5/96 | OGH | 25.01.1996 |
4 Ob 138/97s | OGH | 27.05.1997 |
nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (so schon MR 1993, 144). (T1) |
6 Ob 222/99m | OGH | 29.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem wiedergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht für erforderlich gehalten. (T2) |
4 Ob 213/99y | OGH | 19.10.1999 |
Auch |
6 Ob 197/99k | OGH | 15.12.1999 |
nur T1; Beis wie T2 nur: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. (T3) Beisatz: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB ist das Mitteilen einer Tatsachenbehauptung auch ohne sich damit zu identifizieren. (T4) |
6 Ob 75/00y | OGH | 17.05.2000 |
Beisatz: Hier: Leserbrief. (T5) |
6 Ob 45/01p | OGH | 15.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Zwischen dem intellektuellen Verbreiter, also demjenigen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, und dem bloß technischen Verbreiter, dem eine solche Beziehung fehlt, ist zu unterscheiden. (T7); Beis ähnlich wie T6 |
6 Ob 51/01w | OGH | 15.03.2001 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Medieninhaber als "intellektueller" Verbreiter, also im Unterschied zum bloßen "technischen" Verbreiter ist als derjenige anzusehen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat. Er muss sich zurechnen lassen, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt für ihn erkennbar war und dass er die Tatsachen dennoch verbreitet hat. (T6) |
3 Ob 215/02t | OGH | 18.12.2002 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T6 nur: Der Medieninhaber als "intellektueller" Verbreiter, also im Unterschied zum bloßen "technischen" Verbreiter ist als derjenige anzusehen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat. (T8); Veröff: SZ 2002/178 |
6 Ob 40/03f | OGH | 02.10.2003 |
Auch |
3 Ob 261/03h | OGH | 25.02.2004 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem weitergegebenen Gedankeninhalt wird nicht für erforderlich gehalten. (T9) |
6 Ob 287/04f | OGH | 15.12.2004 |
Auch; nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. (T10); Beis wie T4 |
6 Ob 178/04a | OGH | 21.12.2006 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Online-Gästebuch. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19950822_OGH0002_0060OB00030_9500000_001
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