OGH 4Ob532/91 (RS0018813)

OGH4Ob532/9125.1.2022

Rechtssatz

Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen.

Normen

ABGB §936 IV

4 Ob 532/91OGH09.07.1991

Veröff: WoBl 1992,52 (Würth, Call) = NZ 1992,112 = JBl 1992,187

8 Ob 569/92OGH30.09.1993

Vgl auch; Veröff: NZ 1994,20

7 Ob 547/95OGH31.05.1995

Auch

9 Ob 2100/96fOGH13.11.1996
1 Ob 2392/96pOGH16.12.1996

Auch; Beisatz: Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt, die Gründe müssen entsprechend gewichtig sein. (T1)

6 Ob 48/99yOGH24.06.1999

Vgl auch

9 Ob 233/01gOGH13.03.2002

Beisatz: Ob die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe ein so großes Gewicht haben, dass nur mehr die Auflösung als "äußerstes Notventil" bleibt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)

3 Ob 274/02vOGH27.11.2002

Auch; nur: Die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen kann nur "äußerstes Notventil" sein. (T3)<br/>Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/160

3 Ob 42/03bOGH24.06.2003

Auch; nur: Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein. (T4)<br/>Beis wie T1

4 Ob 211/03pOGH16.12.2003

Auch; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/169

6 Ob 106/06sOGH24.05.2006

Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T5)

9 Ob 16/08fOGH08.10.2008

Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht. (T6)<br/>Veröff: SZ 2008/145

10 Ob 68/08kOGH25.11.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein und damit auch im familiären Bereich wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T7) Beis wie T1

8 Ob 119/08wOGH02.04.2009

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG. (T8)

5 Ob 220/09bOGH15.12.2009
7 Ob 45/10hOGH01.09.2010
10 Ob 42/11sOGH31.05.2011

Auch

10 Ob 56/11zOGH28.06.2011

Auch

7 Ob 250/11gOGH25.01.2012

Vgl auch

4 Ob 106/12kOGH18.09.2012

nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T9)

7 Ob 159/12aOGH14.11.2012

nur: Ihre Auflösung kann wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen. (T10)

5 Ob 122/12wOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Hier: Baurecht. (T11)

4 Ob 198/13sOGH19.11.2013

Auch; Beis wie T2

1 Ob 5/14pOGH27.03.2014

Auch

4 Ob 5/15mOGH24.03.2015

Auch; Beisatz: Hier: Offenlassen eines Wegeschrankens nicht ausreichend. (T12)

1 Ob 210/15mOGH24.11.2015
10 Ob 8/16yOGH15.03.2016

Auch; Beis wie T7

4 Ob 99/16mOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T2

9 Ob 23/17yOGH20.04.2017

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T13)

5 Ob 91/19xOGH31.07.2019

Auch; nur T3

1 Ob 135/20iOGH22.07.2020

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T14)

3 Ob 173/20tOGH20.01.2021
5 Ob 60/21sOGH15.11.2021

Beis wie T1; nur T3

4 Ob 113/21bOGH23.11.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Umso mehr ist in einem solchen Fall eine Teilkündigung möglich. (T15)

1 Ob 239/21kOGH25.01.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910709_OGH0002_0040OB00532_9100000_002