OGH 9Ob110/03x

OGH9Ob110/03x21.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut S*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Anton V*****, Privater, zuletzt *****, dzt unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den Abwesenheitskurator Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.589,42 sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2003, GZ 39 R 417/02s-39, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Entscheidung über das Begehren auf Räumung des Bestandobjektes; die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Mietzins in Höhe von EUR 3.020,67 sA ist bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Der Beklagte bekämpft seine Verpflichtung zur Räumung nur mit dem Einwand, der Mietzinsrückstand sei nicht iSd § 1118 ABGB eingemahnt worden. Zwar sei es richtig, dass die Räumungsklage die Mahnung ersetze; dies gelte aber nach Lehre und Rechtsprechung nicht, wenn die Klage einem Prozesskurator zugestellt worden sei, weil sich dessen Befugnisse ausschließlich auf die Vertretung im Prozess erstreckten. Die Räumungsklage habe daher auch hier die notwendige Mahnung nicht ersetzt, weil der Beklagte zwar von einem Abwesenheitskurator vertreten werde, dessen Wirkungskreis sich aber ausschließlich in der Vertretung im vorliegenden Verfahren erschöpfe.

Auf die damit aufgeworfene Rechtsfrage kommt es allerdings gar nicht an, weil hier aus folgenden Gründen jedenfalls von einer hinreichenden Mahnung des Beklagten ausgegangen werden muss:

Die Mahnung iSd § 1118 ABGB ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und muss insbesondere nicht schriftlich erfolgen. Entscheidend ist, dass dem Schuldner der Ernst seiner Lage dadurch ins Bewusstsein gerufen wird, dass der Bestandgeber zu erkennen gibt, dass er eine weitere Verzögerung der Zinszahlung über eine angemessene Nachfrist hinaus nicht mehr hinzunehmen gewillt ist (RIS-Justiz RS0021197; SZ 57/52; 8 Ob 47/03z). Die Nachfrist muss in der Mahnung nicht aufscheinen; sie muss nur tatsächlich gewährt werden (WoBl 1996/41; 9 Ob 144/97k; Würth in Rummel, ABGB³ § 1118 Rz 17).

Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beklagte, der unbekannten Aufenthalts ist und seit November 2001 keinen Mietzins mehr zahlt, während des Verfahrens bei Peter B*****, der den Kläger hinsichtlich des Bestandverhältnisses vertritt, angerufen, weil er in die Wohnung hinein wollte. B***** erklärte dem Beklagten, dass ein Mietzins- und Räumungsverfahren anhängig sei und er beim Erstgericht sämtliche Schriftstücke beheben könne. Spätestens durch diese Erklärung wurde dem Beklagten unmissverständlich klar gemacht, dass der Bestandgeber den bereits beträchtlichen Zinsrückstand nicht hinzunehmen gewillt ist, sodass darin eine hinreichende Mahnung iSd § 1118 ABGB zu erblicken ist.

Auch der Umstand, dass bis zum Schluss der Verhandlung die zeitliche Abfolge von Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung gegeben sein muss (9 Ob 144/97k; MietSlg 45.193; vgl auch Würth in Rummel, ABGB³ § 1118 Rz 18), steht dem Erfolg des Räumungsbegehrens nicht entgegen, weil die Nachfrist nicht erklärt, sondern nur gewährt werden muss und weil unter den gegebenen Umständen die Aufrechterhaltung bzw Weiterbetreibung des Räumungsbegehrens als Auflösungserklärung zu werten ist (9 Ob 144/97k; WoBl 1996/41; SZ 64/127).

Stichworte