Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung einer Urkunde allein aus deren Text ist rechtliche Beurteilung; werden hingegen zur Auslegung der einer Urkunde zu Grunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel - wie hier die Parteienaussage - herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen (RIS-Justiz RS0017911), deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, entzogen ist. Revisibel ist nur die rechtliche Wertung des festgestellten Parteiwillens. Selbst wenn die vereinbarte Zahlung von je 300.000 S für je drei Jahre im vorhinein nicht als (zusätzlicher) Pachtzins für die Unternehmenspacht, sondern als in Raten zu zahlender Kaufpreis für das Inventar zu qualifizieren wäre, reichte das von den Beklagten erstattete Vorbringen nicht hin, um den Einwand der Sittenwidrigkeit zu rechtfertigen. Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet für sich allein noch nicht den Wuchertatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, sondern es müsste - neben der Ausbeutung, also zumindest fahrlässigem Verhaltens der Klägerin - auch eines der subjektiven Elemente im Sinn dieser Bestimmung nachgewiesen werden. Unter Umständen kann zwar auch dann, wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, doch muss zur Ausbeutung noch ein zusätzliches, diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutreten, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden (RIS-Justiz RS0016476). Die für all diese Umstände beweispflichtigen Beklagten haben sich aber bloß auf das angebliche grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung berufen.
Die bloße Möglichkeit der Aufkündigung der Unternehmenspacht seitens des Pächters steht weder der Fälligkeit des im vorhinein zu entrichtenden Pachtzinses noch - falls Unternehmenspacht mit gleichzeitigem Kauf des Inventars vorgelegen sein sollte - der Verpflichtung zu Zahlung des vollständigen Kaufpreises entgegen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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