OGH 9Ob231/97d

OGH9Ob231/97d27.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Danzl, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr.Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Leopold F*****, Pensionist, 2) Helga F*****, Hausfrau, beide ***** vertreten durch Dr.Ernst Hagen, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 143.250,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13.Mai 1997, GZ 1 R 105/97v-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Sittenwidrigkeit iS § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (Wucher) setzt voraus, daß der Bewucherte verhindert war, seine Interessen ausreichend zu wahren (das Gesetz nennt Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung), daß der Wucherer die Lage des Bewucherten ausgebeutet bzw zumindest fahrlässig ausgenutzt hat und daß ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Wucher liegt nur vor, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind (JBl 1993, 581 uva; Ris-Justiz RS0016864; Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II, Rz 1/37).

Zu den subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes machen die Beklagten in ihrer Revision - wie schon in erster Instanz - geltend, sie hätten sich in einer "Notlage" befunden. Worin diese Notlage bestanden habe, haben sie aber in erster Instanz nicht behauptet. Ihre Angaben in der Parteiaussage können die fehlenden Prozeßbehauptungen nicht ersetzen (Ris-Justiz RS0038037). Sie können sich daher nicht dadurch beschwert erachten, daß das Erstgericht keinerlei Feststellungen getroffen hat, aus denen eine iS § 879 Z 4 ABGB relevante Notlage erschließbar wäre. Auf "Unerfahrenheit und Unbeholfenheit" haben sich die Beklagten in erster Instanz nicht berufen, wozu noch kommt, daß das Erstgericht zu Recht Unerfahrenheit der Beklagten mit der Begründung verneint hat, daß diese vor der hier zu beurteilenden Kreditaufnahme bereits zweimal Kredite aufgenommen hatten. Damit ist aber nicht nachgewiesen, daß die Beklagten verhindert waren, ihre Interessen ausreichend zu wahren; umso weniger kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin eine derartige Lage der Beklagten ausgenützt hat.

Bei Fehlen einer der Voraussetzungen des Wuchertatbestandes kann ein Geschäft nur dann nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sein, wenn ein dem fehlenden Tatbestandsmerkmal gleichwertiges, den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt (JBl 1986, 777; Avancini/Iro/Koziol, aaO, Rz 1/39). Auch ein solches zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Aus der Höhe der vereinbarten Zinsenbelastung allein kann jedenfalls - wenn, wie hier, die übrigen Tatbestandsmerkmale des Wuchers fehlen - die Ungültigkeit der Zinsvereinbarung nicht abgeleitet werden (Avancini/Iro/Koziol aaO, Rz 1/39 mwN aus der Rechtsprechung).

Auf die Ausbeutungsverordnung haben sich die Beklagten weder in erster, noch in zweiter Instanz berufen, und zwar auch nicht durch Behauptung der für ihre Anwendbarkeit erforderlichen Tatsachen (vgl den Einleitungssatz der AusbeutungsV, wonach sie nur auf Kredite gegen die dort genannten Sicherstellungen anwendbar ist). Zu diesem Rechtsgrund ist daher nicht Stellung zu nehmen.

Mit dem Irrtumseinwand der Beklagten hat sich das Berufungsgericht - wenn es auch die Erklärung einer ausdrücklichen Irrtumsanfechtung vermißte - ohnedies auseinandergesetzt. Die dazu im Berufungsurteil angestellten Überlegungen werden in der Revision nicht schlüssig bekämpft.

Daß die in der Revision wiedergegebene Vertragsbestimmung über die Möglichkeit der Zinserhöhung nicht hinreichend bestimmt sei, wurde ebenfalls bislang nicht behauptet und stellt daher eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar. Daß der begehrte Zinssatz durch diese Vertragsbestimmung nicht gedeckt sei, haben die Revisionswerber in zweiter Instanz nicht geltend gemacht. Die insoweit unterbliebene Rechtsrüge können sie in dritter Instanz nicht mehr nachholen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 503).

Stichworte