OGH 1Ob594/94; 1Ob262/97d; 3Ob93/14v (RS0037207)

OGH1Ob594/94; 1Ob262/97d; 3Ob93/14v23.7.2014

Rechtssatz

In der Zeit von 22 bis 6 Uhr, in der die Bevölkerung vorwiegend Nachtruhe in Anspruch nimmt, sind selbst mit der üblichen Benützung der Räume verbundene lärmerregende Verrichtungen zu unterlassen, sofern sie wegen der beruflichen Tätigkeit des Verursachers nur zu einer Zeit vorgenommen werden könnten, zu der die übrigen Hausbewohner nach allgemeinem Brauch Anspruch auf Ruhe haben.

Normen

ABGB §364 B2
EGVG ArtVIII

1 Ob 594/94EGMR29.08.1994

Veröff: SZ 67/138

1 Ob 262/97dOGH14.10.1997

Beisatz: Auch die Tatsache, daß ein möglicherweise sonst zulässiges Geräusch infolge der Bauart des Hauses (namentlich mangelnder Schalldichtheit) weitergeleitet wird, geht zu Lasten des Lärmerregers. (T1) Veröff: SZ 70/201

3 Ob 93/14vOGH23.07.2014

Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940829_OGH0002_0010OB00594_9400000_011