OGH 5Ob257/01g

OGH5Ob257/01g23.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thorsten S*****, vertreten durch Dr. Herbert Grass und Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Eva D*****, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wegen Unterlassung von Immissionen, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2001, GZ 5 R 264/00f-31, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 30. Juni 2000, GZ 3 C 1121/99s-24, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der erkennende Senat hat zu nachbarrechtlichen Ansprüchen zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses - solche können auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen (vgl 5 Ob 444/97y = immolex 1998/115) - in seiner schon vom Erstgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 180/98a = SZ 71/147 (vgl RIS-Justiz RS0110784) ausgesprochen, dass jedem Mit- und Wohnungseigentümer die verkehrsübliche Nutzung seines Objektes gewährleistet sein soll, sofern der Wohnungseigentumsvertrag oder die Hausordnung keine abweichende Regelung enthält. Demnach hat grundsätzlich auch jeder Mit- und Wohnungseigentümer die von einer verkehrsüblichen Nutzung des Nachbarobjektes ausgehenden Immissionen zu dulden. Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht ihm (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden. Das könnte zB auf wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen zutreffen.

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen unter anderem festgestellt, dass die Beklagte in ihrem Badezimmer, dass an einen Schlafraum der Wohnung des Klägers unmittelbar angrenzt, mehrmals monatlich, manchmal mehrmals wöchentlich nach 22.00 Uhr duscht. Hiedurch entstehen bei einem Grundgeräuschpegel von 22 dB Spitzenpegel an Lärmbelästigung im Schlafzimmer des Klägers von bis zu 38 dB, womit der vorhandene Grundgeräuschpegel um bis zu 16 dB überschritten wird, was eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellt. Die Hausordnung sieht die Einhaltung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr vor.

Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bejaht hat, so hat es auch im Lichte von 5 Ob 180/98a die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Im Übrigen konnte es sich auf die Grundsätze von 1 Ob 594/94 = SZ 67/138 (vgl RIS-Justiz RS0037171, RS0037178, RS0037198, RS0037207) stützen. Die von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängende Entscheidung des Berufungsgerichtes bewegt sich somit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Auch in der Revision wird keine (sonstige) Rechtsfrage von im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Das Rechtsmittel war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß § 508 Abs 3 ZPO abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht stellte es dem Kläger gemäß § 508 Abs 5 ZPO frei, eine Revisionsbeantwortung einzubringen (Zustellung 16. 7. 2001). Diese wäre gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen gewesen. Bei diesem langte sie - nachdem sie fälschlich beim Erstgericht überreicht worden war - erst am 1. 10. 2001, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beantwortungsfrist ein. Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen (vgl Gitschthaler in Rechberger2 § 126 ZPO Rz 16 mwN).

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