OGH 9Ob63/02h

OGH9Ob63/02h27.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Treichl und Mag. Martin Krumschnabel, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei K***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. November 2001, GZ 4 R 549/01s - 17 , den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Den von der Revisionswerberin behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterbleiben der Einvernahme zweier in erster Instanz nicht beantragter Zeugen) hat bereits das Berufungsgericht verneint. Von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu § 503 ZPO). Dieser Grundsatz kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Verneinung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird.

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt 7 Ob 263/01d). Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann hier keine Rede sein. Die Beurteilung der Einzelheiten der der Beklagten im Vertrag auferlegten Betriebspflicht sind durch den Wortlaut und den daraus ersichtlichen Sinn des Vertrages gedeckt. Dass allenfalls auch andere Auslegungsvarianten denkbar wären, macht ein Auslegungsergebnis nicht unvertretbar. Dass das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 23. 11. 2000 als wirksame Auflösungserklärung beurteilt hat, stellt ebenfalls keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung dar, zumal in der als "Auflösung des Pachtverhältnisses" titulierten Erklärung unter Bezugnahme auf die Vertragspflichten der Beklagten nach Punkt X des Vertrages deren Verfehlungen detailliert aufgegliedert wurden und auf Grund dieser Verfehlungen die Auflösung des Vertrages gemäß Punkt XVII lit f erklärt wurde. Auf Punkt XX des Vertrages, in dem für den Fall einer Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse oder Grundlagen" - ohne jede inhaltliche Bindung oder Zusage - Bemühungen um eine Anpassung des Vertrages angekündigt werden, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil eine solche Anpassung nicht erfolgt ist und bis zu ihrer Modifizierung die Vertragspflichten jedenfalls eingehalten werden müssen.

Auch die Auslegung des Punktes XVII des Vertrages als hinreichende Grundlage für das von der Klägerin in Anspruch genommene Auflösungsrecht ist nicht zu beanstanden.

Ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass darin regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt (RS0111817; zuletzt 4 Ob 232/01y).

Stichworte