Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dadurch, dass der Beklagte seinem Bestandnehmer in einem „Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt hat, ist nach den Feststellungen eine wirksame Unterbindung der inkriminierten Störungen nicht erfolgt. Der Beklagte hat gegebenenfalls alles ihm Zumutbare gegen seinen Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuzurechnenden Störungen zu unterbinden, notfalls etwa auch den Klagsweg gegen seinen Bestandnehmer beschreiten (7 Ob 182/02v = JBl
2003, 372 = WoBl 2003/141, 272; 5 Ob 86/03b = immolex 2003/167, 295 =
JBl 2004, 238 = MietSlg 55.053). Die in der außerordentlichen
Revision vertretene Rechtsansicht ist unrichtig (vgl auch 5 Ob 240/03k = WoBl 2004/82, 336 [Call] = MietSlg 55.055 = NZ 2004/98, 373). Allenfalls muss der Beklagte in einem allfälligen Impugnationsstreit geltend machen, dass er alles ihm Zumutbare und Mögliche gegen die Störungen unternommen hat (4 Ob 527/93; 5 Ob 240/03k = WoBl 2004/82, 336 [Call] = MietSlg 55.055 = NZ 2004/98, 373).
Mit der vorliegenden Klage wird nicht ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften über das Verhalten im Freien geahndet, sondern ein nachbarrechtlicher Immissionsschutz geltend gemacht, der sich aus einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Wohnungseigentumsobjekt betriebenen Unternehmen ergibt. Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Unterlassungspflicht wie im gegenständlichen Fall auch die Verpflichtung umfassen kann, auf Dritte einzuwirken, und dass als solche Dritte Gäste, Lieferanten, Geschäftspartner etc in Frage kommen (RIS-Justiz RS0011737 [T2]).
Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass § 364 Abs 2 ABGB auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0010614; RS0010591; RS0010603 [T1]).
Ungeachtet einer erteilten verwaltungsbehördlichen Genehmigung ist
ein solcher Unterlassungsanspruch gerade auch hinsichtlich eines vom
Bestandnehmer eines Wohnungseigentümers betriebenen Unternehmens
zulässig. Das hat der erkennende Senat bereits in der gerade dasselbe
Objekt betreffenden Entscheidung 5 Ob 59/05w = immolex 2005/112, 279
[Prader] = NZ 2007/42, 148 = ecolex 2005, 836 = ZAK 2005/60, 37 = JBl
2006, 37) ausgesprochen.
Durch die zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Sonderrechtsbeziehung und die vorgenommene Widmung hat der Kläger, wie schon in 5 Ob 59/05w ausgesprochen, die Verwendung des Wohnungseigentumsobjekts des Beklagten zu dem nun stattfindenden Geschäftszweck zu dulden. Das bedeutet aber nicht, dass ihm kein Abwehranspruch im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB zustünde, wenn durch eine über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Lärmbeeinträchtigung das Eigentumsrecht des Klägers verletzt wird.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist der Urteilsspruch weder im Hinblick auf die dem Beklagten zustehende Wahl der gegen seinen Bestandnehmer zu ergreifenden Mittel mangelhaft noch fehlt es an dessen ausreichender Bestimmtheit. Auf spezifische vom Beklagten durchzuführende Abwehrmaßnahmen wird dieser in der bekämpften Entscheidung nicht festgelegt und die Fassung des Urteilsspruchs genügt den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Bestimmtheitserfordernissen (RIS-Justiz RS0037178; RS0010509).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)