OGH 5Ob632/78 (RS0021197)

OGH5Ob632/7820.7.1978

Rechtssatz

Die Mahnung muss zwar nicht in einer bestimmten Form erfolgen, insbesondere ist Schriftlichkeit nicht erforderlich, doch muss dem Schuldner der Ernst seiner Lage dadurch ins Bewusstsein gerufen werden, dass der Bestandgeber zu erkennen gibt, dass er eine weitere Verzögerung der Zinszahlung über eine angemessene Nachfrist hinaus nicht mehr hinzunehmen gewillt ist.

Normen

ABGB §1118 B2

5 Ob 632/78OGH20.07.1978
1 Ob 552/84OGH14.03.1984

Auch; Veröff: SZ 57/52 = RZ 1984/77 S 236 = JBl 1985,235 = MietSlg XXXVI/10

1 Ob 567/88OGH18.05.1988

Auch

1 Ob 502/89OGH07.02.1989

Auch

8 Ob 146/99zOGH07.06.1999

Vgl auch

1 Ob 295/99kOGH14.01.2000

Auch

8 Ob 47/03zOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: War dem Mieterklar, welche Bestandzinsforderungen offen sind, müssen nicht zwingend die einzelnen Bestandzinsperiodenin der Mahnung ausgeworfen sein. (T1)

9 Ob 110/03xOGH21.01.2004

Beisatz: Hier: Spätestens durch die Erklärung, dass ein Mietzins- und Räumungsverfahren anhängig sei, wurde dem unbekannt aufhältigen Beklagten unmissverständlich klar gemacht, dass der Bestandgeber den bereits beträchtlichen Zinsrückstand nicht hinzunehmen gewillt ist, sodass darin eine hinreichende Mahnung iSd § 1118 ABGB zu erblicken ist. (T2)

3 Ob 53/10fOGH28.04.2010

Auch

8 Ob 115/15tOGH19.02.2016

Auch; Beisatz: Die zur Verwirklichung des Kündigungsgrundes erforderliche Mahnung kann formlos erfolgen. Es fällt jedes Verhalten darunter, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger ernstlich die Leistung fordert. (T3)

6 Ob 133/18dOGH25.10.2018

Beis wie T3; Beisatz: Dass sich der Bestandgeber einer höflichen Ausdrucksweise bedient, nimmt der Mahnung nicht den notwendigen Ernst. (T4)

4 Ob 75/21iOGH27.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19780720_OGH0002_0050OB00632_7800000_003

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