OGH 7Ob552/94 (RS0070962)

OGH7Ob552/9429.6.1994

Rechtssatz

Ein dem Antragsteller persönlich zustehendes, bloß obligatorisches Wegerecht hindert nicht die Einräumung eines Notweges.

Normen

NWG §1

7 Ob 552/94OGH29.06.1994

Veröff: SZ 67/119

6 Ob 144/10kOGH01.09.2010

Beisatz: Hier: Antragslegitimation des Insolvenzverwalters auf Einräumung eines Notweges bei bestehender eingeschränkter (außerbücherlicher) Dienstbarkeit auf die Eigentümerschaft bzw Lebensdauer des Gemeinschuldners bejaht. (T1)

4 Ob 5/15mOGH24.03.2015

Beisatz: Damit kann aber ein Verhalten, das faktisch zum Widerruf einer solchen prekaristischen Nutzung führte, von vornherein nicht als eine zum Mangel einer Wegverbindung führende auffallende Sorglosigkeit iSv § 2 Abs 1 NWG qualifiziert werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940629_OGH0002_0070OB00552_9400000_001

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