Rechtssatz
Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels.
9 Ob 342/97b | OGH | 10.12.1997 |
nur: Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG dar. (T1); Beisatz: Die Zulässigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe ist noch nicht zu prüfen. (T2) |
6 Ob 43/99p | OGH | 25.03.1999 |
nur T1; nur: Sie gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten nicht. (T3); Beis wie T2 |
6 Ob 277/00d | OGH | 14.12.2000 |
Beisatz: Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst. (T4) |
6 Ob 116/01d | OGH | 06.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Aufforderungen oder Androhungen sind nicht der Rechtskraft fähig und gefährden die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. (T5) |
6 Ob 56/02g | OGH | 18.04.2002 |
Beisatz: Der Gerichtsauftrag gefährdet dann noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst und stellt daher ebenfalls nichts anderes dar als die Belehrung über eine gesetzliche Verpflichtung - hier des § 15 Abs 1 GmbHG. (T6) |
6 Ob 144/07f | OGH | 13.07.2007 |
Auch; Beis wie T6 nur: Der Gerichtsauftrag gefährdet dann noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst. (T8); Beisatz: Hier: Androhung einer Zwangsstrafe nach § 283 UGB. (T9) |
6 Ob 112/08a | OGH | 05.06.2008 |
nur: Die Androhung von Ordnungsstrafen ist nicht anfechtbar. (T10) |
5 Ob 24/10f | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Gerichtsaufträge, die erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar. (T11) |
3 Ob 111/15t | OGH | 17.06.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11, Beisatz: Nicht der Auftrag zur Rechnungslegung, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung können in seine Rechtsstellung eingreifen. (T12)<br/> |
8 Ob 144/19p | OGH | 24.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des § 79 Abs 2 AußStrG für den Fall, dass sich die Mutter weiterhin weigere, ihre minderjährige Tochter zu Terminen bei dem für sie gemäß § 104a AußStrG rechtskräftig bestellten Kinderbeistand zu bringen. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19911024_OGH0002_0060OB00015_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)