Rechtssatz
Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen.
1 Ob 2392/96p | OGH | 16.12.1996 |
Auch; Beisatz: Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt, die Gründe müssen entsprechend gewichtig sein. (T1) |
9 Ob 233/01g | OGH | 13.03.2002 |
Beisatz: Ob die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe ein so großes Gewicht haben, dass nur mehr die Auflösung als "äußerstes Notventil" bleibt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T2) |
3 Ob 274/02v | OGH | 27.11.2002 |
Auch; nur: Die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen kann nur "äußerstes Notventil" sein. (T3)<br/>Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/160 |
3 Ob 42/03b | OGH | 24.06.2003 |
Auch; nur: Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein. (T4)<br/>Beis wie T1 |
4 Ob 211/03p | OGH | 16.12.2003 |
Auch; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/169 |
6 Ob 106/06s | OGH | 24.05.2006 |
Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T5) |
10 Ob 68/08k | OGH | 25.11.2008 |
Auch; nur T3; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein und damit auch im familiären Bereich wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T7) Beis wie T1 |
8 Ob 119/08w | OGH | 02.04.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG. (T8) |
4 Ob 106/12k | OGH | 18.09.2012 |
nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T9) |
7 Ob 159/12a | OGH | 14.11.2012 |
nur: Ihre Auflösung kann wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen. (T10) |
5 Ob 122/12w | OGH | 17.12.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Baurecht. (T11) |
4 Ob 5/15m | OGH | 24.03.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Offenlassen eines Wegeschrankens nicht ausreichend. (T12) |
9 Ob 23/17y | OGH | 20.04.2017 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T13) |
1 Ob 135/20i | OGH | 22.07.2020 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T14) |
4 Ob 113/21b | OGH | 23.11.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Umso mehr ist in einem solchen Fall eine Teilkündigung möglich. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19910709_OGH0002_0040OB00532_9100000_002
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