OGH 7Ob562/77; 8Ob651/87; 6Ob708/88; 8Ob635/92; 7Ob576/94; 7Ob636/94; 1Ob594/94; 7Ob2326/96a; 3Ob2413/96s; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 1Ob96/03d; 1Ob130/06h; 2Ob194/08f; 1Ob47/15s (RS0010509)

OGH7Ob562/77; 8Ob651/87; 6Ob708/88; 8Ob635/92; 7Ob576/94; 7Ob636/94; 1Ob594/94; 7Ob2326/96a; 3Ob2413/96s; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 1Ob96/03d; 1Ob130/06h; 2Ob194/08f; 1Ob47/15s28.1.2016

Rechtssatz

Aufnahme des zulässigen Geräuschpegels in dB(A) in Urteilsspruch eines Unterlassungstitels nach § 364 ABGB.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364 B2
ZPO §226 IIB12
EO §7 Abs1 Ac

7 Ob 562/77OGH30.06.1977

Veröff: SZ 50/99 = MietSlg 29040

8 Ob 651/87OGH11.02.1988

Ähnlich; Beisatz: Es genügt, dass die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge und das Glattschleifen von Metallstücken im Freien mittels einer Schleifmaschine). (T1) <br/>Veröff: EvBl 1989/6 S 20

6 Ob 708/88OGH23.02.1989

Vgl aber; Beis wie T1; nur: Es genügt, dass die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (T2)

8 Ob 635/92OGH29.10.1992

Beisatz: Bei einem jedenfalls vorhandenen Grundgeräuschpegel von 45 dB(A) ist eine Erhöhung des Geräuschpegels auf über 50 dB(A) als die ortliche Benützung wesentlich beeinträchtigend anzusehen. (T3) <br/>Veröff: SZ 65/145

7 Ob 576/94OGH29.06.1994

Vgl auch

7 Ob 636/94OGH23.11.1994

Vgl

1 Ob 594/94EGMR29.08.1994

Vgl; Veröff: SZ 67/138

7 Ob 2326/96aOGH18.12.1996

Vgl auch

3 Ob 2413/96sOGH18.12.1996

Auch

1 Ob 262/97dOGH14.10.1997

Vgl; Veröff: SZ 70/201

2 Ob 55/99yOGH29.04.1999
1 Ob 96/03dOGH27.05.2003

Ähnlich; Beisatz: Es ist nicht stets erforderlich, einen bestimmten Wert in einer physikalischen Messeinheit anzugeben, den die Immissionen nicht übersteigen dürfen; Hier: Lichtimmissionen (in Lux). (T4)

1 Ob 130/06hOGH11.07.2006

Vgl; Beisatz: Was für die Unterlassung nicht ortsüblicher Lichtimmissionen gilt, muss im Kern für den umgekehrten Fall eines nicht ortsüblichen Entzugs von Licht im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB gleichfalls gelten. Auch ein solches Unterlassungsbegehren muss nicht stets durch die Angabe einer exakten Messgröße präzisiert werden. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/103

2 Ob 194/08fOGH22.01.2009

Auch; Beisatz: Wenn auch bei Geräuschimmissionen die Angabe einer exakten Messeinheit nicht stets als erforderlich erachtet wurde, so ist eine die Konkretisierung der das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmimmissionen durch ein Verbot, einen bestimmten Pegel, gemessen nach dB, zu überschreiten, grundsätzlich nicht zu beanstanden. (T6)

1 Ob 47/15sOGH28.01.2016

Vgl; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen den Umfang eines allfälligen Unterlassungsanspruchs des Klägers festzustellen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T8); Veröff: SZ 2016/9

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0070OB00562_7700000_002

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