OGH 5Ob49/06a

OGH5Ob49/06a7.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alexander S*****, vertreten durch Mag. Johann Kaltenegger, Rechtsanwalt in Frohnleiten, gegen die beklagte Partei Siegfried S*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen EUR 7.813,75 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. November 2005, GZ 1 R 295/05g-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 7. Juli 2005, GZ 4 C 1609/04v-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin EUR 110,94 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit der am 23. 6. 2004 beim Bezirksgericht Bruck an der Mur erhobenen Klage begehrt der Kläger von dem in der BRD wohnhaften Beklagten Zahlung eines Betrages von EUR 7.813,75 sA im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Während sich der Kläger im Ausland in Haft befunden habe, habe er den Beklagten um brüderliche Hilfe bei Einziehung offener Forderungen ersucht. Insgesamt habe der Beklagte Forderungen in Höhe von EUR 16.477,-- eingezogen, davon aber nur EUR 8.663,25 zweckgemäß im Sinn der Anweisungen des Klägers für die Bezahlung von dessen Rechtsanwälten in Budapest und Konstanz verwendet. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beklagte dem Kläger den Klagsbetrag mit Ausnahme einer Teilsumme von EUR 2.500 nicht herausgegeben. Die Übergabe des Geldes hätte anlässlich eines Treffens bei der gemeinsamen Mutter in der Breitenau erfolgen sollen. Nach Bestreitung der inländischen Gerichtsbarkeit durch den Beklagten brachte der Kläger vor, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und die inländische Gerichtsbarkeit werde auf Art 5 Nr 1 und 3 EuGVVO gestützt. Sowohl bestehe ein Anspruch des Klägers aus einem Vertrag, der am Ort des angerufenen Gerichtes zu erfüllen gewesen wäre, als auch ein Anspruch im Sinn des Art 5 Nr 3 EuGVVO aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten, nämlich der vereinbarungswidrigen Einbehaltung der ihm anvertrauten Gelder und der Zufügung eines Schadens im Vermögen des Klägers am Ort des angerufenen Gerichts. Der Beklagte bestritt das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit aus den vom Kläger angezogenen Tatbeständen und beantragte Zurückweisung der Klage.

Nach Erörterung der Zuständigkeitsfrage und Durchführung einer Verhandlung zur Klärung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, im Zuge dessen auch der Kläger einvernommen wurde, verwarf das Erstgericht die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit. Der Beklagte habe den Kläger tatsächlich in Österreich einen Bargeldbetrag von EUR 2.500 übergeben. Ungeachtet der Frage des tatsächlichen Bestehens des vom Kläger behaupteten Anspruchs werde das Begehren doch auf die Erfüllung gegenseitig vereinbarter Ansprüche in Österreich gestützt. Deshalb lägen die Voraussetzungen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO vor, der Gerichtsstand für die streitgegenständliche Forderung liege in Österreich, das angerufene Gericht sei zuständig.

Einem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage zurück.

Seit Inkrafttreten des EuGVVO am 1. 3. 2002 gelte dieses in den Mitgliedsstaaten unmittelbar (§ 76 EuGVVO). Diese Verordnung sei daher gemäß ihrem Art 66 Abs 1 auf Klagen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten erhoben worden seien, daher auch auf die vorliegende Klage.

Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, weshalb nach der Grundregel des Art 2 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte dieses Staates international zuständig seien. Vor anderen Gerichten als diesen könne der Beklagte nur geklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach Art 5 bis 24 EuGVVO bestehe.

Ausgehend von den Angaben des Klägers in der Klage und in dem auf Erwiderung der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten erstatteten weiteren Vorbringen ergebe sich Folgendes:

Der Kläger stütze die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausdrücklich auf Art 5 Nr 1 und 3 EuGVVO. Während die erstgenannte Bestimmung Streitigkeiten aus einem Vertrag oder die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche betreffe, normiere der zweite Wahlgerichtsstand - nach der Definition des EuGH - den Gerichtsstand für Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfen" (7 Ob 135/05m).

Nach den Angaben des Klägers sei aber keiner der beiden Gerichtsstände gegeben:

Der in Art 5 Nr 1 EuGVVO verwendete Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" werde in autonomer Auslegung als freiwillig eingegangene Verpflichtung bzw Ansprüche aus einer solchen verstanden. Voraussetzung für die Annahme dieses Gerichtsstands sei also, dass eine Partei gegenüber der anderen Partei freiwillig eine Verpflichtung eingegangen sei (7 Ob 132/00p; 7 Ob 127/01d; 7 Ob 291/02y; Brenn, Europäischer Zivilprozess Rz 65 zu Art 5 EuGVVO). Davon könne aber nach den Behauptungen des Klägers keine Rede sein. Ausdrücklich sei vorgebracht worden, der Beklagte sei „um brüderliche Hilfe" bei der Einziehung von Forderungen des Klägers und deren Verwendung ersucht worden. Damit sei die Tätigkeit des Beklagten nur aus reiner Gefälligkeit dem eigenen Bruder gegenüber erfolgt, ohne dass damit eine Verpflichtung eingegangen worden wäre. Art 5 Nr 1 EuGVVO komme daher nicht zur Anwendung.

Beim Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO handle es sich um den Gerichtsstand für reine Deliktsklagen, wobei sich die Pflicht- oder Sorgfaltswidrigkeit auf außervertragliche Verpflichtungen beziehen müsse. Nach seinen Behauptungen mache der Kläger einen Anspruch auf Übertragung seines (restlichen) Vermögens geltend, das der Beklagte aufgrund einer bloßen Gefälligkeit rechtmäßig erhalten habe und dessen Herausgabe er nunmehr verweigere. Der Kläger erhebe somit keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen Bereicherungsanspruch zur Rückgängigmachung seiner durch den Einbehalt des Klagsbetrags durch den Beklagten entstandenen Entreicherung. Dafür stehe aber der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht zur Verfügung (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 75 zu Art 5).

