Rechtssatz
Unter Umständen kann, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen, nämlich dann, wenn ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt.
6 Ob 47/68 | OGH | 20.03.1968 |
nur: Unter Umständen kann, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen. (T1) <br/>Veröff: SZ 41/32 = JBl 1969,278 |
5 Ob 288/71 | OGH | 04.01.1972 |
Beisatz: Ausdrückliche Abl von SZ 8/61 (T2) |
3 Ob 266/75 | OGH | 30.03.1976 |
Beisatz: Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein kein zusätzliches Element (hier Darlehensvertrag, dessen Rückzahlungsverpflichtungen nicht weit über das Doppelte - § 934 ABGB - verkehrsüblicher Bedingungen bei Fehlen jeder Sicherheit hinausgehen). (T3) <br/>Veröff: NZ 1981,81 |
7 Ob 605/80 | OGH | 12.06.1980 |
Vgl auch |
1 Ob 612/85 | OGH | 28.08.1985 |
Beis wie T3 nur: Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein kein zusätzliches Element. (T4) |
1 Ob 193/02t | OGH | 30.09.2002 |
Auch; Beisatz: Um Wucher annehmen zu können, bedürfte es allerdings, neben der Ausbeutung, also zumindest fahrlässigem Verhalten des (hier) Beklagten, auch eines der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB aufgezählten subjektiven Elemente. (T5)<br/>Beisatz: Auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Voraussetzungen könnte bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden. (T6) |
3 Ob 221/04b | OGH | 26.01.2005 |
nur: Unter Umständen kann die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen, nämlich dann, wenn ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt. (T7)<br/>Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2005/9 |
Dokumentnummer
JJR_19690108_OGH0002_0060OB00307_6800000_001
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