OGH 6Ob44/00i

OGH6Ob44/00i9.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Firma "L***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in B*****, FN 67906m, wegen Rechnungslegung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, Wernfried S*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Oktober 1999, GZ 3 R 167/99d-32, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch in Firmenbuchsachen ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes gemäß § 15 Abs 1 FBG nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0103107).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gleichzeitig ergangenen Verfügung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinn des § 9 AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet damit die Rechtsstellung der Beteiligten noch nicht; es fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006399). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.

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