Infolge Fehlens der internationalen Zuständigkeit sei daher die Klage zurückzuweisen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zwar zur Auslegung des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" nach Art 5 Z 1 EuGVÜ, nicht aber nach Art 5 Nr 1 EuGVVO vorliege. Dies ebensowenig zur Frage, ob die hier geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche am Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO geltend gemacht werden könnten.

Gegen diesen Beschluss richtet der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Weiters möge ausgesprochen werden, dass das Bezirksgericht Bruck an der Mur zur Verhandlung und Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache örtlich und sachlich zuständig sei.

Die klagende Partei beantragt mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben. Hilfsweise wird beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen, in eventu die Beschlüsse erster und zweiter Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob eine bloße Ermächtigung zur Einziehung von Geldforderungen als Vertrag im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO zu werten ist und ob ein Bereicherungsanspruch wegen zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge als „quasi-deliktischer Anspruch" im Sinn des § 5 Nr 3 EuGVVO zu werten ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH waren die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag", wie sie in Art 5 EuGVÜ und Art 5 LGVÜ verwendet wurden, vertragsautonom zu bestimmen. Damit sollte sichergestellt werden, dass sich aus den Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. In Z 1 dieser Bestimmungen komme das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsorts zu bringen. Auch „sekundäre" Verpflichtungen aus einem Vertrag, wie Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, die anstelle einer nicht erfüllten „primären" Verpflichtung treten, sollten am Gerichtsstand des Erfüllungsorts erhoben werden können (RIS-Justiz RS0108473). Das gilt auch nach Art 5 Nr 1 EuGVVO (RIS-Justiz RS0118364; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 5 f zu Art 5 EuGVVO mwN). Zu Art 5 Z 1 EuGVÜ hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinn dieser Bestimmung nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasste, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlte (SZ 2003/11 mwN). Das gilt auch nach der Bestimmung des Art 5 Nr 1 EuGVVO. Die Anwendung dieses Zuständigkeitstatbestandes setzt zwar nicht den Abschluss eines Vertrages voraus (EuGH 17. 9. 2002 - 334/00, Tacconi; 20. 1. 2005 - 27/02, Engler), wohl aber die Feststellung einer Verpflichtung, weil sich die Zuständigkeit gemäß Art 5 Nr 1 lit a nach dem Ort bestimmt, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH aaO). Notwendig ist - nach den Worten des EuGH -, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen „freiwillige eingegangene Verpflichtung" und nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl Kropholler aaO Rz 9 zu Art 5 EuGVVO). Soweit einseitige Rechtsgeschäfte ausnahmsweise verpflichtende Kraft haben, fallen sie als freiwillig eingegangene Verpflichtung unter diese Bestimmung.

Nun lässt sich den Klagsangaben gerade nicht entnehmen, dass der Beklagte freiwillig eine Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen wäre. Dass der Kläger den Beklagten ermächtigte, bestehende Forderungen einzuziehen, bewirkte im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten nur, dass Letzterer im eigenen Namen für den Kläger tätig werden durfte, ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein (Koziol/Welser II 196; 1 Ob 28/02b). Eine Verpflichtung zur Geschäftsbesorgung des Beklagten ist den Klagsausführungen nicht zu entnehmen. Die Annahme einer vertraglichen Bindung des Beklagten im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVVO ist daher nicht zu rechtfertigen. Zutreffend hat das Rekursgericht daher erkannt, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht auf den Erfüllungsgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten nach Art 5 Nr 1 EuGVVO stützen lässt.

Daneben hat sich der Kläger aber auch auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO berufen.

Gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Auch diese Begriffe müssen gemeinschaftsrechtlich autonom bestimmt werden wie in Art 5 Nr 1 der Begriff des „Vertrages". Diese Begriffe sind also nicht bloße Verweisungen auf das innerstaatliche Recht eines der beteiligten Staaten (vgl Kropholler aaO Rz 72 mwN). Entscheidend ist daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 5 Nr 3 EuGVVO in einer Auslegung durch den EuGH erfasst wird. Unter Art 5 Nr 3 EuGVVO fallen unterschiedliche „Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb udgl.

Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend prägt. In solchen Fällen war Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ unanwendbar. Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem EuGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ also grundsätzlich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einem Vertrag im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; SZ 71/1). Anderes kann auch für die gleichlautende Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht gelten. So werden auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, sofern sie die Rückabwicklung eines Vertrages zum Gegenstand haben, dem Vertragsgerichtsstand unterstellt. Im Gerichtsstand für Deliktsklagen können sie nicht geltend gemacht werden, weil es sich nicht um quasi-deliktische Ansprüche (aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist) handelt (vgl Kropholler aaO Rz 75 FN 187). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können aber selbst dann nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden, wenn sie aus einem Eingriff in die Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt wird (vgl Kropholler aaO; JBl 1998, 515; ZfRV 2001, 70/23; RIS-Justiz RS0109078). Dem Kläger steht daher zur Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Beklagten auch nicht der Gerichtsstand der Schadenszufügung des Art 5 Nr 3 EuGVVO zur Verfügung.

Es kann daher auf sich beruhen, dass die Behauptungen des Klägers schließlich auch nicht ausreichen, darzutun, dass im Sprengel des angerufenen Gerichts der Handlungs- oder Erfolgsort gelegen wäre. Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte