Rechtssatz
Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, wohl aber bei dauernder Trennung. Als Fälle nicht dauernder Trennung werden unter anderem auswärtige Studien, Krankheitsaufenthalte und Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim angesehen.
8 Ob 1555/90 | OGH | 12.07.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Kein gemeinsamer Haushalt bei langjährigem Aufenthalt und Tod des Mieters im Pflegeheim. (T1) |
1 Ob 608/90 | OGH | 12.09.1990 |
nur: Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet. (T2) <br/>Veröff: ImmZ 1991,150 |
1 Ob 578/91 | OGH | 18.09.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hat der Mieter vor seinem Tod nicht den Willen bekundet, in die Wohnung jedenfalls nicht mehr zurückzukehren, dann kommt es für die Frage des gemeinsamen Haushalts nicht darauf an, ob zwischen der Einlieferung des Mieters ins Krankenhaus und dessen Ableben ein längerer Zeitraum verstrichen ist. (T3)<br/>Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14 |
1 Ob 79/97t | OGH | 29.04.1997 |
Vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet. (T4) |
9 Ob 220/98p | OGH | 21.10.1998 |
Beisatz: Solange die Rückkehrabsicht stets bestand und ehestmöglich wahrgenommen wurde. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Internatsaufenthalt - Rückkehr jeweils am Wochenende. (T6) |
3 Ob 14/01g | OGH | 29.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens betrifft nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte. (T7) |
7 Ob 168/06s | OGH | 30.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T8) |
6 Ob 161/09h | OGH | 18.09.2009 |
Beis wie T4; Beisatz: Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden. (T9) |
9 Ob 88/08v | OGH | 30.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine durch die Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt nämlich dann nicht auf, wenn die Absicht bestand, bei Änderung der Sachlage die erzwungene Trennung zu beenden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich daher maßgeblich nach der Willensrichtung der Betroffenen. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nach der Rechtsprechung nur nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein. (T10) |
7 Ob 178/14y | OGH | 18.02.2015 |
Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10 |
10 Ob 16/15y | OGH | 24.03.2015 |
Beis wie T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10 |
7 Ob 64/21v | OGH | 26.05.2021 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00580_8700000_004
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