OGH 6Ob15/91 (RS0006399)

OGH6Ob15/9118.11.2022

Rechtssatz

Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels.

Normen

AußStrG §9 A1
AußStrG §9 A2b
AußStrG 2005 §45 IA
AußStrG 2005 §79
FBG §24
KartG 2005 §35 Abs1 litc
UGB §283

6 Ob 15/91OGH24.10.1991

Veröff: EvBl 1992/70 S 301

6 Ob 16/92OGH01.10.1992
6 Ob 2150/96mOGH14.08.1996

Auch

9 Ob 342/97bOGH10.12.1997

nur: Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG dar. (T1); Beisatz: Die Zulässigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe ist noch nicht zu prüfen. (T2)

6 Ob 43/99pOGH25.03.1999

nur T1; nur: Sie gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten nicht. (T3); Beis wie T2

6 Ob 44/00iOGH09.03.2000
6 Ob 32/00zOGH28.06.2000
6 Ob 277/00dOGH14.12.2000

Beisatz: Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst. (T4)

6 Ob 116/01dOGH06.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Aufforderungen oder Androhungen sind nicht der Rechtskraft fähig und gefährden die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. (T5)

6 Ob 56/02gOGH18.04.2002

Beisatz: Der Gerichtsauftrag gefährdet dann noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst und stellt daher ebenfalls nichts anderes dar als die Belehrung über eine gesetzliche Verpflichtung - hier des § 15 Abs 1 GmbHG. (T6)

6 Ob 289/02xOGH12.12.2002
6 Ob 154/04xOGH23.09.2004

Beis wie T4

6 Ob 184/05kOGH26.01.2006
7 Ob 133/06vOGH05.07.2006
16 Ok 3/07OGH30.03.2007

Vgl; Beisatz: Gleiches gilt für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 35 KartG 2005. (T7)

6 Ob 144/07fOGH13.07.2007

Auch; Beis wie T6 nur: Der Gerichtsauftrag gefährdet dann noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst. (T8); Beisatz: Hier: Androhung einer Zwangsstrafe nach § 283 UGB. (T9)

6 Ob 112/08aOGH05.06.2008

nur: Die Androhung von Ordnungsstrafen ist nicht anfechtbar. (T10)

6 Ob 157/08vOGH07.08.2008

nur T10

5 Ob 24/10fOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Gerichtsaufträge, die erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar. (T11)

6 Ob 141/10vOGH01.09.2010

Beis wie T4

3 Ob 19/11gOGH23.02.2011

Vgl auch

3 Ob 111/15tOGH17.06.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T11, Beisatz: Nicht der Auftrag zur Rechnungslegung, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung können in seine Rechtsstellung eingreifen. (T12)<br/>

8 Ob 144/19pOGH24.01.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des § 79 Abs 2 AußStrG für den Fall, dass sich die Mutter weiterhin weigere, ihre minderjährige Tochter zu Terminen bei dem für sie gemäß § 104a AußStrG rechtskräftig bestellten Kinderbeistand zu bringen. (T13)

6 Ob 179/22zOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Aufforderung nach § 88 Abs 3 GmbHG. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19911024_OGH0002_0060OB00015_9100000_001