Rechtssatz
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet.
4 Ob 232/01y | OGH | 16.10.2001 |
Beisatz: Ob eine vorzeitige Auflösung eines Vertriebsvertrages gerechtfertigt ist, ist ebenso wie die Vertragsauslegung selbst eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T1) |
9 Ob 295/01z | OGH | 27.03.2002 |
Beisatz: Hier: Dienstbarkeitsvertrag. (T2) |
10 Ob 197/02x | OGH | 18.07.2002 |
Beisatz: Eine Ausnahme nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T3) |
7 Ob 249/07d | OGH | 28.11.2007 |
Beisatz: Hier: Rücktritt von einem Kreditvertrag. (T4) |
3 Ob 129/09f | OGH | 26.08.2009 |
Beisatz: Für das Vorliegen eines solchen Grundes für die Aufhebung eines verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots kann dann nichts anderes gelten. (T5) |
5 Ob 192/10m | OGH | 29.03.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Auflösung einer Benützungsvereinbarung einer Liegenschaft. (T6) |
5 Ob 109/11g | OGH | 14.09.2011 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB nach Ehescheidung. (T7) |
3 Ob 116/15b | OGH | 15.07.2015 |
Auch; Beisatz: „Hier: obligatorisches Wohnungsgebrauchsrecht“. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0040OB00093_99A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)