OGH 4Ob5/15m

OGH4Ob5/15m24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin K***** L*****, vertreten durch Dr. Sonja Schröder, Rechtsanwältin in Zell am See, wider den Antragsgegner J***** L***** U*****, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Einräumung eines Notweges, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 20. November 2014, GZ 53 R 194/14g‑32, mit welchem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 16. Juni 2014, GZ 43 Nc 1/13w‑27, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Bestehen eines obligatorischen Wegerechts hindert bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Einräumung eines (dinglichen) Notweges nicht (7 Ob 552/94, SZ 67/119; RIS-Justiz RS0070962), umso weniger eine bloß prekaristisch gewährte Nutzung (7 Ob 232/56). Damit kann aber ein Verhalten der Antragstellerin, das faktisch zum Widerruf einer solchen prekaristischen Nutzung führte, von vornherein nicht als eine zum Mangel einer Wegverbindung führende auffallende Sorglosigkeit iSv § 2 Abs 1 NWG qualifiziert werden. Denn eine den Notweg ausschließende Wegverbindung hätte auch ohne den Widerruf nicht bestanden. Im Übrigen ist die Auffassung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar, dass das behauptete Verhalten (Offenlassen eines Schrankens) keinesfalls ausgereicht hätte, um eine bestehende Wegeservitut aus wichtigem Grund aufzulösen (RIS-Justiz RS0018813). Daher kann dieses Verhalten ‑ bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ‑ auch der Einräumung eines Notweges nicht entgegenstehen.

2. Der Revisionsrekurswerber teilt - ebenso wie die Rechtsmittelgegnerin - die Auffassung des Rekursgerichts, dass im Hinblick auf eine mögliche Wegalternative ergänzende Feststellungen erforderlich sind. Weiters stimmen beide Parteien der Auffassung des Rekursgerichts zu, dass es für das Notwegeverfahren unerheblich sei, wenn der Antragsteller eine Wiederaufnahmeklage gegen ein Urteil erhebe, mit dem ihm aufgrund einer actio negatoria des Antragsgegners die Nutzung des strittigen Weges untersagt worden war. Da der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, theoretisch zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen, deren Lösung durch die Vorinstanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird (RIS-Justiz RS0102059 [T18]), ist auf die mit diesen Punkten verbundenen Rechtsfragen, die das Rekursgericht als erheblich angesehen hatte, nicht weiter einzugehen.

3. Das Rekursgericht hat als erwiesen angenommen, dass der Antragsgegner der Einräumung eines Wegerechts nicht zugestimmt hätte. Damit liegt kein non liquet vor, bei dem es auf die - vom Rekursgericht ohnehin richtig beurteilte - Beweislast für diesen Umstand ankäme.

4. Damit fehlt eine erhebliche Rechtsfrage, die im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen wäre. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 Abs 1 NWG (3 Ob 154/09g). Ein Kostenersatzanspruch des Antragstellers besteht nicht (RIS‑Justiz RS0071335).

Stichworte