Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0006399; zuletzt 6 Ob 144/07f) ist die Androhung von Ordnungsstrafen nicht anfechtbar.
2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz, hier also der 19. 2. 2008. Zu diesem Zeitpunkt war der Zweitrevisionsrekurswerber aber noch Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Übrigen ordnen § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG ausdrücklich an, dass eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht nachgekommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Daran vermag auch § 49 Abs 3 AußStrG nichts zu ändern (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 24 Rz 119).
3. Die Zwangsstrafen nach §§ 277 ff UGB in Verbindung mit § 24 FBG sind keine Kriminalstrafen (stRsp, aus jüngerer Zeit 6 Ob 84/07g).
4. Sowohl die Revisionsrekurswerber als auch das Erstgericht werden nachdrücklich auf § 40 Abs 1 FBG hingewiesen; das Amtslöschungsverfahren dient dem öffentlichen Interesse (G. Kodek, aaO § 40 Rz 3 mwN).
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