OGH 3Ob14/81 (RS0010614)

OGH3Ob14/818.4.1981

Rechtssatz

§ 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. Geht die Störung jedoch von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft aus, wird sie also von allen Miteigentümern insgesamt veranlasst, handelt sich um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der Allgemeinheit dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (Lärmbelästigung durch Betrieb des gemeinsamen Schwimmbades).

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364 Abs2
ABGB §523 Cc
ABGB §833 E
JN §1 DV1e
WEG §14 Abs1
WEG §26

3 Ob 14/81OGH08.04.1981

Veröff: SZ 54/55 = EvBl 1981/182 S 517 = MietSlg 33025

10 Ob 520/87OGH31.05.1988

nur: § 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Tanzstudio (T2)

5 Ob 444/97yOGH25.11.1997

Vgl auch; nur T1

5 Ob 180/98aOGH15.09.1998

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 71/147

5 Ob 130/00dOGH12.12.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Aktivlegitimation und Passivlegitimation einzelner Wohnungseigentümer ist hier gegeben, da es sich sowohl bei der schadensverursachenden Entfernung einer Zwischenwand als auch bei jener, an der Schäden entstanden sind, um bloße Trennwände im Inneren von Wohnungseigentumsobjekten handelt. (T3)

1 Ob 201/00sOGH28.11.2000

nur T1

5 Ob 257/01gOGH23.10.2001

Vgl; nur T1; Beisatz: Nachbarrechtliche Ansprüche können auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen. (T4)

5 Ob 217/07hOGH16.10.2007

Beis wie T4

6 Ob 227/07mOGH26.11.2008

Vgl; Beisatz: Bei Lärmimmissionen ist die Passivlegitimation des Wohnungseigentümers nicht nur für die vom vermieteten Objekt ausgehenden Störungen, sondern auch für jene vom Mieter auf den allgemeinen Teilen des Hauses erzeugten oder ihm zurechenbaren Störungen gegeben, weil diese im Rahmen der Ausübung des Bestandrechts an der Eigentumswohnung liegen und damit mittelbar von dieser ausgehen (vgl 3 Ob 2413/96s). (T5)

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Vgl auch

3 Ob 201/15bOGH16.12.2015

Auch; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T6)

5 Ob 21/19bOGH13.06.2019

Auch; nur T1

5 Ob 22/21bOGH30.08.2021

Vgl; nur T1

5 Ob 210/21zOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19810408_OGH0002_0030OB00014_8100000_001