OGH 6Ob43/99p

OGH6Ob43/99p25.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der B*****Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wiener Neudorf, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gesellschaft und ihrer Vorstandsmitglieder Veit S***** und Dr. Thomas H*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 25. November 1998, GZ 28 R 206/98i-5, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Androhung einer Ordnungsstrafe (nunmehr Zwangsstrafe im Sinn des § 24 FBG) für den Fall der Nichtbefolgung der gerichtlichen Verfügung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG darstelle und damit die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht gefährde. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin folgt der gerichtlichen Androhung nicht automatisch auch die Verhängung der Zwangsstrafe. Das Firmenbuchgericht ist vielmehr verpflichtet, die gegen seinen Auftrag gerichteten Einwände der Gesellschaft vor Verhängung der Strafe zu prüfen und seinen - dann auch bekämpfbaren - Beschluß entsprechend zu begründen.

Im vorliegenden Fall hat das Firmenbuchgericht eine Zwangsstrafe überdies noch gar nicht angedroht, sondern die Gesellschaft nur über die im Gesetz normierten Pflichten belehrt. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach darin noch keine die Rechtsstellung der Beteiligten gefährdende, einer Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinn des § 9 AußStrG gesehen werden könne, stellt keine Fehlbeurteilung dar. Auf die Frage der Zulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe und damit auch der Zulässigkeit des zu ihrer Verhängung führenden Verfahrens kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Damit ist aber auch die von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung zur Offenlegung bereits vor Verhängung der Zwangsstrafe endgültig geprüft und entschieden werden könne, nicht entscheidungsrelevant.

Stichworte