OGH 6Ob2150/96m

OGH6Ob2150/96m14.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck unter FN ***** eingetragenen E***** OHG, mit dem Sitz in ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gesellschafters Ing.Johann Otto H*****, ***** vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23. Mai 1996, GZ 3 R 103/96p-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Gesellschafters wird mangels der Voraussetzungen des nach § 15 Abs 1 FirmenbuchG anzuwendenden § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zwei der drei persönlich haftenden Gesellschafter hatten die OHG gekündigt, was die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat (§ 131 Z 6 HGB). Sie beantragten wegen Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter die Bestellung gerichtlicher Liqudidatoren (§ 146 Abs 2 HGB). Der dritte Gesellschafter behauptete ein bereits erfolgtes Ausscheiden der einen Mitgesellschafterin (über deren Löschung im Firmenbuch ein Prozeß anhängig sei), verwies auf seine Absicht, die OHG nach § 142 HGB zu übernehmen (gegen die Mitgesellschafter werde in einem weiteren anhängigen Prozeß die Feststellung begehrt, daß er zur Übernahme berechtigt sei) und beantragte die Abweisung des Antrages auf Bestellung gerichtlicher Liquidatoren.

Das Erstgericht unterbrach die Entscheidung (gemeint wohl: das Verfahren) über den Antrag der Gesellschafterinnen auf Bestellung eines gerichtlichen Liquidators bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zu 6 Cg 29/96t beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Übernahmsklage und forderte alle drei Gesellschafter der OHG auf, binnen einer Frist von vierzehn Tagen die Auflösung der Gesellschaft sowie die geborenen Liquidatoren beim Firmenbuch anzumelden oder aber darzutun, daß eine solche Verpflichtung nicht bestehe, widrigenfalls eine Zwangsstrafe verhängt werden müßte (ON 10).

Das Rekursgericht wies den Rekurs des dem Antrag entgegentretenden Mitgesellschafters mangels Beschwer zurück.

Da mit der Aufforderung zur Anmeldung unter Androhung einer Ordnungsstrafe noch nicht in die Rechtsstellung des Rekurswerbers eingegriffen wurde, hat das Rekursgericht den Rekurs im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (EvBl 1992/70; 6 Ob 16/92) zutreffend mangels Beschwer zurückgewiesen.

Stichworte