OGH 5Ob180/98a (RS0110784)

OGH5Ob180/98a15.9.1998

Rechtssatz

Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind.

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364 Abs2 B2
WEG 1975 §1 Abs1

5 Ob 180/98aOGH15.09.1998

Veröff: SZ 71/147

5 Ob 54/99yOGH13.04.1999

Vgl auch; nur: Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden. (T1)<br/>Beisatz: Unterlassungsanspruch bei unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen, die nicht mehr mit der widmungsgemäßen Benützung von Wohnungseigentumsobjekten in Einklang stehen. (T2)

1 Ob 201/00sOGH28.11.2000

nur: Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind. (T3)

5 Ob 257/01gOGH23.10.2001

nur: Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). (T4)<br/>Beisatz: Jedem Miteigentümer und Wohnungseigentümer soll die verkehrsübliche Nutzung seines Objektes gewährleistet sein, sofern der Wohnungseigentumsvertrag oder die Hausordnung keine abweichende Regelung enthalten. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer die von einer verkehrsüblichen Nutzung des Nachbarobjektes ausgehenden Immissionen zu dulden. (T5)

5 Ob 271/08aOGH28.04.2009

Vgl; nur T1; Beis wie T2; nur T3

9 Ob 13/12wOGH29.05.2012

Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Hat aber der störende Wohnungseigentümer jene Umstände geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen (hier: fehlender Deckentrittschallschutz), so ist er selbst bei einer verkehrsüblichen oder bestimmungsgemäßen Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts nicht in gleichem Maße schutzwürdig. In diesem Fall ist vom Störer eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat. (T6)

5 Ob 173/15zOGH25.09.2015

Vgl aber; Beis wie T6; Veröff: SZ 2015/103

4 Ob 43/16aOGH30.03.2016

Auch; Beis ähnlich wie T6

5 Ob 21/19bOGH13.06.2019

Vgl

5 Ob 210/21zOGH16.12.2021

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_0050OB00180_98A0000_001